ladisch.de > Deutsches Recht > Einwohnermeldedaten Hildesheim
Mitgeteilt durch Julian Ladisch, ohne Gewähr, Quelle ist die Hildesheimer Allgemeine Zeitung vom 7. Dezember 2005, S. 24.
Nach § 5 Ziffer 4 des Niedersächsischen Meldegesetzes (NMG) vom 25. 01. 1998 (Nds. GVBl. Nr. 3/1998 S. 56 ff.), in der zurzeit geltenden Fassung, hat jede Einwohnerin und jeder Einwohner gegenüber der Meldebehörde das Recht auf kostenfreie Einrichtung von Übermittlungssperren. Die Einwohnerinnen und Einwohner haben dadurch die Möglichkeit, der Übermittlung von Daten ohne Angaben von Gründen zu widersprechen.
Dabei handelt es sich um Datenübermittlungen an
Hinweis: Es ist nicht auszuschließen, dass die in Adressbüchern veröffentlichten Daten durch Dritte zur Herstellung von Adressenverzeichnissen in automatisierter Form verwendet werden (z. B. CD-Rom).
In der Stadt Hildesheim mit Hauptwohnsitz gemeldete Einwohnerinnen und Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können zu einzelnen oder mehreren obiger Fälle der Datenübermittlung von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen.
Im Stadtbüro der Stadt Hildesheim, Markt 2, 31134 Hildesheim, werden entsprechend vorbereitete Erklärungen bereitgehalten.
Die Öffnungszeiten sind wie folgt:
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Eingelegte Widersprüche werden mit dem Tage des Eingehens wirksam. Fristen sind nicht zu beachten. Da alle Widersprüche angenommen werden, ergeht kein schriftlicher Bescheid und keine schriftliche Bestätigung. Widersprüche im vorgenannten Sinne verlieren erst durch schriftlich eingelegten Widerruf ihre Wirksamkeit.
Gemäß § 34 Abs. 5 NMG hat diese Bekanntmachung mindestens einmal jährlich zu erfolgen.
STADT
HILDESHEIM
Der Oberstadtdirektor