ladisch.de > Deutsches Recht > Hochschulreife Studiengebühr

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Az.: 2 PA 370/03
6 A 300/03

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache
*
Streitgegenstand: Studiengebühren
- Prozesskostenhilfe -
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – 2. Senat – am 4. Dezember 2003 beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig – 6. Kammer, Einzelrichter – vom 10. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2003, mit dem dieses es abgelehnt hat, dem Kläger für das Klageverfahren – 6 A 300/03 – vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, bleibt erfolglos. Denn das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren mangels hinreichender Erfolgaussichten nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO mit der Begründung abgelehnt, der Kläger müsse ab dem Sommersemester 2003 nach § 13 NHG eine Studiengebühr entrichten, weil das von ihm absolvierte erste berufsqualifizierende (Fachhochschul-)Studium nicht auf sein Studienguthaben angerechnet werden könne; für den jetzt von dem Kläger erstrebten Studienabschluss als Bauingenieur (mit Universitätsdiplom) sei nämlich der Fachhochschulabschluss nicht erforderlich i. S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 NHG gewesen, vielmehr habe der Kläger die für das Bauingenieurstudium an der Beklagten erforderliche Hochschulreife auch auf andere Weise erreichen können. Der Senat macht sich die Begründung des angefochtenen Beschlusses, die er auch für zutreffend erachtet, zu eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Mit Rücksicht auf das Vorbringen des Klägers im Beschwerdeverfahren ist aber Folgendes ergänzend anzumerken:

Wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, stellt das von dem Kläger absolvierte Erststudium des Bauingenieurwesens an einer Fachhochschule bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss dar, der – ggf. zuzüglich eines bei Absolvierung des Erststudiums innerhalb der Regelstudiendauer nicht ausgeschöpften Guthabens von vier Semestern – nach dem Willen des Gesetzgebers des Niedersächsischen Hochschulgesetzes nur studiengebührenfrei bleiben soll (s. § 11 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 NHG). Wird nach einem bereits berufsqualifizierenden Erststudium ein Zweitstudium begonnen, so sollen für die Inanspruchnahme dieses zusätzlichen Bildungsangebots grundsätzlich Studienentgelte nach § 13 NHG entrichtet werden; denn angesichts der Begrenztheit der staatlichen Ressourcen hat derjenige, der sich mit einer berufsqualifizierenden Ausbildung nicht begnügt, Einschränkungen in Gestalt der Entrichtung von Studienentgelten für dieses Zweitstudium hinzunehmen, die insoweit als Berufsausübungsregelungen mit Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2002 – BVerwG 6 C 8.00 –, BVerwGE 115, 32 = NVwZ 2002, 60 = WissR 2003, 99 = DVBl. 2002, 60(62)). Lediglich dann, wenn für die Erlangung des angestrebten berufsqualifizierenden Abschlusses das Absolvieren zweier Studiengänge vorgeschrieben ist, kann sich nach dem Willen des Gesetzgebers (s. § 11 Abs. 2 Satz 2 NHG) das Studienguthaben um die für das zweite Studium benötigte Studienzeit erhöhen, was zu einer Studiengebührenfreiheit führen kann. Ein derartiger Fall liegt aber entgegen der Auffassung des Klägers bei dem von ihm zunächst zur Erlangung der Zugangsberechtigung für das Bauingenieurstudium (mit Universitätsdiplom) absolvierten Bauingenieurstudium an einer Fachhochschule nicht vor, wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss bereits zutreffend festgestellt hat. Denn der Kläger hätte die Hochschulreife auch auf anderem Wege, d. h. nicht über ein Erststudium an einer Fachhochschule, sondern beispielsweise über den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an einem Abendgymnasium oder durch eine Immaturenprüfung auch erlangen können. Hat der Kläger diesen Weg nicht gewählt, sondern sich dazu entschlossen, über ein bereits berufsqualifizierendes Erststudium den Zugang zum Studium des Bauingenieurwesens (mit Universitätsdiplom) zu erreichen, so ist ihm dies zwar möglich (und schmälert nicht sein aus Art. 12 Abs. 1 GG fließendes Grundrecht), hat aber zur Folge, dass der Kläger nach den Regelungen der §§ 11ff. NHG hierfür nunmehr Studienentgelte zu entrichten hat.

Soweit der Kläger meint, die Erhebung einer Studiengebühr in seinem Falle widerspreche der „Europäisierung des Studiums des Bauingenieurwesens”, wonach der Fachhochschulstudiumabschluss mit dem akademischen Grad eines Bachelors und das Universitätsdiplom mit dem Grad eines Masters vergleichbar sei, übersieht er, dass eine entsprechende Angleichung der akademischen Grade in der Europäischen Union zwar geplant, aber noch nicht in der Weise für das von ihm bei der Beklagten betriebene Studium des Bauingenieurwesens umgesetzt ist, dass der Niedersächsische Gesetzgeber im Rahmen der ihm zuzubilligenden Gestaltungsfreiheit gezwungen wäre, auch ein (berufsqualifizierendes) Fachhochschulstudium studiengebührenfrei auszugestalten.

Diese Überlegungen gelten auch, soweit der Kläger behauptet, die in einem Fachhochschulstudium zurückgelegten Semester würden nunmehr in einem stärkeren Maße als zu Beginn seines Zweitstudiums von der Beklagten angerechnet. Auch wenn dies der Fall sein sollte, betrifft diese Anrechnung von früher erbrachten Studienleistungen nicht die Gebührenpflicht für das jetzt noch betriebene Zweitstudium.

Auch bei dem Einwand, die Gebührenpflicht für das Zweitstudium stehe im Widerspruch zu der Förderung seines Erststudiums durch BAföG-Leistungen und die Förderung des ‚zweiten Bildungsweges’ durch den Bundesgesetzgeber, vermag nicht zu überzeugen. Denn insoweit berücksichtigt der Kläger nicht hinreichend, dass ihm ein Studienguthaben nicht mehr zusteht und dass § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 1. Alt. NHG zwar beim Bezug von BAföG-Leistungen eine Freistellung von Studiengebühren vorsieht, dies aber dann nicht der Fall ist, wenn wie beim Kläger wegen Überschreitung der Förderungshöchstdauer BAföG-Leistungen nicht mehr gewährt werden; aus der Bestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 1 Altn. NHG kann aber nicht ein allgemeines Prinzip des Inhalts hergeleitet werden, dass ein einmal nach BAföG-Leistungen geförderter Studierender immer einen Anspruch darauf hat, dass ein zusätzliches, für die öffentliche Hand kostenaufwendiges Zweitstudium (mit höherer Qualifikation) von ihm ebenfalls gebührenfrei betrieben werden kann.

Sofern der Kläger schließlich meint, Erfolgsaussichten seiner Klage gegen den Gebührenbescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2002 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides v. 17.6.2003) müssten deshalb bejaht werden, weil er zumindest nach § 14 Abs. 2 NHG einen Anspruch auf Erlass der Studiengebühr habe, kann dies ebenfalls nicht zum Erfolg seiner Beschwerde führen.

Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Kläger mit Erfolg auf das Vorliegen einer Härte i. S. des § 14 Abs. 2 NHG und darauf berufen könnte, das der Beklagten zuzubilligende Ermessen sei hier auf Null geschrumpft. Weil der Kläger – wie eingangs bereits dargelegt – nicht darauf angewiesen gewesen ist, die sein Universitätsstudium ermöglichende Hochschulreife über das bereits berufsqualifizierende Fachhochschulstudium zu erlangen, sondern die Hochschulreife auch im Rahmen des sog. zweiten Bildungsweges anderweitig ohne weiteres hätte erlangen können, kann von einer auf eine unbillige Härte i. S. des § 14 Abs. 2 NHG führende Atypik nicht gesprochen werden. Im Übrigen greift zu Gunsten des Klägers auch die Bestimmung des § 14 Abs. 2 Satz 2 NHG nicht ein, weil etwaige studienzeitverlängernde Auswirkungen und Folgen der von dem Kläger angeführten Straftat (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 3 NHG) für den hier streitigen Zeitraum (ab Sommersemester 2003) keine Bedeutung mehr entfalten könnten und weil sich der Kläger im Sommersemester 2003 auch nicht im letzten Abschnitt seiner Abschlussprüfung (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 NHG) befunden hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht anfechtbar.

Winzer Schmidt Prof. Dr. Petersen