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Amateurfunkverordnung
Amateurfunkverordnung
Vom 1. März 2008 an geltende Fassung
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Die Amateurfunkverordnung wurde im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005
Teil I
Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am
18. Februar 2005, Seite 242–250, veröffentlicht. Die erste
Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung vom 25. August 2006 wurde im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I
Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006,
Seite 2070–2073 veröffentlicht. Die zweite Änderung der Amateurfunkverordnung
steht im Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
(EMVG) vom 26. Februar 2008 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I
Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008,
Seite 220–232) in dessen § 22 Absatz 3 (Seite 228). Beim
Bundesanzeiger Verlag gibt es als
Nur-Lese-
PDF die
Verordnung,
die
1. Änderung
und die
2. Änderung.
Der Rechtschreibfehler „ausserhalb“ in
§ 19
wurde aus dem Bundesgesetzblatt übernommen.
Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk
(Amateurfunkverordnung –
AFuV)
Auf Grund des § 3
Abs. 2 Satz 2, des § 4
Abs. 1 Satz 1, des §§ 6 Satz 1 und des § 8 Satz 2 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (
BGBl. I
S. 1494), die zuletzt durch Artikel 229 der Verordnung vom 25. November 2003 (
BGBl. I
S. 2304) geändert worden sind, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (
BGBl. I
S. 821) und jeweils in Verbindung mit § 1
Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (
BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (
BGBl. I
S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt
- die Durchführung und die inhaltlichen Anforderungen der fachlichen
Prüfung für Funkamateure,
- die Einteilung der verschiedenen Arten von Amateurfunkzeugnissen,
- das Anerkennen ausländischer Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen oder
Genehmigungen,
- das Verfahren der Zuteilung und Einzelheiten der Anwendung und
Mitbenutzung von Rufzeichen,
- den Ausbildungsfunkbetrieb,
- die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die
Durchführung des Amateurfunkdienstes einschließlich der
Nutzungsbedingungen für die im Frequenznutzungsplan für den
Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzbereiche (Anlage 1) und
- die Gebühren und Auslagen für Maßnahmen nach § 8 Satz 2 des
Amateurfunkgesetzes (Anlage 2).
Regelungen der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung
elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002 (
BGBl. I
S. 3366) bleiben unberührt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
- „fachliche Prüfung für Funkamateure“ eine
Prüfung zum Erwerb eines Amateurfunkzeugnisses;
- „Amateurfunkzeugnis oder Prüfungsbescheinigung“
die Bestätigung einer in- oder ausländischen Prüfungsbehörde über eine
erfolgreich abgelegte fachliche Prüfung für Funkamateure nach bestimmten
Prüfungsanforderungen (Zeugnisklasse);
- „Klubstation“ eine Amateurfunkstelle, die von
Mitgliedern einer Gruppe von Funkamateuren unter Verwendung eines
gemeinschaftlich genutzten Rufzeichens betrieben wird;
- „fernbediente oder automatisch arbeitende
Amateurfunkstelle“ eine unbesetzt betriebene
Amateurfunkstelle, die fernbedient oder selbsttätig Aussendungen erzeugt
(Relaisfunkstellen, Digipeater, Funkbaken usw.);
- „Relaisfunkstelle“ eine fernbediente
Amateurfunkstelle (auch in Satelliten), die empfangene
Amateurfunkaussendungen, Teile davon oder sonstige eingespeiste oder
eingespeicherte Signale fern ausgelöst aussendet und dabei zur Erhöhung
der Erreichbarkeit von Amateurfunkstellen dient;
- „Funkbake“ eine automatisch arbeitende
Amateurfunk-Sendeanlage (auch in Satelliten), die selbsttätig Aussendungen
zur Feldstärkebeobachtung oder zu Empfangsversuchen erzeugt;
- „Spitzenleistung (PEP)“ die
Leistung, die der Sender unter normalen Betriebsbedingungen während einer
Periode der Hochfrequenzschwingung bei der höchsten Spitze der
Modulationshüllkurve durchschnittlich an einen reellen Abschlusswiderstand
abgeben kann;
- „effektive Strahlungsleistung
(ERP)“ das Produkt aus der Leistung, die
unmittelbar der Antenne zugeführt wird, und ihrem Gewinn in einer
Richtung, bezogen auf den Halbwellendipol;
- „gleichwertige isotrope Strahlungsleistung
(EIRP)“ das Produkt aus der Leistung, die
unmittelbar der Antenne zugeführt wird, und ihrem Gewinn in einer
Richtung, bezogen auf den isotropen Kugelstrahler;
- „belegte Bandbreite“ die Frequenzbandbreite,
bei der die unterhalb ihrer unteren und oberhalb ihrer oberen
Frequenzgrenzen ausgesendeten mittleren Leistungen jeweils 0,5 % der
gesamten mittleren Leistung der Aussendung betragen;
- „unerwünschte Aussendung“ jede Aussendung
außerhalb der erforderlichen Bandbreite; dies ist die Bandbreite, welche
für eine gegebene Sendeart gerade ausreicht, um die Übertragung der
Nachricht mit der Geschwindigkeit und Güte sicherzustellen, die unter den
gegebenen Bedingungen erforderlich ist.
§ 3
Zulassung zur Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist gleichzeitig mit dem Antrag
auf Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener Prüfung in
schriftlicher oder elektronischer Form an die Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunigation, Post und Eisenbahnen
(Regulierungsbehörde) zu richten. Einzelheiten zum Antragsverfahren werden von
der Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt
veröffentlicht.
(2) Die Zulassung zur Prüfung erfolgt, wenn zuvor die jeweilige
Gebühr gemäß
Anlage 2 Nr. 1 dieser Verordnung
entrichtet wurde.
§ 4
Prüfungsanforderungen und
Prüfungsinhalte
(1) In der fachlichen Prüfung für Funkamateure hat der Bewerber für
das Amateurfunkzeugnis der Klasse A folgende Kenntnisse nachzuweisen:
- technische Kenntnisse, einschließlich von Kenntnissen über die
elektromagnetische Verträglichkeit und deren Anwendung; Personen- und
Sachschutz,
- betriebliche Kenntnisse (nationale und internationale betriebliche
Regeln und Verfahren) und
- Kenntnisse über nationale Vorschriften und internationale
Regelungen und Vereinbarungen.
(2) (Bis 31. Januar 2007 geltende Fassung:) In der fachlichen
Prüfung für Funkamateure hat der Bewerber für das Amateurfunkzeugnis der
Klasse E die wesentlichen Grundzüge der in Absatz 1 geforderten Kenntnisse
nachzuweisen.
(2) (
Ab 1. Februar 2007 geltende Fassung:) In der fachlichen
Prüfung für Funkamateure hat der Bewerber für das Amateurfunkzeugnis der
Klasse E die wesentlichen Grundzüge der in Absatz 1
Nr. 1 geforderten Kenntnisse und die in
Absatz 1
Nr. 2 und 3 geforderten
Kenntnisse nachzuweisen.
(3) Inhaber der Zeugnisklasse E können durch erfolgreiches Ablegen einer
Zusatzprüfung eine Prüfungsbescheinigung oder ein Amateurfunkzeugnis der
Klasse A erhalten
(4) Einzelheiten zu Prüfungsinhalten und -anforderungen und zu den
Zusatzprüfungen nach Absatz 3 und 5 werden unter Berücksichtigung
internationaler Empfehlungen von der Regulierungsbehörde festgelegt und in
ihrem Amtsblatt veröffentlicht.
(5) In einer freiwilligen Zusatzprüfung können Fertigkeiten im Hören
und Geben von Morsezeichen nachgewiesen werden. Die Prüfung ist
gebührenpflichtig nach
Anlage 2
Nr. 1 c. Die Regulierungsbehörde bescheinigt den erfolgreichen
Nachweis von praktischen Fertigkeiten im Hören und Geben von
Morsezeichen. Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 gelten
entsprechend.
§ 5
Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung nach § 4
Abs. 1, 2
und 2 besteht aus einer schriftlichen Prüfung, der unter den nach Absatz 5
festzulegenden Voraussetzungen eine mündliche Nachprüfung folgen kann. Die
Prüfungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
kann Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit
bei der Prüfung gestatten.
(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Ergebnis der
Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in allen Teilen
ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und soweit erforderlich auch
Fertigkeiten nachgewiesen hat. Bei nicht einstimmiger Bewertung des
Prüfungsergebnisses entscheidet der Prüfungsvorsitzende.
(3) Nicht bestandene Prüfungsteile können innerhalb von 24 Monaten nach
der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wiederholt werden. Nach Ablauf dieses
Zeitraums muss die Prüfung vollständig wiederholt werden. § 3 gilt
entsprechend. Nicht bestandene Zusatzprüfungen können nur als vollständige
Zusatzprüfung erneut abgelegt werden.
(4) Behinderten Menschen sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei
der Prüfungsdurchführung auf Wunsch die ihren besonderen Belangen
entsprechenden Erleichterungen zu gewähren. Die Behinderung ist mit der
Antragstellung zur Prüfung in schriftlicher oder elektronischer Form
nachzuweisen. Über Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen
entscheidet die Regulierungsbehörde.
(5) Einzelheiten zur Durchführung von Prüfungen werden nach Anhörung
der betroffenen Kreise von der Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem
Amtsblatt veröffentlicht.
§ 6
Prüfungsausschuss
(1) Zur Abnahme von Prüfungen werden von der Regulierungsbehörde
Prüfungsausschüsse gebildet. Ein Prüfungsausschuss besteht aus einem
Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer.
(2) Die Vorsitzenden und die Beisitzer der Prüfungsausschüsse
(Prüfer) werden vom Präsidenten der Regulierungsbehörde bestellt; sie
müssen nicht Angehörige der Regulierungsbehörde sein. Die Berufung erfolgt
in der Regel für fünf Jahre; sie kann verlängert werden. Die
Regulierungsbehörde kann die Berufung von Prüfern auch vor Ablauf der
festgelegten Frist aus wichtigem Grund zurückziehen. Hierzu zählt
insbesondere die Besorgnis, dass eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der
Prüfungsaufgaben aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht
sichergestellt ist.
(3) Zum Prüfer kann bestellt werden, wer
- volljährig und
- Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses der Zeugnisklasse A oder im Besitz
eines mindestens gleichwertigen berufsqualifizierenden Abschlusses
ist.
Einzelheiten werden durch die Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem
Amtsblatt veröffentlicht.
§ 7
Amateurfunkzeugnis
(1) Amateurfunkzeugnisse werden in die Klassen A und E
eingeteilt. Das Amateurfunkzeugnis der Klasse A entspricht der
harmonisierten Prüfungsbescheinigung (
HAREC) der
CEPT (Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und
Telekommunikation). Die Amateurfunkzeugnisse werden von der
Regulierungsbehörde nach bestandener fachlicher Prüfung erteilt.
(2) Voraussetzung für die Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses der
Klasse A ist, dass der Prüfungsteilnehmer die Prüfung gemäß § 5
Abs. 2 bestanden und damit die geforderten Kenntnisse nach § 4
Abs. 1 nachgewiesen hat.
(3) Voraussetzung für die Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses der
Klasse E ist, dass der Prüfungsteilnehmer die Prüfung gemäß § 5
Abs. 2 bestanden und damit die in § 4
Abs. 2 geforderten
Kenntnisse nachgewiesen hat.
§ 8
Anerkennung von
Prüfungsbescheinigungen und Genehmigungen
(1) Prüfungsbescheinigungen aus Staaten, die sich zur Umsetzung der
CEPT-Empfehlungen zu harmonisierten Prüfungsbescheinigungen
verpflichtet haben, stehen deutschen Amateurfunkzeugnissen der
entsprechenden Klasse gleich. Nähere Einzelheiten zur Umsetzung
harmonisierter Regelungen der
CEPT werden von der
Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt
veröffentlicht.
(2) Andere Prüfungsbescheinigungen oder Genehmigungen können
anerkannt werden, wenn die ihnen zu Grunde liegenden Prüfungsinhalte und
Anforderungen denen eines deutschen Amateurfunkzeugnisses gleichwertig
sind. Der Regulierungsbehörde ist vom Original der Urkunden oder von
Dokumenten nach Satz 1, die nicht in deutscher, englischer oder
französischer Sprache abgefasst sind, eine beglaubigte Übersetzung
vorzulegen.
§ 9
Zulassung zur Teilnahme am
Amateurfunkdienst
(1) Die Regulierungsbehörde lässt auf Antrag eine natürliche Person
gemäß § 3
Abs. 1 des Amateurfunkgesetzes auf der Grundlage ihres
vorgelegten Amateurfunkzeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung
im Sinne von § 8 zur Teilnahme am Amateurfunkdienst unter
gleichzeitiger Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens zu.
(2) Die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst berechtigt den
Funkamateur zur Nutzung der in
Anlage 1
ausgewiesenen Frequenzbereiche unter Einhaltung der dafür festgelegten
Nutzungsbestimmungen nach Maßgabe der in seiner Zulassung festgelegten
Zeugnisklasse (Berechtigungsumfang).
(3) Mit dem Antrag auf Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
nach § 3
Abs. 1 des Amateurfunkgesetzes hat der Funkamateur der
Regulierungsbehörde mitzuteilen, an welchen Standorten er seine ortsfesten
Amateurfunkstellen betreiben wird.
(4) Der Inhaber einer Zulassung nach Absatz 1 hat jede Änderung
des Namens oder der Anschrift unverzüglich sowie die Neuerrichtung einer
ortsfesten Amateurfunkstelle oder eine dauerhafte Verlegung eines
Standortes seiner ortsfesten Amateurfunkstellen vor Inbetriebnahme in
schriftlicher oder elektronischer Form der Regulierungsbehörde
anzuzeigen.
(5) Für den Empfang von Aussendungen ist eine Zulassung zur Teilnahme
am Amateurfunkdienst nicht erforderlich.
§ 10
Rufzeichenzuteilung
(1) Ein personengebundenes Rufzeichen wird einem Funkamateur von der
Regulierungsbehörde auf der Grundlage des § 3
Abs. 3
Nr. 1
des Amateurfunkgesetzes zugeteilt. Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung
eines bestimmten Rufzeichens. Ein personengebundenes Rufzeichen, auf das
verzichtet wurde, wird einem anderen Funkamateur frühestens nach einem
Jahr neu zugeteilt.
(2) Die Regulierungsbehörde teilt dem Funkamateur neben dem
personengebundenen Rufzeichen gemäß Absatz 1 auf Antrag weitere
Rufzeichen für den Ausbildungsfunkbetrieb, für fernbediente und
automatisch arbeitende Amateurfunkstellen oder für Klubstationen
zu. Rufzeichenzuteilungen dürfen befristet werden.
(3) Die Regulierungsbehörde erstellt und veröffentlicht in ihrem
Amtsblatt einen Rufzeichenplan für den Amateurfunkdienst in
Deutschland. Der Rufzeichenplan enthält die angewendeten Rufzeichenreihen
einschließlich der Zuordnung zu den Klassen und Verwendungszwecken, die
zulässigen Kennungen, die nicht zuteilungsfähigen
Rufzeichenzusammensetzungen und die international gebräuchlichen
Rufzeichenzusätze.
§ 11
Rufzeichenanwendung
(1) Rufzeichen dienen der Identifikation. Die für den jeweiligen
Verwendungszweck zugeteilten Rufzeichen sind bei Beginn und Beendigung
jeder Funkverbindung sowie mindestens alle zehn Minuten während des
Funkverkehrs zu übermitteln. Weitere Einzelheiten zur Rufzeichenanwendung
können einschließlich der Ausnahmeregelung nach Absatz 4 von der
Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht
werden.
(2) Beim Betrieb von leistungsschwachen Amateurfunksendern zu
Peilzwecken kann auf eine Rufzeichennennung verzichtet werden, wenn
Kennungen gemäß § 10
Abs. 3 verwendet werden.
(3) Dem Rufzeichen können international gebräuchliche Zusätze
beigefügt werden. Diese dürfen das zugeteilte Rufzeichen nicht
verfälschen.
(4) Mit einem Rufzeichen darf nicht zeitgleich von verschiedenen
Standorten aus am Amateurfunkdienst teilgenommen werden. Ausnahmen sind
zulässig, bedürfen jedoch der vorherigen Zustimmung durch die
Regulierungsbehörde.
§ 12
Ausbildungsfunkbetrieb
(1) Der Ausbildungsfunkbetrieb dient der praktischen Vorbereitung auf
das Ablegen der fachlichen Prüfung zum Erwerb eines
Amateurfunkzeugnisses. Zur Durchführung des Ausbildungsfunkbetriebs sind
zum Amateurfunkdienst zugelassene Funkamateure nach vorheriger Zuteilung
eines Ausbildungsrufzeichens gemäß § 3
Abs. 3
Nr. 2 des
Amateurfunkgesetzes berechtigt. Das Ausbildungsrufzeichen wird auf Antrag
zugeteilt. Mit der Zuteilung wird der Berechtigungsumfang für den
Ausbildungsfunkbetrieb festgelegt.
(2) Im Rahmen des Ausbildungsfunkbetriebs ist Personen, die nicht
Inhaber eines entsprechenden Amateurfunkzeugnisses sind, die Teilnahme am
Amateurfunkdienst unter unmittelbarer Anleitung und Aufsicht des Inhabers
des Ausbildungsrufzeichens gestattet.
(3) Während des Ausbildungsfunkbetriebs ist von den Auszubildenden
das zugeteilte Ausbildungsrufzeichen zu benutzen.
(4) Beim Ausbildungsfunkbetrieb sind von dem Auszubildenden Angaben über
den Funkbetrieb schriftlich festzuhalten und vom Ausbilder zu
bestätigen. Dieser hat die Aufzeichnungen ein Jahr aufzubewahren.
§ 13
Fernbediente oder automatisch
arbeitende Amateurfunkstellen
(1) Der Betrieb einer fernbedienten oder automatisch arbeitenden
Amateurfunkstelle bedarf einer gesonderten Rufzeichenzuteilung nach
§ 3
Abs. 3
Nr. 3 des Amateurfunkgesetzes. Diese Funkstelle
darf nur an dem in der Rufzeichenzuteilung aufgeführten Standort unter den
dort festgelegten Rahmenbedingungen betrieben werden.
(2) Der Rufzeichenzuteilung geht eine standortbezogene
Verträglichkeitsuntersuchung für die jeweils zur Nutzung beabsichtigte
Frequenz voraus. Das Rufzeichen kann nur zugeteilt werden, wenn
entsprechende Frequenzen verfügbar sind.
(3) Mit der Rufzeichenzuteilung wird der Berechtigungsumfang für den
Betrieb der fernbedient oder automatisch arbeitenden Amateurfunkstelle
festgelegt. Sie kann mit weiteren Auflagen versehen werden, die eine
störungsfreie Frequenznutzung gewährleisten sollen. Einzelheiten werden
von der Regulierungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Kreise
festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.
(4) Der Funkbetrieb über fernbediente Amateurfunkstellen nach
Absatz 1 ist Funkamateuren mit zugeteiltem Rufzeichen zu
gestatten. Aussendungen und Funkverkehr der Amateurfunkstellen nach
Absatz 1 haben Vorrang vor dem übrigen Amateurfunkverkehr und dürfen
nicht beeinträchtigt werden. Zur Sicherstellung eines störungsfreien
Betriebs kann der Inhaber des Rufzeichens einer fernbedienten
Amateurfunkstelle nach Absatz 1 andere Funkamateure von der Nutzung
der Amateurfunkstelle ausschließen. Die Regulierungsbehörde ist hiervon zu
unterrichten.
(5) Die Zuteilung für Funkstellen nach Absatz 1 kann außer in
den in § 49
Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten
Fällen auch widerrufen werden, wenn
- der Inhaber des Rufzeichens innerhalb eines Jahres nach der
Zuteilung den bestimmungsgemäßen Betrieb der fernbedienten oder
automatisch arbeitenden Amateurfunkstelle nicht aufgenommen hat oder eine
Betriebsunterbrechung von mehr als einem Jahr vorliegt,
- die Verträglichkeit mit anderen Nutzungen nicht mehr gewährleistet
ist oder
- die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 nicht mehr gegeben ist
oder
- der Inhaber des Rufzeichens seine Verpflichtungen nach Absatz 1
Satz 2 oder eine Auflage nach Absatz 3 Satz 2 nicht
erfüllt.
§ 14
Klubstationen
(1) Das Rufzeichen für das Betreiben einer Amateurfunkstelle als
Klubstation gemäß § 3
Abs. 3
Nr. 4 des Amateurfunkgesetzes
wird einem zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zugelassenen Funkamateur
zugeteilt, wenn er vom Leiter einer Gruppe von Funkamateuren der
Regulierungsbehörde in schriftlicher oder elektronischer Form als
Verantwortlicher für die Klubstation benannt worden ist. Mit der Zuteilung
wird der Berechtigungsumfang für den Betrieb der Klubstation
festgelegt.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 3
Abs. 4 des
Amateurfunkgesetzes kann die Zuteilung widerrufen werden, wenn die
Benennung des Funkamateurs durch den Leiter der Gruppe von Funkamateuren
in schriftlicher oder elektronischer Form zurückgezogen wird oder die
Gruppe sich aufgelöst hat.
(3) Funkamateure mit Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst,
die die Klubstation mitbenutzen, haben dabei das Rufzeichen der
Klubstation zu verwenden.
(4) Zum Amateurfunkdienst zugelassene Funkamateure mit einem
Amateurfunkzeugnis der Klasse E dürfen die Klubstation im Rahmen ihres
Berechtigungsumfangs gemäß § 9
Abs. 2 mitbenutzen.
§ 15
Rufzeichenliste
(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die zugeteilten deutschen
Rufzeichen und ihre Inhaber in einer Rufzeichenliste.
(2) Die Rufzeichenliste enthält folgende Angaben:
- zugeteiltes Rufzeichen, Klasse und Verwendungszweck,
- Name, Vorname und Anschrift des Inhabers der Zulassung zur Teilnahme
am Amateurfunkdienst und
- Standort der ortsfesten Amateurfunkstelle.
(3) Der Eintragung in die Rufzeichenliste kann widersprochen
werden. Der Widerspruch ist in schriftlicher oder elektronischer Form bei
der Regulierungsbehörde einzureichen. Sie hat die Funkamateure rechtzeitig
und in angemessener Weise auf ihr Widerspruchsrecht
hinzuweisen. Unabhängig vom Inhalt der Widersprüche werden alle
zugeteilten Rufzeichen in Verbindung mit dem Namen des Inhabers und die
Standorte von Amateurfunkstellen nach § 13 in das Verzeichnis
aufgenommen.
§ 16
Technische und betriebliche
Rahmenbedingungen für Amateurfunkstellen
(1) Die Amateurfunkstelle ist nach den allgemein anerkannten Regeln
der Technik einzurichten und zu unterhalten.
(2) Für die Nutzung der Frequenzbereiche des Amateurfunkdienstes
gelten die in
Anlage 1 zu dieser Verordnung
festgelegten technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen. Die
Regulierungsbehörde kann auf Antrag für besondere experimentelle und
technisch-wissenschaftliche Studien mit einer Amateurfunkstelle Ausnahmen
befristet gestatten. Dies kann unter zusätzlichen Auflagen erfolgen und
von der Zuteilung eines weiteren Rufzeichens abhängig gemacht
werden.
(3) Eine Amateurfunkstelle darf mit Telekommunikationsnetzen
verbunden werden. Dabei sind die telekommunikationsrechtlichen
Bestimmungen zu beachten. Die Bereitstellung von Verbindungen zu
Telekommunikationsnetzen über eine fernbediente Amateurfunkstelle nach
§ 13 ist nur dem Inhaber des Rufzeichens für diese Amateurfunkstelle
gestattet.
(4) Unerwünschte Aussendungen sind auf das geringst mögliche Maß zu
beschränken. Erforderliche Richtwerte für Funkanlagen nach § 1
Abs. 3
Nr. 1 des Gesetzes über Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (
BGBl. I
S. 170) werden nach Anhörung der betroffenen Kreise im Amtsblatt der
Regulierungsbehörde veröffentlicht.
(5) Auf Anforderung der Regulierungsbehörde hat der Funkamateur
technische Unterlagen über seine Sendeanlage sowie eine Skizze über die
örtliche Anordnung der ortsfesten Antennenanlage vorzulegen.
(6) Abgleicharbeiten und Messungen an Sendern von Amateurfunkstellen
sind an einem Abschlusswiderstand durchzuführen.
(7) Der Amateurfunkverkehr ist in offener Sprache abzuwickeln. Der
internationale Amateurschlüssel und die international gebräuchlichen
Betriebsabkürzungen gelten als offene Sprache.
(8) Amateurfunkverkehr darf nicht zur Verschleierung des Inhalts
verschlüsselt werden; Steuersignale für Erd- und Weltraumfunkstellen des
Amateurfunkdienstes über Satelliten gelten nicht als verschlüsselte
Aussendungen. Das Aussenden von irreführenden Signalen, von Dauerträgern
und von rundfunkähnlichen Darbietungen sowie der Gebrauch internationaler
Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitszeichen des See- und Flugfunkdienstes
ist nicht zulässig.
(9) Der Funkamateur hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine
missbräuchliche Benutzung seiner Amateurfunkstelle auszuschließen.
§ 17
Störungen und Maßnahmen bei
Störungen
(1) Die Regulierungsbehörde kann zur Ermittlung und zur Untersuchung
von Störungsursachen oder zur Klärung frequenztechnischer Fragen den
Betreiber einer Amateurfunkstelle zur Mitwirkung verpflichten. Hierbei
kann sie insbesondere verlangen, dass der Funkamateur Angaben über den
Betrieb der Amateurfunkstelle in schriftlicher Form festhält und vorlegt
und dass der Funkamateur bei der Störungsuntersuchung Testaussendungen
durchführt, die eine messtechnische Auswertung der Störszenarien
ermöglichen.
(2) Bis zur Aufklärung oder Beseitigung der Ursache von Störungen
kann die Regulierungsbehörde gegenüber dem Betreiber einer
Amateurfunkstelle die Sperrung bestimmter Frequenzbereiche, die Absenkung
der Senderleistung oder weitere geeignete Maßnahmen anordnen.
(3) Die Bestimmungen des Gesetzes über die elektromagnetische
Verträglichkeit von Betriebsmitteln bleiben unberührt.
§ 18
Gebühren und Auslagen
Für Amtshandlungen nach dem Amateurfunkgesetz und dieser Verordnung
werden Gebühren nach
Anlage 2 dieser Verordnung und Auslagen nach
§ 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.
§ 19
Übergangsregelungen
(1) Für Amateurfunkzeugnisse, die vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung erteilt wurden, gilt:
- Amateurfunkzeugnisse der Klasse 3 stehen dem Amateurfunkzeugnis
der Klasse E im Sinne dieser Verordnung gleich.
- Alle anderen erteilten Amateurfunkzeugnisse stehen dem
Amateurfunkzeugnis der Klasse A im Sinne dieser Verordnung gleich.
(2) Für Zulassungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und für
Amateurfunkgenehmigungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
erteilt wurden, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Soweit dies zur Teilnahme am Amateurfunkdienst ausserhalb des
Geltungsbereichs des Amateurfunkgesetzes erforderlich ist, stehen
Amateurfunkzeugnisse der Klasse A nach dieser Verordnung und
Amateurfunkzeugnisse der Klasse 2 nach der Amateurfunkverordnung vom
23. Dezember 1997 (
BGBl.
1998 I
S. 42) Amateurfunkzeugnissen
der Klasse 1 nach der Amateurfunkverordnung vom 23. Dezember 1997
(
BGBl. 1998 I
S. 42) gleich, sofern der Inhaber im Besitz
einer Bescheinigung nach § 4
Abs. 5
Satz 3 dieser Verordnung ist.
(4) Bis zur Veröffentlichung allgemeiner Auflagen für die Nutzung des
Frequenzbereichs gemäß Anlage 1 Buchstabe A
Nr. 13 durch die Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gelten die
Bestimmungen der
Amtsblattmitteilung
Nr. 311/2005 der Bundesnetzagentur (veröffentlicht im Amtsblatt
Nr. 24/2005 vom 21. Dezember 2005) sinngemäß weiter.
§ 20
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Amateurfunkverordnung vom
23. Dezember 1997 (
BGBl. 1998 I
S. 42), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 13. Dezember 2001 (
BGBl. I
S. 3630), sowie § 12
Abs. 3 und 4, § 16 und Anlage 1
der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk vom
13. März 1967 (
BGBl. I
S. 284), die zuletzt durch § 10
der Verordnung vom 19. November 1996 (
BGBl. I
S. 1790)
geändert worden ist, außer Kraft.
Nutzungsbedingungen
für die im Frequenznutzungsplan für den
Amateurfunkdienst und den Amateurfunkdienst über Satelliten ausgewiesenen
Frequenzbereiche
Auf der Grundlage des § 6 Satz 1 des Gesetzes über den
Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (
BGBl. I
S. 1494) werden im Folgenden die technischen und
betrieblichen Rahmenbedingungen für die Nutzung von Frequenzen des
Amateurfunkdienstes und des Amateurfunkdienstes über Satelliten
festgelegt:
Fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen im Sinne
von § 13
Abs. 1 und 2 dieser
Verordnung dürfen nur auf den in der Rufzeichenzuteilung für diese
Amateurfunkstellen ausgewiesenen Frequenzen betrieben werden. Die maximal
zulässige Strahlungsleistung für fernbediente oder automatisch arbeitende
terrestrische Amateurfunkstellen beträgt oberhalb 30
MHz 15 Watt
ERP. Der Inhaber
der Rufzeichenzuteilung muss sicherstellen, dass fernbediente
Amateurfunkstellen jederzeit abgeschaltet werden können.
Die belegte Bandbreite einer Aussendung ist entsprechend dem Stand
der Technik auf das für die verwendete Sendeart notwendige Ausmaß zu
beschränken. Die Mittenfrequenz der Aussendungen ist so zu wählen, dass
die belegte Bandbreite innerhalb des dem Amateurfunk zugewiesenen
Frequenzbereiches liegt. Der Vorrang des Funkverkehrs bereits belegter
Frequenzen ist zu beachten.
Die Funkdienste werden nach primären und sekundären Funkdiensten
unterschieden. Ein primärer Funkdienst ist ein Funkdienst, dessen
Funkstellen Schutz gegen Störungen durch Funkstellen sekundärer
Funkdienste verlangen können, auch wenn diesen Frequenzen bereits
zugeteilt sind. Schutz gegen Störungen durch Funkstellen des gleichen oder
eines anderen primären Funkdienstes kann nur die Funkstelle verlangen, der
die Frequenz früher zugeteilt wurde. Ein sekundärer Funkdienst ist ein
Funkdienst, dessen Funkstellen weder Störungen bei den Funkstellen eines
primären Funkdienstes verursachen dürfen noch Schutz vor Störungen durch
solche Funkstellen verlangen können, unabhängig davon, wann die
Frequenzzuteilung an Funkstellen des primären Funkdienstes erfolgt. Sie
können jedoch Schutz gegen Störungen durch Funkstellen des gleichen oder
eines anderen sekundären Funkdienstes verlangen, deren Frequenzzuteilung
später erfolgt.
In den Frequenzbereichen gemäß Buchstabe A gelten die Regelungen des
Frequenznutzungsplans und zusätzlich die besonderen Nutzungsbestimmungen
nach Buchstabe A und Buchstabe B.
A Tabellarische Übersicht
| | | Besondere
Nutzungsbestimmungen |
Lfd. Nr. |
Frequenzbereiche |
Status *) |
AFu-Zeugnisklasse gemäß
Zulassungs- urkunde |
Maximale Leistung |
Zusätzliche Nutzungs- bestimmungen gemäß B |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
1 | 135,7–137,8 kHz |
S | A |
1 W ERP |
1 2 10 |
2 | 1810–1850 kHz |
P | A |
750 W PEP |
3 |
2a | 1810–1850 kHz |
P | E |
100 W PEP |
3 |
3 | 1850–1890 kHz |
S | A |
75 W PEP |
3 10 12 |
3a | 1850–1890 kHz |
S | E |
75 W PEP |
3 10 12 |
4 | 1890–2000 kHz |
S | A |
10 W PEP |
3 10 |
4a | 1890–2000 kHz |
S | E |
10 W PEP |
3 10 |
5 | 3500–3800 kHz |
P | A |
750 W PEP |
3 |
5a | 3500–3800 kHz |
P | E |
100 W PEP |
3 |
6 | 7000–7100 kHz |
P | A |
750 W PEP |
3 13 |
6a | 7100–7200 kHz |
S | A |
250 W PEP |
3 |
7 | 10100–10150 kHz |
S | A |
150 W PEP |
1 10 12 |
8 | 14000–14350 kHz |
P | A |
750 W PEP |
3 13 |
9 | 18068–18168 kHz |
P | A |
750 W PEP |
3 13 |
10 | 21000–21450 kHz |
P | A |
750 W PEP |
3 13 |
10a | 21000–21450 kHz |
P | E |
100 W PEP |
3 13 |
11 | 24890–24990 kHz |
P | A |
750 W PEP |
3 13 |
12 | 28–29,7 MHz |
P | A |
750 W PEP |
4 13 |
12a | 28–29,7 MHz |
P | E |
100 W PEP |
4 13 |
13 | 50,08–51 MHz |
S | A |
25 W ERP |
5 |
14 | 144–146 MHz |
P | A |
750 W PEP |
6 13 |
15 | 144–146 MHz |
P | E |
75 W PEP |
6 13 |
16 | 430–440 MHz |
P | A |
750 W PEP |
7 13 |
17 | 430–440 MHz |
P | E |
75 W PEP |
7 13 |
18 | 1240–1300 MHz |
S | A |
750 W PEP |
8 11 13 |
19 | 2320–2450 MHz |
S | A |
75 W PEP |
9 13 |
20 | 3400–3475 MHz |
S | A |
75 W PEP |
9 |
21 | 5650–5850 MHz |
S | A |
75 W PEP |
9 13 |
22 | 10–10,5 GHz |
S | A |
75 W PEP |
9 13 |
23 | 10–10,5 GHz |
S | E |
5 W PEP |
9 13 |
24 | 24–24,05 GHz |
P | A |
75 W PEP |
13 |
25 | 24,05–24,25 GHz |
S | A |
75 W PEP |
9 |
26 | 47–47,2 GHz |
P | A |
75 W PEP |
13 |
27 | 75,5–76 GHz |
P | A |
75 W PEP |
9 13 14 |
28 | 76–77,5 GHz |
S | A |
75 W PEP |
9 13 |
29 | 77,5–78 GHz |
S | A |
75 W PEP |
9 13 |
30 | 78–81,5 GHz |
S | A |
75 W PEP |
9 13 |
31 | 122,25–123 GHz |
S | A |
75 W PEP |
9 |
32 | 134–136 GHz |
P | A |
75 W PEP |
9 13 |
33 | 136–141 GHz |
S | A |
75 W PEP |
9 13 |
34 | 241–248 GHz |
S | A |
75 W PEP |
13 |
35 | 248–250 GHz |
P | A |
75 W PEP |
13 |
36 | > 275 GHz |
– | – |
– |
14 |
*) P: Amateurfunkdienst ist primärer Funkdienst, S:
Amateurfunkdienst ist sekundärer Funkdienst gemäß
Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung. Die mit „P“
gekennzeichneten Frequenzbereiche können gleichzeitig auch anderen primären
Funkdiensten zugewiesen sein.
B Zusätzliche Nutzungsbestimmungen
1 Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung:
800 Hz.
2 Die Betriebsorte sind bei der Regulierungsbehörde schriftlich
anzuzeigen. Die Sendeantenne ist gegenüber anderen Anlagen ausreichend zu
entkoppeln. Werden Störungen bei Primärfunkdiensten auch in benachbarten
Frequenzbereichen verursacht, ist der Betrieb einzustellen.
3 Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung:
2,7 kHz.
4 Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung:
7 kHz.
5 Die Nutzung des Frequenzbereichs kann von der Regulierungsbehörde mit
zusätzlichen allgemeinen Auflagen versehen werden; die Nutzung ist auf feste
Amateurfunkstellen beschränkt. Die Nutzungsbedingungen werden durch die
Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.
6 Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung:
40 kHz.
7 Die maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung beträgt
2 MHz und bei amplitudenmodulierten Fernsehaussendungen 7 MHz.
8 Die maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung beträgt
2 MHz, bei amplitudenmodulierten oder digitalen Fernsehaussendungen
7 MHz und bei frequenzmodulierten Fernsehaussendungen
18 MHz.
9 Die maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung beträgt
10 MHz und bei Fernsehaussendungen 20 MHz.
10 Der Betrieb von fernbedienten Amateurfunkstellen ist nicht
gestattet. Amateurfunk-Wettbewerbe (Contestbetrieb) dürfen in diesem
Frequenzbereich nicht durchgeführt werden.
11 Im Teilbereich 1247 bis 1263 MHz ist die abgestrahlte
Leistung auf maximal 5 Watt
EIRP beschränkt. Der
Betrieb von fernbedienten und automatisch arbeitenden Amateurfunkstellen
ist in diesem Bereich nicht zulässig.
12 Die maximal zulässige Strahlungsleistung für automatisch
arbeitende Amateurfunkstellen beträgt
15 Watt
ERP.
13 Die Frequenzbereiche 7000–7100
kHz, 14000–14250
kHz, 18068–18168
kHz, 21000–21450
kHz, 24890–24990
kHz, 28–29,7
MHz, 144–146
MHz, 24–24,05
GHz, 47–47,2
GHz, 75,5–76
GHz, 134–136
GHz und 248–250
GHz können auch für den Amateurfunkdienst über
Satelliten genutzt werden; der Amateurfunkdienst über Satelliten ist dabei
primärer Funkdienst. Die Frequenzbereiche 435–438
MHz, 1260–1270
MHz, 2400–2450
MHz, 5650–5670
MHz, 5830–5850
MHz, 10,45–10,50
GHz, 76–81,5
GHz, 136–141
GHz und 241–248
GHz können auch für den Amateurfunkdienst über
Satelliten genutzt werden; der Amateurfunkdienst über Satelliten ist dabei
sekundärer Funkdienst. In den Frequenzbereichen 435–438
MHz, 1260–1270
MHz, 2400–2450
MHz und 5650–5670
MHz sind andere sekundäre Funkdienste gegenüber
dem Amateurfunkdienst über Satelliten bevorrechtigt. Die Nutzung der
Frequenzbereiche 1260–1270
MHz
und 5650–5670
MHz ist auf die
Senderichtung Erde–Weltraum und im Frequenzbereich
5830–5850
MHz auf die Senderichtung
Weltraum–Erde beschränkt.
14 Die Frequenzbereiche 444–453
GHz,
510–546
GHz,
711–730
GHz,
909–926
GHz,
945–951
GHz und Frequenzen oberhalb
von 956
GHz können durch den
Amateurfunkdienst genutzt werden. Die Nutzungsbestimmungen werden durch die
Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.
Anlage 2
(zu § 1 Nr. 7 und § 18)
Gebührenverzeichnis
Die Regulierungsbehörde erhebt für Amtshandlungen nach § 18 dieser
Verordnung folgende Gebühren:
1 |
2 |
3 |
|
|
Gebühr in Euro (ab jeweils 1. 1.) |
Lfd. Nr. |
Gebührentatbestand |
2005 |
2006 |
2008 |
1 |
a) Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener
(Erst-)Prüfung für die |
| Klasse A |
90 *) |
100 *) |
110 *) |
| Klasse E |
60 *) |
70 *) |
80 *) |
|
b) Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener
Wiederholungsprüfung für die |
| Klasse A |
60 *) |
70 *) |
80 *) |
| Klasse E |
40 *) |
50 *) |
60 *) |
|
c) Erteilung einer Bescheinigung oder eines
Amateurfunkzeugnisses nach bestandener Zusatzprüfung gemäß § 4 Abs. 3 oder Abs. 5 |
60 *) |
70 *) |
80 *) |
2 |
Ausstellen einer harmonisierten Prüfungsbescheinigung oder einer
Zeugniszweitschrift |
40 | 55 | 70 |
3 |
a) Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und Zuteilung eines
personengebundenen Rufzeichens |
40 | 55 | 70 |
|
b) Zuteilung eines weiteren Rufzeichens nach § 16 Abs. 2 |
40 | 55 | 70 |
|
c) Zuteilung eines Ausbildungsrufzeichens nach § 12 Abs. 1 |
70 | 70 | 70 |
|
d) Zuteilung eines Rufzeichens für eine Klubstation nach § 14
Abs. 1 |
60 | 85 | 110 |
|
e) Zuteilung eines Rufzeichens für eine fernbediente oder automatisch
arbeitende Amateurfunkstelle (beispielsweise Relaisfunkstelle oder
Funkbake) nach § 13 Abs. 1 |
80 | 150 | 200 |
4 |
Anordnung der Einschränkung des Betriebes oder der Außerbetriebnahme
einer Amateurfunkstelle auf Grund von Verstößen gegen Bestimmungen des
Amateurfunkgesetzes oder der Amateurfunkverordnung |
160 | 160 | 160 |
5 |
Prüfen und Anerkennen von Genehmigungen anderer Verwaltungen und nicht
CEPT-konformer Prüfungsbescheinigungen |
70 | 100 | 130 |
6 |
Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung
und vor Beendigung der Amtshandlung; Ablehnung von Anträgen auf die in den
Nummern 1 bis 3 und 5 genannten Amtshandlungen; Widerruf oder Rücknahme
einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat. |
Die Gebühr ermäßigt sich um ein Viertel der für den
Verwaltungsakt vorgesehenen Gebühr. |
*) Maßgeblich für die Gebühr ist der Prüfungstermin.
Auszug
§ 12
Technik
(3) Die unerwünschten Ausstrahlungen sind auf das geringstmögliche
Maß zu beschränken. Als Richtwerte gelten die folgenden Werte für die
Dämpfung der unerwünschten Ausstrahlungen in bezug auf die Leistung der
Betriebsfrequenz:
- Bei Sendern mit Betriebsfrequenzen unter 30 MHz mit einer mittleren Leistung über
25 Watt: um 40 dB. Mit einer
Leistung bis zu 25 Watt darf die unerwünschte Ausstrahlung nicht mehr
als 2,5 x 10-3 Watt
betragen.
- Bei Sendern mit Betriebsfrequenzen über 30 MHz mit einer mittleren Leistung über
25 Watt: um 60 dB. Mit einer
mittleren Leistung bis zu 25 Watt darf die unerwünschte Ausstrahlung
nicht mehr als 25 x 10-6 Watt betragen.
- Bei Sendern mit Betriebsfrequenzen über 235 MHz müssen die unerwünschten Ausstrahlungen
soweit gedämpft werden, wie es durchführbar ist.
(4) Die Störstrahlungsleistung der Empfänger der Amateurfunkstelle
darf in den Ton- und Fernseh-Rundfunkbereichen nicht größer als
4
x 10
-9 Watt
sein.