ladisch.de > Deutsches Recht > Wohngeld BVerwGE 69, 202
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Urteil vom 3. Mai 1984 - BVerwG 8 C 175.81. Vorinstanzen: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Oberverwaltungsgericht Münster
Ein Familienmitglied ist nicht mehr nur »vorübergehend abwesend« i. S. des § 4 Abs. 3 Satz 1 WoGG, wenn nach Lage der Dinge die Familie seine Rückkehr in den Familienhaushalt vernünftigerweise nicht mehr erwarten kann.
Für die Beantwortung der Frage, ob ein Familienmitglied als (noch) vorübergehend oder aber als (schon) auf unabsehbare Zeit abwesend anzusehen ist, haben nach außen erkennbare Entscheidungen des Abwesenden nach Wegfall des Grundes, der für das Verlassen der Familienwohnung ursächlich war, besonderes Gewicht.
Der Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger. Er hält sich seit 1972 erlaubtermaßen in der Bundesrepublik Deutschland auf, während seine Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern in Jugoslawien lebt. Der Kläger, der bei Betrieben des Baugewerbes tätig war, erlitt im Jahre 1976 einen Verkehrsunfall. Ihm wurde danach vorübergehend Sozialhilfe und zeitweise Sozialrente gewährt; Rentenansprüche waren im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts Gegenstand sozialgerichtlicher Verfahren. Der Kläger beantragte die Gewährung von Wohngeld in Form eines Mietzuschusses. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, der Kläger nutze den Wohnraum, für den er Wohngeld begehre, nur vorübergehend.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, den Antrag auf Gewährung von Wohngeld unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu bescheiden. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht.
Die Annahme des Berufungsgerichts, einem vom Familienhaushalt
abwesenden Familienmitglied sei Wohngeld zu versagen, solange es noch
innere Bindungen an seine Familie habe und es sich deshalb noch nicht
derart von ihr gelöst habe, daß eine Rückkehr in den Familienhaushalt
schlechthin oder nahezu ausgeschlossen sei, verletzt Bundesrecht.
In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u. a. BVerwGE 44, 265 [266]) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß über den vom Kläger geltend gemachten Wohngeldanspruch für den gesamten Zeitraum seit dem Antragsmonat zu entscheiden ist. Zutreffend hat es daher für die Zeit bis zum 31. Dezember 1980 auf das Wohngeldgesetz in der Fassung vom 29. August 1977 (BGBl. I S. 1685) - WoGG 77 - und für die Zeit danach auf das Wohngeldgesetz in der Fassung vom 21. September 1980 (BGBl. I S. 1741) - WoGG 80 - abgestellt. Nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, daß Wohngeld nach § 22 Nr. 2 WoGG 77 bzw. § 18 Abs. 2 Nr. 1 WoGG 80 zu versagen bzw. nicht zu gewähren ist für Wohnraum, der von Personen während der Zeit benutzt wird, in der sie vom Familienhaushalt »vorübergehend abwesend« im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 der insoweit wortgleichen Fassungen des WoGG 77 und des WoGG 80 sind. Zu folgen ist schließlich dem Berufungsgericht auch, wenn es meint, die in § 4 Abs. 3 Satz 2 der beiden genannten Fassungen des Wohngeldgesetzes enthaltene Definition des Merkmals »vorübergehend abwesend« sei von Belang für die Anwendung sowohl des § 18 Abs. 2 Nr. 1 WoGG 80 als auch des § 22 Nr. 2 WoGG 77, obwohl die letztere Bestimmung ausdrücklich nur auf § 4 Abs. 3 Satz 1 WoGG Bezug nimmt. Daß der Sache nach auch § 4 Abs. 3 Satz 2 WoGG 77 in die Bezugnahme des § 22 Nr. 2 WoGG 77 eingeschlossen sein soll, ergibt sich nicht zuletzt aus der amtlichen Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drucks. 8/287 S. 54).
Mit Bundesrecht nicht vereinbar hingegen ist die Annahme des
Berufungsgerichts, eine Person sei als vom Familienhaushalt nur
»vorübergehend abwesend« im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1
WoGG 77 bzw. WoGG 80 zu qualifizieren, solange sie noch innere
Bindungen an ihre Familie habe und sich deshalb von ihr nicht derart
gelöst habe, daß eine Rückkehr in den Familienhaushalt schlechthin oder
nahezu ausgeschlossen sei. Ganz abgesehen davon, daß das allein auf ein
subjektives Moment abhebende Kriterium der »inneren Bindung des Abwesenden
an seine Familie« - entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts - wenig praktikabel wäre, entspricht es auch nicht
der Rechtslage, dieses subjektive Moment als entscheidend anzusetzen, um
Personen, die als »vorübergehend abwesend« gemäß §§ 22 Nr. 2
WoGG 77 bzw. 18 Abs. 2 Nr. 1 WoGG 80 keinen eigenen
Wohngeldanspruch haben, von denen abzugrenzen, denen dieser
Versagungsgrund nicht entgegengehalten werden kann. Das ergibt sich im
einzelnen aus folgenden Überlegungen:
Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. März 1971 (BVerwGE
38, 18 [20]) zu dem Merkmal »vorübergehend abwesend« (seinerzeit des
§ 26 1. WoGG) ausgeführt hat, ist der darauf abstellende
Versagungsgrund seiner Zweckbestimmung nach darauf ausgerichtet zu
verhindern, daß jemand, der als haushaltsangehöriges Familienmitglied bei
der Bemessung des für den Familienhaushalt zu gewährenden Wohngelds
wohngelderhöhend zu berücksichtigen ist, auch noch einen eigenen
Wohngeldanspruch erwerben kann. Das bedeutet allerdings nicht, daß
- wie der Senat in der angegebenen Entscheidung ebenfalls dargelegt
hat - der hier in Rede stehende Versagungsgrund nur eingreift, wenn
für die Familienwohnung Wohngeld unter Berücksichtigung des Abwesenden
gewährt worden ist. Maßgebend ist nicht, ob für den Familienhaushalt
überhaupt ein Wohngeldanspruch besteht oder ein Wohngeld geltend gemacht
worden ist, sondern ob - wenn für den Familienhaushalt ein
Wohngeldanspruch bestünde - das abwesende Familienmitglied bei der
Bemessung der Höhe dieses Anspruchs mitzuberücksichtigen wäre oder
nicht. In diesem Sinne stellt der Versagungsgrund der »vorübergehenden«
Abwesenheit seiner gesetzlichen Konzeption nach auf einen
Interessengegensatz zwischen dem Familienhaushalt bzw. genauer: der
verbliebenen (Rest-)Familie einerseits und dem abwesenden Familienmitglied
andererseits ab: Das sich von der Familie trennende Familienmitglied kann
solange keinen eigenen Wohngeldanspruch erwerben, wie es im
(Wohngeld-)Interesse der (Rest-)Familie dem Familienhaushalt zuzurechnen
ist, und es ist ihm solange zuzurechnen, wie die (Rest-)Familie
schutzwürdig erwarten kann, daß das abwesende Familienmitglied bei einem
(gedachten) Wohngeldantrag unverändert zu ihren Gunsten wohngelderhöhend
zu berücksichtigen sei. Das ist der Fall, solange vernünftigerweise davon
ausgegangen werden kann, die Rückkehr des Abwesenden in den
Familienhaushalt sei nicht unwahrscheinlich und daher »obliege« es der
(Rest-)Familie, für den Abwesenden weiterhin Wohnraum vorzuhalten. Die
damit gekennzeichnete Interessenlage macht zugleich verständlich, daß zum
einen ausschließlich Umstände, die auch der Wohngeldbehörde erkennbar
sind, die Annehme rechtfertigen können, ein Familienmitglied sei nicht nur
»vorübergehend«, sondern auf unabsehbare Zeit und in diesem Sinne
»dauernd« abwesend, und daß zum anderen dann, wenn entscheidungserhebliche
Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal »vorübergehend abwesend« nicht
getroffen werden können, das abwesende Familienmitglied als Kläger
grundsätzlich der Rechtsnachteil trifft, der Folge der Unaufklärbarkeit
des Sachverhalts ist (vgl. BVerwGE 44, 265 [269 ff.]).
Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 3 Satz 2 WoGG 77
bzw. WoGG 80 definiert, »vorübergehend abwesend sind
Familienmitglieder, wenn der Familienhaushalt auch während der Abwesenheit
Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen bleibt«. Damit hat er zum Ausdruck
gebracht, daß - erstens - die (Rest-)Familie schutzwürdig die
Berücksichtigung des Abwesenden bei einem (gedachten) eigenen
Wohngeldantrag erwarten darf, solange der Familienhaushalt noch
Mittelpunkt von dessen Lebensbeziehungen ist, und daß
- zweitens - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts in
diesem Zusammenhang nicht allein »innere Bindungen an die Familie«,
d. h. ein »inneres« Moment, sondern in erster Linie faktische Momente
(Familienhaushalt, Mittelpunkt der Lebensbeziehungen) maßgebend
sein sollen. Das hat der Gesetzgeber noch dadurch bekräftigt, daß
- vor dem Hintergrund der angesprochenen Interessenlage letztlich
zugunsten der (Rest-)Familie - nach § 4 Abs. 3 Satz 2
2. Halbs. WoGG 77 bzw. § 4 Abs. 3 Satz 3
WoGG 80 eine nur vorübergehende Abwesenheit beispielsweise
(widerlegbar) zu vermuten ist, solange abwesende Familienmitglieder »noch
für ihre Lebenshaltung überwiegend von anderen zum Haushalt rechnenden
Familienmitgliedern unterstützt werden«. Für die Abgrenzung zwischen einer
(nur) »vorübergehenden« und einer (schon) auf unabsehbare Zeit angelegten
und in diesem Sinne »dauernden« Abwesenheit kommt somit dem Kriterium
»innere Bindungen an die Familie« grundsätzlich keine entscheidende,
sondern lediglich - von Fall zu Fall - indizielle Bedeutung
zu. Das Fortbestehen innerer Bindungen an die Familie rechtfertigt als
solches nicht den Schluß, es sei wahrscheinlich, der
Abwesende werde (alsbald oder später) in den Familienhaushalt
zurückkehren. So kann etwa Ausländern aus politischen Gründen eine solche
Rückkehr auf unabsehbare Zeit verwehrt sein. Auch beispielsweise
Abkömmlinge können sich endgültig von ihrem elterlichen Familienhaushalt
trennen, ohne damit zugleich die inneren Bindungen an ihre elterliche
Familie zu verlieren. Aus diesem Grunde ist es für die Qualifizierung
einer Abwesenheit als nicht mehr nur vorübergehend ohne Belang, ob der
Abwesende seine Familie finanziell unterstützt, sie in regelmäßigen
Abständen besucht oder mit ihr den Urlaub verbringt. Denn solche Kontakte
finden vielfach - soweit möglich - auch dann statt, wenn jemand
sich ganz von dem Familienhaushalt gelöst hat, zu dem er früher
gehörte.
Abgrenzungserheblich sind vornehmlich Umstände, die objektiv erkennen
lassen, das abwesende Familienmitglied habe sich derart vom
Familienhaushalt gelöst, daß seine Rückkehr unwahrscheinlich geworden ist
und daher die verbliebene Familie bei einem (gedachten) eigenen
Wohngeldantrag nicht mehr schutzwürdig erwarten kann, der Abwesende sei zu
ihren Gunsten wohngelderhöhend zu berücksichtigen. Das ist etwa nicht mehr
der Fall, wenn die Familie für den Abwesenden tatsächlich keinen Wohnraum
mehr vorhält, d. h. die Entwicklung seit Beginn der Abwesenheit so
ist, daß bei einer Rückkehr der den Umständen nach erforderliche Wohnraum
ohne Anmietung einer neuen Wohnung oder weiteren Wohnraums nicht vorhanden
wäre. Und es ist ebenfalls nicht mehr der Fall, wenn eine »Obliegenheit«
der Familie zur Vorhaltung von Wohnraum für das abwesende Familienmitglied
deshalb nach Lage der Dinge nicht mehr besteht, weil dieses erkennbar
Entscheidungen getroffen hat, die seine Rückkehr in die Familienwohnung
als unwahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. u. a. BVerwGE 38, 18
[24 f.]). Das anzunehmen liegt insbesondere nahe bei Entscheidungen
des Abwesenden nach Wegfall des Grundes, der für das Verlassen der
Familienwohnung ursächlich war, z. B. die Aufnahme eines auf längere
Dauer angelegten Arbeitsverhältnisses nach Beendigung einer Ausbildung
oder bei einem Gastarbeiter der Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland
nach Verlust des Arbeitsplatzes, vor allem wenn dieser Verlust auf eine
Arbeitsunfähigkeit des Abwesenden oder darauf zurückzuführen ist, daß der
bisherige Arbeitsplatz »eingespart« wurde und eine alsbaldige
Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht in Aussicht steht. Derartigen
Entscheidungen kommt besonderes Gewicht zu, da sie in der Regel den Schluß
zulassen, der Familienhaushalt sei nicht (mehr) Mittelpunkt der
Lebensbeziehungen des Abwesenden. Von Belang kann in diesem Zusammenhang
u. a. auch das Eingehen einer ehelichen oder eheähnlichen
Partnerschaft, d. h. einer engen persönlichen Bindung sein, die auf
einen neuen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen hindeutet. Handelt es sich
bei dem abwesenden Familienmitglied um einen Ehegatten, liegt es ferner
nahe, die Abwesenheit als nicht mehr nur vorübergehend zu qualifizieren,
wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, von deren Vorliegen das Merkmal des
Getrenntlebens i. S. des § 1567 Abs. 1 BGB abhängig ist
(vgl. u. a. auch Ziff. 4.33 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Wohngeldgesetz vom 22. Dezember 1980, BAnz. Nr 242 a). Denn ein
Abwesender, der von seinem Ehepartner getrennt i. S. des § 1567
Abs. 1 BGB oder (dauernd) getrennt i. S. des § 26 bs. 1
EStG lebt, wird kaum noch zu den Familienmitgliedern zählen können, die
bei einem (gedachten) Wohngeldantrag für den Familienhaushalt diesem
wohngelderhöhend zuzurechnen sind. Überdies ist die Dauer nicht ohne
Einfluß darauf, ob eine Abwesenheit noch als nur vorübergehend einzustufen
ist. Je länger die Abwesenheit anhält, desto weniger wird meist für die
Annahme sprechen, der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des abwesenden
Familienmitglieds sei nach wie vor der Familienhaushalt. Treten etwa zu
einer Abwesenheit von mehr als einem Jahrzehnt weitere Umstände hinzu, die
dafür sprechen, daß die Abwesenheit noch unübersehbare Zeit andauern wird
und deshalb der Zeitpunkt einer Rückkehr in den Familienhaushalt
schlechthin nicht absehbar ist, wird regelmäßig eine nur vorübergehende
Abwesenheit im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 WoGG 77
bzw. WoGG 80 nicht mehr angenommen werden können. Jedenfalls aber
wird sich bei einer solchen Fallgestaltung die grundsätzlich dem
abwesenden Familienmitglied als Kläger in einem Wohngeldrechtsstreit
obliegende Feststellungslast zu seinen Gunsten umkehren, so daß nunmehr
die Behörde der Rechtsnachteil trifft, der Folge der Unaufklärbarkeit des
Sachverhalts ist.
Auf der Grundlage der vorstehenden Darlegungen wird das
Berufungsgericht im Rahmen seiner erneuten Verhandlung tatsächliche
Feststellungen zu treffen haben, die eine abschließende
Beurteilung der Frage zulassen, ob die Abwesenheit des Klägers von dem in
Jugoslawien bestehenden Familienhaushalt noch als eine nur vorübergehende,
einen eigenen Wohngeldanspruch des Klägers ausschließende oder aber eine
auf unabsehbare Zeit andauernde, einem Wohngeldanpruch nicht
entgegenstehende zu qualifizieren ist.