ladisch.de > Deutsches Recht > Wall:
Wirtschaftliche Heizkostenerfassung
Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bei Erfassung der Heiz- und
Wasserkosten
Zusammenfassung des Artikels von Dietmar Wall, veröffentlich in der
Zeitschrift Wohnungswirtschaft und Mietrecht 3/2002,
S. 130-134.
Die Verbrauchserfassung ist unwirtschaftlich gemäß § 11
Abs. 1 Nr. 1 a
HeizkV, wenn die hierfür aufgewandten
Kosten höher sind als die zu erzielende Einsparung.
Als Einsparquote ist pauschal 15% zugrunde zu legen, wenn der
Vermieter keine höhere Einsparung nachweisen kann. Diese Quote ergibt sich
aus der Begründung zur Heizkostenverordnung in Bundesrats-Drucksache
632/80 (§ 12 und Abschnitt I.1 der Allgemeinen Begründung,
S. 13 und 37). Das im Jahr 1986 erstellte
Gutachten „Durchführung der verbrauchsabhängigen
Heizkostenabrechnung und ihre Auswirkung auf den Energieverbrauch“
kommt auf
S. 52 auf eine Einsparquote von
13%, das Gutachten wurde im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums
erstellt. Da aber der Gesetzgeber auch in § 12
HeizkV bei 15% geblieben ist, kann
weiterhin von 15% ausgegangen werden.
Gerichtsentscheidungen mit Einsparquote 15% bei Heizkosten:
KG WM 1993, 300;
LG Frankfurt/M.
WM 1991, 616;
AG Köln
WM 1988, 25.
Gerichtsentscheidungen mit Einsparquoten bei Warmwasserkosten:
- 10%: LG Hamburg, WM 1992, 490;
- 15%: KG WM 1993, 300; BayOLG WM 1989, 451; LG Frankfurt/M. WM 1991, 616; AG Köln WM 1988, 25;
- 20%: BayOLG WM 1993, 753.
Einmalige Anschaffungskosten sind entsprechend der Nutzungsdauer zu
berücksichtigen,
z. B. entsprechend
der Eichfrist von fünf Jahren, der Lebensdauer von 15 Jahren des
Warmwasserzählers oder der Restnutzungdauaer des Gebäudes von 40 bis 50
Jahren
Bei Einsparung von Wasser sind auch die entsprechend des
Wasserverbrauchs entstehenden Abwassergebühren zu berücksichtigen. Die
Erfassung der Kaltwasserkosten fällt zwar nicht unter die HeizkV, trotzdem
ist aber von einem mit den Warmwasser vergleichbaren Einsparpotential
auszugehen.
Bei unwirtschaftlicher Heizkostenerfassung ist die Umlage bis zur
Wirtschaftlichkeitsgrenze zu kürzen, den Rest muss der Vermieter
tragen.