ladisch.de > Deutsches Recht > Wall: Wirtschaftliche Heizkostenerfassung

Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bei Erfassung der Heiz- und Wasserkosten

Zusammenfassung des Artikels von Dietmar Wall, veröffentlich in der Zeitschrift Wohnungswirtschaft und Mietrecht 3/2002, S. 130-134.
Die Verbrauchserfassung ist unwirtschaftlich gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 a HeizkV, wenn die hierfür aufgewandten Kosten höher sind als die zu erzielende Einsparung.
Als Einsparquote ist pauschal 15% zugrunde zu legen, wenn der Vermieter keine höhere Einsparung nachweisen kann. Diese Quote ergibt sich aus der Begründung zur Heizkostenverordnung in Bundesrats-Drucksache 632/80 (§ 12 und Abschnitt I.1 der Allgemeinen Begründung, S. 13 und 37). Das im Jahr 1986 erstellte Gutachten „Durchführung der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung und ihre Auswirkung auf den Energieverbrauch“ kommt auf S. 52 auf eine Einsparquote von 13%, das Gutachten wurde im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums erstellt. Da aber der Gesetzgeber auch in § 12 HeizkV bei 15% geblieben ist, kann weiterhin von 15% ausgegangen werden.
Gerichtsentscheidungen mit Einsparquote 15% bei Heizkosten: KG WM 1993, 300; LG Frankfurt/M. WM 1991, 616; AG Köln WM 1988, 25.
Gerichtsentscheidungen mit Einsparquoten bei Warmwasserkosten:
Einmalige Anschaffungskosten sind entsprechend der Nutzungsdauer zu berücksichtigen, z. B. entsprechend der Eichfrist von fünf Jahren, der Lebensdauer von 15 Jahren des Warmwasserzählers oder der Restnutzungdauaer des Gebäudes von 40 bis 50 Jahren
Bei Einsparung von Wasser sind auch die entsprechend des Wasserverbrauchs entstehenden Abwassergebühren zu berücksichtigen. Die Erfassung der Kaltwasserkosten fällt zwar nicht unter die HeizkV, trotzdem ist aber von einem mit den Warmwasser vergleichbaren Einsparpotential auszugehen.
Bei unwirtschaftlicher Heizkostenerfassung ist die Umlage bis zur Wirtschaftlichkeitsgrenze zu kürzen, den Rest muss der Vermieter tragen.