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> Deutsches Recht >
Telekommunikationsgesetz
Neufassung vom 22. Juni 2004, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29,
Bonn, 25. Juni 2004, Seite 1190-1243, erhältlich beim
Bundesanzeiger Verlag, auch als
Nur-Lese-PDF.
Geändert in
§ 110 Abs. 2 Nr. 7
durch Artikel 23 auf Seite 1855 des Gesetzes zur Intensivierung der
Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender
Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004
Teil I Nr. 39, Bonn, 28. Juli 2004, Seite 1842-1856, erhältlich beim
Bundesanzeiger Verlag, auch als
Nur-Lese-PDF.
Geändert in
§ 112 Abs. 2 Nr. 7
durch Artikel 6 Nr. 8 auf Seite 727 des Gesetzes zur Änderung des
Aufenthaltgesetzes und weiterer Gesetze, vom 14. März 2005,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 16, Bonn, 17. März 2005,
Seite 721-729, erhältlich beim
Bundesanzeiger Verlag, auch als
Nur-Lese-PDF.
Telekommunikationsgesetz (TKG)*)
*) Das Gesetz dient der Umsetzung folgender
Richtlinien:
Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für
elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG
Nr. L 108 S. 33); Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer
Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. EG Nr. L
108 S. 21); Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen
Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren
Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 7);
Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei
elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten
(Universaldienstrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 51) sowie
Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den
Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation
(Datenschutzrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 201 S. 37).
Vom 22. Juni 2004
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 2 Regulierung und Ziele
§ 4 Internationale Berichtspflichten
§ 5 Medien der Veröffentlichung
§ 7 Strukturelle Separierung
§ 8 Internationaler Status
Teil 2
Marktregulierung
Abschnitt 1
Verfahren der Marktregulierung
§ 12 Konsultations- und
Konsolidierungsverfahren
§ 13 Rechtsfolgen der Marktanalyse
§ 14 Überprüfung der Marktdefinition und
-analyse
§ 15 Verfahren bei sonstigen marktrelevanten
Maßnahmen
Abschnitt 2
Zugangsregulierung
§ 16 Verträge über Zusammenschaltung
§ 17 Vertraulichkeit von Informationen
§ 18 Kontrolle über Zugang zu Endnutzern
§ 19 Diskriminierungsverbot
§ 20 Transparenzverpflichtung
§ 21 Zugangsverpflichtungen
§ 22 Zugangsvereinbarungen
§ 24 Getrennte Rechnungsführung
§ 25 Anordnungen durch die
Regulierungsbehörde
Abschnitt 3
Entgeltregulierung
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 27 Ziel der Entgeltregulierung
§ 28 Missbräuchliches Verhalten eines
Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht bei der Forderung und
Vereinbarung von Entgelten
§ 29 Anordnungen im Rahmen der
Entgeltregulierung
Unterabschnitt 2
Regulierung von Entgelten für
Zugangsleistungen
§ 32 Arten der Entgeltgenehmigung
§ 35 Verfahren der Entgeltgenehmigung
§ 37 Abweichung von genehmigten
Entgelten
§ 38 Nachträgliche Regulierung von
Entgelten
Unterabschnitt 3
Regulierung von Entgelten für
Endnutzerleistungen
§ 39 Entgeltregulierung bei
Endnutzerleistungen
Abschnitt 4
Sonstige Verpflichtungen
§ 40 Betreiberauswahl und
Betreibervorauswahl
§ 41 Angebot von Mietleitungen
Abschnitt 5
Besondere Missbrauchsaufsicht
§ 42 Missbräuchliches Verhalten eines
Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht
§ 43 Vorteilsabschöpfung durch die
Regulierungsbehörde
Teil 3
Kundenschutz
§ 44 Anspruch auf Schadensersatz und
Unterlassung
§ 45 Kundenschutzverordnung
§ 46 Rufnummernübertragbarkeit, europäischer
Telefonnummernraum
§ 47 Bereitstellen von Teilnehmerdaten
Teil 4
Rundfunkübertragung
§ 48 Interoperabilität von
Fernsehgeräten
§ 49 Interoperabilität der Übertragung
digitaler Fernsehsignale
§ 50 Zugangsberechtigungssysteme
Teil 5
Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten
Abschnitt 1
Frequenzordnung
§ 53 Frequenzbereichszuweisung
§ 54 Frequenznutzungsplan
§ 56 Orbitpositionen und Frequenznutzungen
durch Satelliten
§ 57 Besondere Voraussetzungen der
Frequenzzuteilung
§ 58 Frequenznutzungen abweichend von
Plänen
§ 59 Gemeinsame Frequenznutzung
§ 60 Bestandteile der Frequenzzuteilung
§ 63 Widerruf der Frequenzzuteilung,
Verzicht
§ 64 Überwachung, Anordnung der
Außerbetriebnahme
§ 65 Einschränkung der Frequenzzuteilung
Abschnitt 2
Nummerierung
§ 67 Befugnisse der Regulierungsbehörde
Abschnitt 3
Wegerechte
§ 68 Grundsatz der Benutzung öffentlicher
Wege
§ 69 Übertragung des Wegerechts
§ 71 Rücksichtnahme auf Wegeunterhaltung und
Widmungszweck
§ 73 Schonung der Baumpflanzungen
§ 75 Spätere besondere Anlagen
§ 76 Beeinträchtigung von Grundstücken
Teil 6
Universaldienst
§ 78 Universaldienstleistungen
§ 79 Erschwinglichkeit der Entgelte
§ 80 Verpflichtung zur Erbringung des
Universaldienstes
§ 81 Auferlegung von
Universaldienstverpflichtungen
§ 82 Ausgleich für
Universaldienstleistungen
§ 83 Universaldienstleistungsabgabe
§ 84 Verfügbarkeit, Entbündelung und Qualität
von Universaldienstleistungen
§ 85 Leistungseinstellungen
§ 86 Sicherheitsleistungen
§ 87 Umsatzmeldungen Teil 7
Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit
Abschnitt 1
Fernmeldegeheimnis
§ 89 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der
Betreiber von Empfangsanlagen
§ 90 Missbrauch von Sendeanlagen
Abschnitt 2
Datenschutz
§ 92 Datenübermittlung an ausländische nicht
öffentliche Stellen
§ 93 Informationspflichten
§ 94 Einwilligung im elektronischen
Verfahren
§ 95 Vertragsverhältnisse
§ 97 Entgeltermittlung und
Entgeltabrechnung
§ 99 Einzelverbindungsnachweis
§ 100 Störungen von Telekommunikationsanlagen
und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten
§ 101 Mitteilen ankommender
Verbindungen
§ 102 Rufnummernanzeige und
-unterdrückung
§ 103 Automatische Anrufweiterschaltung
§ 104 Teilnehmerverzeichnisse
§ 107 Nachrichtenübermittlungssysteme mit
Zwischenspeicherung
Abschnitt 3
Öffentliche Sicherheit
§ 109 Technische Schutzmaßnahmen
§ 110 Technische Umsetzung von
Überwachungsmaßnahmen
§ 111 Daten für Auskunftsersuchen der
Sicherheitsbehörden
§ 112 Automatisiertes
Auskunftsverfahren
§ 113 Manuelles Auskunftsverfahren
§ 114 Auskunftsersuchen des
Bundesnachrichtendienstes
§ 115 Kontrolle und Durchsetzung von
Verpflichtungen
Teil 8
Regulierungsbehörde
Abschnitt 1
Organisation
§ 116 Sitz und Rechtsstellung
§ 117 Veröffentlichung von Weisungen des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
§ 119 Geschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen
des Beirates
§ 120 Aufgaben des Beirates
§ 123 Zusammenarbeit mit anderen
Behörden
§ 125 Wissenschaftliche Beratung
Abschnitt 2
Befugnisse
§ 130 Vorläufige Anordnungen
§ 131 Abschluss des Verfahrens
Abschnitt 3
Verfahren
Unterabschnitt 1
Beschlusskammern
§ 132 Beschlusskammerentscheidungen
§ 133 Sonstige Streitigkeiten zwischen
Unternehmen
§ 134 Einleitung, Beteiligte
§ 135 Anhörung, mündliche Verhandlung
§ 136 Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse
Unterabschnitt 2
Gerichtsverfahren
§ 138 Vorlage- und Auskunftspflicht der
Regulierungsbehörde
§ 139 Beteiligung der Regulierungsbehörde bei
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Unterabschnitt 3
Internationale Aufgaben
§ 140 Internationale Aufgaben
§ 141 Anerkannte Abrechnungsstelle für den
Seefunkverkehr
Teil 9
Abgaben
§ 142 Gebühren und Auslagen
§ 143 Frequenznutzungsbeitrag
§ 144 Telekommunikationsbeitrag
§ 145 Kosten von außergerichtlichen
Streitbeilegungsverfahren
§ 146 Kosten des Vorverfahrens
§ 147 Mitteilung der
Regulierungsbehörde
Teil 10
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 149 Bußgeldvorschriften
Teil 11
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 150 Übergangsvorschriften
§ 151 Änderung anderer
Rechtsvorschriften
§ 152 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch technologieneutrale Regulierung
den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige
Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend
angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten.
(1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche
Aufgabe des Bundes.
(2) Ziele der Regulierung sind:
- die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf
dem Gebiet der Telekommunikation und die Wahrung des
Fernmeldegeheimnisses,
- die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung
nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich
der Telekommunikationsdienste und -netze sowie der zugehörigen
Einrichtungen und Dienste, auch in der Fläche,
- effiziente Infrastrukturinvestitionen zu fördern und Innovationen zu
unterstützen,
- die Entwicklung des Binnenmarktes der Europäischen Union zu
fördern,
- die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit
Telekommunikationsdiensten (Universaldienstleistungen) zu erschwinglichen
Preisen,
- die Förderung von Telekommunikationsdiensten bei öffentlichen
Einrichtungen,
- die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von
Frequenzen, auch unter Berücksichtigung der Belange des Rundfunks,
- eine effiziente Nutzung von Nummerierungsressourcen zu
gewährleisten,
- die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.
(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
bleiben, soweit nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich abschließende
Regelungen getroffen werden, anwendbar. Die Aufgaben und Zuständigkeiten
der Kartellbehörden bleiben unberührt.
(4) Die hoheitlichen Rechte des Bundesministeriums der Verteidigung
bleiben unberührt.
(5) Die Belange von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien sind zu
berücksichtigen. Die medienrechtlichen Bestimmungen der Länder bleiben
unberührt.
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
- „Anruf“ eine über einen öffentlich zugänglichen
Telefondienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige
Echtzeitkommunikation ermöglicht;
- „Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die
Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen und Betriebsfunktionen
digitaler Fernsehempfangsgeräte;
- „Bestandsdaten“ Daten eines Teilnehmers, die für die
Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines
Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden;
- „beträchtliche Marktmacht“ eines oder mehrerer Unternehmen
gegeben, wenn die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3
bis 5 vorliegen;
- „Dienst mit Zusatznutzen“ jeder Dienst, der die Erhebung
und Verwendung von Verkehrsdaten oder Standortdaten in einem Maße
erfordert, das über das für die Übermittlung einer Nachricht oder die
Entgeltabrechnung dieses Vorganges erforderliche Maß hinausgeht;
- „Diensteanbieter“ jeder, der ganz oder teilweise
geschäftsmäßig a) Telekommunikationsdienste erbringt oder b) an der
Erbringung solcher Dienste mitwirkt;
- „digitales Fernsehempfangsgerät“ ein Fernsehgerät mit
integriertem digitalem Decoder oder ein an ein Fernsehgerät anschließbarer
digitaler Decoder zur Nutzung digital übertragener Fernsehsignale, die mit
Zusatzsignalen, einschließlich einer Zugangsberechtigung, angereichert
sein können;
- „Endnutzer“ eine juristische oder natürliche Person, die
weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch
Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt;
- „Frequenznutzung“ jede gewollte Aussendung oder
Abstrahlung elektromagnetischer Wellen zwischen 9 kHz und 3 000 GHz zur
Nutzung durch Funkdienste und andere Anwendungen elektromagnetischer
Wellen. Frequenznutzung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Führung
elektromagnetischer Wellen in und längs von Leitern, für die keine
Freizügigkeit nach § 53 Abs. 2 Satz 3 gegeben ist;
- „geschäftsmäßiges Erbringen von
Telekommunikationsdiensten“ das nachhaltige Angebot von
Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht;
- „Kundenkarten“ Karten, mit deren Hilfe
Telekommunikationsverbindungen hergestellt und personenbezogene Daten
erhoben werden können;
- „nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt“ ein Markt, auf
dem der Wettbewerb so abgesichert ist, dass er auch nach Rückführung der
sektorspezifischen Regulierung fortbesteht;
- „Nummern“ Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen
Zwecken der Adressierung dienen;
- „Nutzer“ jede natürliche Person, die einen
Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke nutzt, ohne
notwendigerweise Teilnehmer zu sein;
- „öffentliches Münz- und Kartentelefon“ ein der
Allgemeinheit zur Verfügung stehendes Telefon, für dessen Nutzung als
Zahlungsmittel unter anderem Münzen, Kredit- und Abbuchungskarten oder
Guthabenkarten, auch solche mit Einwahlcode, verwendet werden können;
- „öffentliches Telefonnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das
zur Bereitstellung des öffentlich zugänglichen Telefondienstes genutzt
wird und darüber hinaus weitere Dienste wie Telefax- oder
Datenfernübertragung und einen funktionalen Internetzugang
ermöglicht;
- „öffentlich zugänglicher Telefondienst“ ein der
Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst für das Führen von Inlands-
und Auslandsgesprächen einschließlich der Möglichkeit, Notrufe abzusetzen;
der öffentlich zugängliche Telefondienst schließt auch folgende Dienste
ein: Unterstützung durch Vermittlungspersonal, Auskunftsdienste,
Teilnehmerverzeichnisse, Bereitstellung öffentlicher Münz- und
Kartentelefone, Erbringung des Dienstes nach besonderen Bedingungen sowie
Bereitstellung geografisch nicht gebundener Dienste;
- „Rufnummer“ eine Nummer, durch deren Wahl im öffentlichen
Telefondienst eine Verbindung zu einem bestimmten Ziel aufgebaut werden
kann;
- „Standortdaten“ Daten, die in einem Telekommunikationsnetz
erhoben oder verwendet werden und die den Standort des Endgeräts eines
Endnutzers eines Telekommunikationsdienstes für die Öffentlichkeit
angeben;
- „Teilnehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die
mit einem Anbieter von Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die
Erbringung derartiger Dienste geschlossen hat;
- „Teilnehmeranschluss“ die physische Verbindung, mit dem
der Netzabschlusspunkt in den Räumlichkeiten des Teilnehmers mit den
Hauptverteilerknoten oder mit einer gleichwertigen Einrichtung in festen
öffentlichen Telefonnetzen verbunden wird;
- „Telekommunikation“ der technische Vorgang des Aussendens,
Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels
Telekommunikationsanlagen;
- „Telekommunikationsanlagen“ technische Einrichtungen oder
Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder
optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder
kontrollieren können;
- „Telekommunikationsdienste“ in der Regel gegen Entgelt
erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von
Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich
Übertragungsdienste in Rundfunknetzen;
- „telekommunikationsgestützte Dienste“ Dienste, die keinen
räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei
denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung
erfüllt wird;
- „Telekommunikationslinien“ unter- oder oberirdisch
geführte Telekommunikationskabelanlagen einschließlich ihrer zugehörigen
Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen,
Kabelschächte und Kabelkanalrohre;
- „Telekommunikationsnetz“ die Gesamtheit von
Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und
Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, die die Übertragung
von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische
Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen und
mobilen terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur
Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie
Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen
Information;
- „Übertragungsweg“ Telekommunikationsanlagen in Form von
Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen
Einrichtungen als Punktzu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunktverbindungen mit
einem bestimmten Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate)
einschließlich ihrer Abschlusseinrichtungen;
- „Unternehmen“ das Unternehmen selbst oder mit ihm im Sinne
des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen;
- „Verkehrsdaten“ Daten, die bei der Erbringung eines
Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden;
- „wirksamer Wettbewerb“ die Abwesenheit von beträchtlicher
Marktmacht im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5;
- „Zugang“ die Bereitstellung von Einrichtungen oder
Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zum
Zwecke der Erbringung von Telekommunikationsdiensten;
- „Zugangsberechtigungssysteme“ technische Verfahren oder
Vorrichtungen, welche die erlaubte Nutzung geschützter Rundfunkprogramme
von einem Abonnement oder einer individuellen Erlaubnis abhängig
machen;
- „Zusammenschaltung“ derjenige Zugang, der die physische
und logische Verbindung öffentlicher Telekommunikationsnetze herstellt, um
Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder
eines anderen Unternehmens oder die Inanspruchnahme von Diensten eines
anderen Unternehmens zu ermöglichen; Dienste können von den beteiligten
Parteien erbracht werden oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz
haben. Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen
Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze hergestellt.
§ 4Internationale
Berichtspflichten
Die Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die
Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit müssen der
Regulierungsbehörde auf Verlangen die Informationen zur Verfügung stellen,
die diese benötigt, um Berichtspflichten gegenüber der Europäischen
Kommission und anderen internationalen Gremien erfüllen zu können.
§ 5Medien der
Veröffentlichung
Veröffentlichungen und Bekanntmachungen, zu denen die
Regulierungsbehörde durch dieses Gesetz verpflichtet ist, erfolgen in
deren Amtsblatt und auf deren Internetseite, soweit keine abweichende
Regelung getroffen ist. Im Amtsblatt der Regulierungsbehörde sind auch
technische Richtlinien bekannt zu machen.
(1) Wer gewerblich öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt oder
gewerblich Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt, muss
die Aufnahme, Änderung und Beendigung seiner Tätigkeit sowie Änderungen
seiner Firma bei der Regulierungsbehörde unverzüglich melden. Die
Erklärung bedarf der Schriftform.
(2) Die Meldung muss die Angaben enthalten, die für die
Identifizierung des Betreibers oder Anbieters nach Absatz 1 erforderlich
sind, insbesondere die Handelsregisternummer, die Anschrift, die
Kurzbeschreibung des Netzes oder Dienstes sowie den voraussichtlichen
Termin für die Aufnahme der Tätigkeit. Die Meldung hat nach einem von der
Regulierungsbehörde vorgeschriebenen und veröffentlichten Formular zu
erfolgen.
(3) Auf Antrag bestätigt die Regulierungsbehörde innerhalb von einer
Woche die Vollständigkeit der Meldung nach Absatz 2 und bescheinigt, dass
dem Unternehmen die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes
eingeräumten Rechte zustehen.
(4) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht regelmäßig ein Verzeichnis
der gemeldeten Unternehmen.
(5) Steht die Einstellung der Geschäftstätigkeit eindeutig fest und
ist die Beendigung der Tätigkeit der Regulierungsbehörde nicht innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten schriftlich gemeldet worden, kann die
Regulierungsbehörde die Beendigung der Tätigkeit von Amts wegen
feststellen.
§ 7Strukturelle Separierung
Unternehmen, die öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben oder
Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit anbieten und innerhalb
der Europäischen Union besondere oder ausschließliche Rechte für die
Erbringung von Diensten in anderen Sektoren besitzen, sind verpflichtet,
- die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von
öffentlichen Telekommunikationsnetzen und der Erbringung von
Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit strukturell
auszugliedern oder
- über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von
öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder der Erbringung von
Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit in dem Umfang getrennt
Buch zu führen, der erforderlich wäre, wenn sie von rechtlich unabhängigen
Unternehmen ausgeführt würden, so dass alle Kosten und
Einnahmebestandteile dieser Tätigkeiten mit den entsprechenden
Berechnungsgrundlagen und detaillierten Zurechnungsmethoden einschließlich
einer detaillierten Aufschlüsselung des Anlagevermögens und der
strukturbedingten Kosten offen gelegt werden.
§ 8Internationaler Status
(1) Unternehmen, die internationale Telekommunikationsdienste
erbringen oder die im Rahmen ihres Angebots Funkanlagen betreiben, die
schädliche Störungen bei Funkdiensten anderer Länder verursachen können,
sind anerkannte Betriebsunternehmen im Sinne der Konstitution und der
Konvention der Internationalen Fernmeldeunion. Diese Unternehmen
unterliegen den sich aus der Konstitution der Internationalen
Fernmeldeunion ergebenden Verpflichtungen.
(2) Unternehmen, die internationale Telekommunikationsdienste
erbringen, müssen nach den Regelungen der Konstitution der Internationalen
Fernmeldeunion
- allen Nachrichten, welche die Sicherheit des menschlichen Lebens auf
See, zu Lande, in der Luft und im Weltraum betreffen, sowie den
außerordentlichen dringenden Seuchennachrichten der
Weltgesundheitsorganisation unbedingten Vorrang einräumen,
- den Staatstelekommunikationsverbindungen im Rahmen des Möglichen
Vorrang vor dem übrigen Telekommunikationsverkehr einräumen, wenn dies von
der Person, die die Verbindung anmeldet, ausdrücklich verlangt wird.
Teil 2
Marktregulierung
Abschnitt 1
Verfahren der Marktregulierung
(1) Der Marktregulierung nach den Vorschriften dieses Teils
unterliegen Märkte, auf denen die Voraussetzungen des § 10 vorliegen
und für die eine Marktanalyse nach § 11 ergeben hat, dass kein
wirksamer Wettbewerb vorliegt.
(2) Unternehmen, die auf Märkten im Sinne des § 11 über
beträchtliche Marktmacht verfügen, werden durch die Regulierungsbehörde
Maßnahmen nach diesem Teil auferlegt.
(3) § 18 bleibt unberührt.
(1) Die Regulierungsbehörde legt erstmals unverzüglich nach
Inkrafttreten des Gesetzes die sachlich und räumlich relevanten
Telekommunikationsmärkte fest, die für eine Regulierung nach den
Vorschriften dieses Teils in Betracht kommen.
(2) Für eine Regulierung nach diesem Teil kommen Märkte in Betracht,
die durch beträchtliche und anhaltende strukturell oder rechtlich bedingte
Marktzutrittsschranken gekennzeichnet sind, längerfristig nicht zu
wirksamem Wettbewerb tendieren und auf denen die Anwendung des allgemeinen
Wettbewerbsrechts allein nicht ausreicht, um dem betreffenden
Marktversagen entgegenzuwirken. Diese Märkte werden von der
Regulierungsbehörde im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums
bestimmt. Sie berücksichtigt dabei weitestgehend die Empfehlung in Bezug
auf relevante Produkt- und Dienstmärkte, die die Kommission nach Artikel
15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für
elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG
Nr. L 108 S. 33) veröffentlicht, in ihrer jeweils geltenden
Fassung.
(3) Das Ergebnis der Marktdefinition hat die Regulierungsbehörde der
Kommission im Verfahren nach § 12 in den Fällen vorzulegen, in denen
die Marktdefinition Auswirkungen auf den Handel zwischen den
Mitgliedstaaten hat.
(1) Im Rahmen der Festlegung der nach § 10 für eine Regulierung
nach diesem Teil in Betracht kommenden Märkte prüft die
Regulierungsbehörde, ob auf dem untersuchten Markt wirksamer Wettbewerb
besteht. Wirksamer Wettbewerb besteht nicht, wenn ein oder mehrere
Unternehmen auf diesem Markt über beträchtliche Marktmacht verfügen. Ein
Unternehmen gilt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es
entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine der Beherrschung
gleichkommende Stellung einnimmt, das heißt eine wirtschaftlich starke
Stellung, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig
von Wettbewerbern und Endnutzern zu verhalten. Die Regulierungsbehörde
berücksichtigt dabei weitestgehend die von der Kommission aufgestellten
Kriterien, niedergelegt in den Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse
und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach Artikel 15 Abs. 2 der
Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische
Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108
S. 33) in der jeweils geltenden Fassung. Verfügt ein Unternehmen auf
einem relevanten Markt über beträchtliche Marktmacht, so kann es auch auf
einem benachbarten, nach § 10 Abs. 2 bestimmten relevanten Markt
als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht angesehen werden, wenn die
Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten, diese von dem einen auf
den anderen Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des
Unternehmens zu verstärken.
(2) Im Falle länderübergreifender Märkte im Geltungsbereich der
Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische
Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108
S. 33) untersucht die Regulierungsbehörde die Frage, ob beträchtliche
Marktmacht im Sinne von Absatz 1 vorliegt, gemeinsam mit den nationalen
Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten, welche diese Märkte
umfassen.
(3) Die Ergebnisse der Untersuchungen nach den Absätzen 1 bis 2
einschließlich der Feststellung, welche Unternehmen über beträchtliche
Marktmacht verfügen, sind der Kommission im Verfahren nach § 12
vorzulegen, sofern sie Auswirkungen auf den Handel zwischen den
Mitgliedstaaten haben.
§ 12Konsultations- und
Konsolidierungsverfahren
(1) Die Regulierungsbehörde gibt den interessierten Parteien
Gelegenheit, innerhalb einer festgesetzten Frist zu dem Entwurf der
Ergebnisse nach den §§ 10 und 11 Stellung zu nehmen. Die
Anhörungsverfahren sowie deren Ergebnisse werden von der
Regulierungsbehörde veröffentlicht. Hiervon unberührt ist die Wahrung von
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der Beteiligten. Die
Regulierungsbehörde richtet zu diesem Zweck eine einheitliche
Informationsstelle ein, bei der eine Liste aller laufenden Anhörungen
vorgehalten wird.
(2) Wenn § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 eine Vorlage
nach dieser Norm vorsehen, gilt folgendes Verfahren:
- Nach Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 stellt die
Regulierungsbehörde den Entwurf der Ergebnisse nach den §§ 10 und 11
mit einer Begründung der Kommission und gleichzeitig den nationalen
Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung und
unterrichtet hiervon die Kommission und die übrigen nationalen
Regulierungsbehörden. Vor Ablauf eines Monats oder vor Ablauf einer nach
Absatz 1 bestimmten längeren Frist darf die Regulierungsbehörde Ergebnisse
nach den §§ 10 und 11 nicht festlegen.
- Die Regulierungsbehörde hat den Stellungnahmen der Kommission und der
anderen nationalen Regulierungsbehörden nach Nummer 1 weitestgehend
Rechnung zu tragen. Den sich daraus ergebenden Entwurf übermittelt sie der
Kommission.
- Beinhaltet ein Entwurf nach den §§ 10 und 11 die Festlegung eines
relevanten Marktes, der sich von jenen unterscheidet, die in der
Empfehlung in Bezug auf relevante Produkt- und Dienstmärkte, die die
Kommission nach Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen
gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und
-dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 33) veröffentlicht,
in ihrer jeweils geltenden Fassung definiert sind, oder die Festlegung,
inwieweit ein oder mehrere Unternehmen auf diesem Markt über beträchtliche
Marktmacht verfügen und erklärt die Kommission innerhalb der Frist nach
Nummer 1 Satz 2, der Entwurf würde ein Hemmnis für den Binnenmarkt
schaffen, oder sie habe ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem
Gemeinschaftsrecht und insbesondere den Zielen des Artikels 8 der
Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische
Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108
S. 33), hat die Regulierungsbehörde die Festlegung der entsprechenden
Ergebnisse um weitere zwei Monate aufzuschieben. Beschließt die Kommission
innerhalb dieses Zeitraums, die Regulierungsbehörde aufzufordern, den
Entwurf zurückzuziehen, so ist die Regulierungsbehörde an diesen Beschluss
gebunden. Sie kann die Beteiligten zu dem Beschluss der Kommission im
Verfahren nach Absatz 1 erneut anhören. Will die Regulierungsbehörde den
Änderungsvorschlägen der Kommission folgen, ändert sie den Entwurf im
Einklang mit der Entscheidung der Kommission ab und übermittelt diesen der
Kommission. Andernfalls unterrichtet sie das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit über die Entscheidung der Kommission.
- Ist die Regulierungsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände
der Ansicht, dass dringend – ohne das Verfahren nach Absatz 1 und
den Nummern 1 bis 3 einzuhalten – gehandelt werden muss, um den
Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteressen zu schützen, so kann
sie umgehend angemessene vorläufige Maßnahmen erlassen. Sie teilt diese
der Kommission und den übrigen nationalen Regulierungsbehörden
unverzüglich mit einer vollständigen Begründung mit. Ein Beschluss der
Regulierungsbehörde, diese Maßnahmen dauerhaft zu machen oder ihre
Geltungsdauer zu verlängern, unterliegt den Bestimmungen des Absatzes 1
und der Nummern 1 bis 3.
§ 13Rechtsfolgen der
Marktanalyse
(1) Soweit die Regulierungsbehörde auf Grund einer Marktanalyse nach
§ 11 Verpflichtungen nach den §§ 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40 oder
41 Abs. 1 auferlegt, ändert, beibehält oder widerruft
(Regulierungsverfügung), gilt das Verfahren nach § 12 Abs. 1, 2
Nr. 1, 2 und 4 entsprechend, sofern die Maßnahme Auswirkungen auf den
Handel zwischen den Mitgliedstaaten hat. Der Widerruf von Verpflichtungen
ist den betroffenen Unternehmen innerhalb einer angemessenen Frist vorher
anzukündigen. Das Verfahren nach Satz 1 kann die Regulierungsbehörde
zusammen mit dem oder im Anschluss an das Verfahren nach § 12
durchführen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Verpflichtungen nach
§ 18.
(2) Im Falle des § 11 Abs. 2 legt die Regulierungsbehörde
einvernehmlich mit den betroffenen nationalen Regulierungsbehörden fest,
welche Verpflichtungen das oder die Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht zu erfüllen haben. Das Verfahren nach § 12 Abs. 1, 2
Nr. 1, 2 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die Entscheidungen nach den §§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39,
40 oder 41 Abs. 1 ergehen mit den Ergebnissen der Verfahren nach den
§§ 10 und 11 als einheitlicher Verwaltungsakt.
§ 14Überprüfung der
Marktdefinition und -analyse
(1) Werden der Regulierungsbehörde Tatsachen bekannt, die die Annahme
rechtfertigen, dass die Ergebnisse auf Grund der §§ 10 bis 12 nicht
mehr den tatsächlichen Marktgegebenheiten entsprechen oder hat sich die
Empfehlung nach Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen
gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und
-dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 33) geändert,
finden die Regelungen der §§ 10 bis 13 entsprechende Anwendung.
(2) Außer in den Fällen des Absatzes 1 legt die Regulierungsbehörde
alle zwei Jahre die Ergebnisse einer Überprüfung der Marktdefinition nach
§ 10 und der Marktanalyse nach § 11 vor.
§ 15Verfahren bei sonstigen
marktrelevanten Maßnahmen
Außer in den Fällen der §§ 10, 11 und 13 hat die
Regulierungsbehörde bei allen Maßnahmen, die beträchtliche Auswirkungen
auf den betreffenden Markt haben, vor einer Entscheidung das Verfahren
nach § 12 Abs. 1 durchzuführen, soweit dies gesetzlich nicht
anders geregelt ist.
Abschnitt 2
Zugangsregulierung
§ 16Verträge über
Zusammenschaltung
Jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes ist
verpflichtet, anderen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf
Verlangen ein Angebot auf Zusammenschaltung zu unterbreiten, um die
Kommunikation der Nutzer, die Bereitstellung von
Telekommunikationsdiensten sowie deren Interoperabilität gemeinschaftsweit
zu gewährleisten.
§ 17Vertraulichkeit von
Informationen
Informationen, die von Betreibern öffentlicher Netze im Rahmen von
Verhandlungen über Zugänge oder Zusammenschaltungen gewonnen werden,
dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie bereitgestellt
werden. Die Informationen dürfen nicht an Dritte, die aus solchen
Informationen Wettbewerbsvorteile ziehen könnten, weitergegeben werden,
insbesondere nicht an andere Abteilungen, Tochtergesellschaften oder
Geschäftspartner der an den Verhandlungen Beteiligten.
§ 18Kontrolle über Zugang zu
Endnutzern
(1) Die Regulierungsbehörde kann Betreiber öffentlicher
Telekommunikationsnetze, die den Zugang zu Endnutzern kontrollieren und
die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, in begründeten Fällen
verpflichten, auf entsprechende Nachfrage ihre Netze mit denen von
Betreibern anderer öffentlicher Telekommunikationsnetze
zusammenzuschalten, soweit dies erforderlich ist, um die Kommunikation der
Nutzer und die Bereitstellung von Diensten sowie deren Interoperabilität
zu gewährleisten. Darüber hinaus kann die Regulierungsbehörde Betreibern
öffentlicher Telekommunikationsnetze, die den Zugang zu Endnutzern
kontrollieren und die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen,
weitere Zugangsverpflichtungen auferlegen, soweit dies zur Gewährleistung
des End-zu-End-Verbunds von Diensten erforderlich ist.
(2) Die Regulierungsbehörde kann Betreibern öffentlicher
Telekommunikationsnetze, die den Zugang zu Endnutzern kontrollieren, im
Hinblick auf die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten
Endkundenmarktes auferlegen, einzelne nachfragende Betreiber öffentlicher
Telekommunikationsnetze gegenüber anderen nachfragenden Betreibern
öffentlicher Telekommunikationsnetze hinsichtlich der Erreichbarkeit und
Abrechnung von Telekommunikationsdiensten, von Leistungen nach § 78
Abs. 2 Nr. 3 und 4 und von telekommunikationsgestützten Diensten
nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar
unterschiedlich zu behandeln. Sofern die Regulierungsbehörde
Verpflichtungen nach Satz 1 auferlegt hat, gilt § 42 Abs. 4
entsprechend.
(3) Die Maßnahmen nach Absatz 1 müssen objektiv, transparent und
nichtdiskriminierend sein. § 21 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 19Diskriminierungsverbot
(1) Die Regulierungsbehörde kann einen Betreiber eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichten,
dass Vereinbarungen über Zugänge auf objektiven Maßstäben beruhen,
nachvollziehbar sein, einen gleichwertigen Zugang gewähren und den Geboten
der Chancengleichheit und Billigkeit genügen müssen.
(2) Die Gleichbehandlungsverpflichtungen stellen insbesondere sicher,
dass der betreffende Betreiber anderen Unternehmen, die gleichartige
Dienste erbringen, unter den gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen
anbietet und Dienste und Informationen für Dritte zu den gleichen
Bedingungen und mit der gleichen Qualität bereitstellt wie für seine
eigenen Produkte oder die seiner Tochter- oder Partnerunternehmen.
§ 20Transparenzverpflichtung
(1) Die Regulierungsbehörde kann einen Betreiber eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt,
verpflichten, für die zum Zugang berechtigten Unternehmen alle für die
Inanspruchnahme der entsprechenden Zugangsleistungen benötigten
Informationen zu veröffentlichen, insbesondere Informationen zur
Buchführung, zu technischen Spezifikationen, Netzmerkmalen,
Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen sowie über die zu zahlenden
Entgelte.
(2) Die Regulierungsbehörde ist befugt, einem Betreiber mit
beträchtlicher Marktmacht vorzuschreiben, welche Informationen in welcher
Form zur Verfügung zu stellen sind, soweit dies verhältnismäßig ist.
§ 21Zugangsverpflichtungen
(1) Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen
Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche
Marktmacht verfügen, verpflichten, anderen Unternehmen Zugang zu gewähren
einschließlich einer nachfragegerechten Entbündelung, insbesondere wenn
anderenfalls die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten
nachgelagerten Endnutzermarktes behindert oder diese Entwicklung den
Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würde. Bei der Prüfung, ob eine
Zugangsverpflichtung gerechtfertigt ist und ob diese in einem angemessenen
Verhältnis zu den Regulierungszielen nach § 2 Abs. 2 steht, hat
die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen:
- die technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung oder
Installation konkurrierender Einrichtungen angesichts des Tempos der
Marktentwicklung, wobei die Art und der Typ der Zusammenschaltung und des
Zugangs berücksichtigt werden,
- die Möglichkeit der Gewährung des vorgeschlagenen Zugangs angesichts
der verfügbaren Kapazität,
- die Anfangsinvestitionen des Eigentümers der Einrichtung unter
Berücksichtigung der Investitionsrisiken,
- die Notwendigkeit der langfristigen Sicherung des Wettbewerbs bei
öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Telekommunikationsdiensten für
die Öffentlichkeit, insbesondere durch Anreize zu effizienten
Investitionen in Infrastruktureinrichtungen, die langfristig einen
stärkeren Wettbewerb sichern,
- gewerbliche Schutzrechte oder Rechte an geistigem Eigentum,
- die Bereitstellung europaweiter Dienste und
- ob bereits auferlegte Verpflichtungen nach diesem Teil oder
freiwillige Angebote am Markt, die von einem großen Teil des Marktes
angenommen werden, zur Sicherstellung der in § 2 Abs. 2
genannten Regulierungsziele ausreichen.
(2) Die Regulierungsbehörde kann Betreiber öffentlicher
Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, unter
Beachtung von Absatz 1 unter anderem verpflichten,
- Zugang zu bestimmten Netzkomponenten oder -einrichtungen
einschließlich des entbündelten Breitbandzugangs zu gewähren,
- bereits gewährten Zugang zu Einrichtungen nicht nachträglich zu
verweigern,
- Zugang zu bestimmten vom Betreiber angebotenen Diensten, wie sie
Endnutzern angeboten werden, zu Großhandelsbedingungen zu gewähren, um
Dritten den Weitervertrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu
ermöglichen. Hierbei sind die getätigten und zukünftigen Investitionen für
innovative Dienste zu berücksichtigen,
- bestimmte für die Interoperabilität der Ende-zu-Ende-Kommunikation
notwendige Voraussetzungen, einschließlich der Bereitstellung von
Einrichtungen für intelligente Netzdienste oder Roaming (die Ermöglichung
der Nutzung von Mobilfunknetzen anderer Betreiber auch außerhalb des
Versorgungsbereichs des nachfragenden Mobilfunknetzbetreibers für dessen
Endnutzer) zu schaffen,
- Zugang zu Systemen für die Betriebsunterstützung oder ähnlichen
Softwaresystemen, die zur Gewährleistung eines chancengleichen Wettbewerbs
bei der Bereitstellung von Diensten notwendig sind, unter Sicherstellung
der Effizienz bestehender Einrichtungen zu gewähren,
- im Rahmen der Erfüllung der Zugangsverpflichtungen nach diesem Absatz
oder Absatz 3 Nutzungsmöglichkeiten von Zugangsleistungen sowie
Kooperationsmöglichkeiten zwischen den zum Zugang berechtigten Unternehmen
zuzulassen, es sei denn, ein Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht weist
im Einzelfall nach, dass eine Nutzungsmöglichkeit oder eine Kooperation
aus technischen Gründen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist,
- Zugang zu Dienstleistungen im Bereich der einheitlichen
Rechnungsstellung sowie zur Entgegennahme oder dem ersten Einzug von
Zahlungen nach den nachfolgenden Maßgaben zu gewähren, soweit die
Rechnungsersteller nicht eine Vereinbarung mit dem überwiegenden Teil des
insoweit relevanten Marktes der von ihren Anschlusskunden auswählbaren
Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit
abgeschlossen haben und auch anderen Anbietern, die nicht an einer solchen
Vereinbarung beteiligt sind, diskriminierungsfreien Zugang zu diesen
Dienstleistungen nach den in der Vereinbarung niedergelegten Bedingungen
gewähren:
a) Soweit der Endnutzer mit anderen Anbietern von
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit nicht etwas
anderes vereinbart, ist ihm eine Rechnung vom Rechnungsersteller zu
erstellen, die unabhängig von der Tarifgestaltung auch die Entgelte für
Telekommunikationsdienstleistungen, Leistungen nach § 78 Abs. 2
Nr. 3 und telekommunikationsgestützte Dienste anderer Anbieter
ausweist, die über den Netzzugang des Endnutzers in Anspruch genommen
werden. Dies gilt auch für Entgelte für während der Telefonverbindung
übertragene Berechtigungscodes, wenn diese ausschließlich Dienstleistungen
zum Gegenstand haben. Die Zahlung an den Rechnungsersteller für diese
Entgelte erfolgt einheitlich für die gesamte in Anspruch genommene
Leistung wie für dessen Forderungen.
b) Eine Verpflichtung zur Rechnungserstellung kann nicht auferlegt
werden für zeitunabhängig tarifierte Leistungen im Sinne von Buchstabe a
Satz 1 und 2 mit Entgelten über 30 Euro (ab dem 1. Januar
2008 über 10 Euro), zeitabhängig tarifierte
telekommunikationsgestützte Dienste und Leistungen nach Buchstabe a
Satz 2 jeweils mit Entgelten über 2 Euro pro Minute sowie für
alle Dienste, für die ein Legitimationsverfahren erforderlich ist. Eine
Verpflichtung zur Reklamationsbearbeitung der für Dritte abgerechneten
Leistungen, zur Mahnung und zur Durchsetzung der Forderungen Dritter kann
ebenfalls nicht auferlegt werden.
c) Zu Zwecken der Reklamationsbearbeitung, der Mahnung sowie der
Durchsetzung von Forderungen für Leistungen im Sinne von Buchstabe a
Satz 1 und 2 sind den Anbietern von
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit vom
Rechnungsersteller die erforderlichen Bestandsdaten zu übermitteln. Soweit
der Anbieter Leistungen im Sinne von Buchstabe a Satz 2 dem Kunden
selbst in Rechnung stellt, sind ihm ab dem 1. April 2005 die
erforderlichen Bestandsdaten vom Rechnungsersteller zu übermitteln.
d) Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit haben dem Rechnungsersteller gegenüber sicherzustellen,
dass ihm keine Datensätze für Leistungen zur Abrechnung übermittelt
werden, die nicht den gesetzlichen oder den verbraucherschutzrechtlichen
Regelungen entsprechen. Der Rechnungsersteller trägt weder die
Verantwortung noch haftet er für die für Dritte abgerechneten
Leistungen.
e) Der Rechnungsersteller hat in seinen Mahnungen einen
drucktechnisch deutlich hervorgehobenen Hinweis aufzunehmen, dass der
Kunde nicht nur den Mahnbetrag, sondern auch den gegebenenfalls höheren,
ursprünglichen Rechnungsbetrag mit befreiender Wirkung an den
Rechnungsersteller zahlen kann.
(3) Die Regulierungsbehörde soll Betreibern öffentlicher
Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen,
folgende Verpflichtungen nach Absatz 1 auferlegen:
- vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie
gemeinsamen Zugang zum Teilnehmeranschluss (Bereitstellung des Zugangs zum
Teilnehmeranschluss oder zum Teilnetz in der Weise, dass die Nutzung des
gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung ermöglicht wird)
zu gewähren,
- Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen zu ermöglichen,
- offenen Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen
Schlüsseltechnologien, die für die Interoperabilität von Diensten oder
Dienste für virtuelle Netze unentbehrlich sind, zu gewähren,
- Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung von
Einrichtungen wie Gebäuden, Leitungen und Masten zu ermöglichen sowie den
Nachfragern oder deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu diesen
Einrichtungen zu gewähren.
(4) Weist ein Betreiber nach, dass durch die Inanspruchnahme der
Leistung die Aufrechterhaltung der Netzintegrität oder die Sicherheit des
Netzbetriebs gefährdet würde, erlegt die Regulierungsbehörde die
betreffende Zugangsverpflichtung nicht oder in anderer Form auf. Die
Aufrechterhaltung der Netzintegrität und die Sicherheit des Netzbetriebs
sind nach objektiven Maßstäben zu beurteilen.
§ 22Zugangsvereinbarungen
(1) Ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der
über beträchtliche Marktmacht verfügt und dem eine Zugangsverpflichtung
nach § 21 auferlegt worden ist, hat gegenüber anderen Unternehmen,
die diese Leistung nachfragen, um Telekommunikationsdienste anbieten zu
können, unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Auferlegung der
Zugangsverpflichtung, ein Angebot auf einen entsprechenden Zugang
abzugeben.
(2) Zugangsvereinbarungen, die ein Betreiber eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt,
abschließt, bedürfen der Schriftform.
(3) Ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der
über beträchtliche Marktmacht verfügt, muss Vereinbarungen über
Zugangsleistungen, an denen er als Anbieter beteiligt ist, unverzüglich
nach ihrem Abschluss der Regulierungsbehörde vorlegen. Die
Regulierungsbehörde veröffentlicht, wann und wo Nachfrager nach
Zugangsleistungen eine Vereinbarung nach Satz 1 einsehen
können.
(1) Die Regulierungsbehörde soll einen Betreiber eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt und
einer Zugangsverpflichtung nach § 21 unterliegt, verpflichten, in der
Regel innerhalb von drei Monaten ein Standardangebot für die
Zugangsleistung zu veröffentlichen, für die eine allgemeine Nachfrage
besteht. Diese Entscheidung kann gemeinsam mit einer Entscheidung über die
Auferlegung einer Zugangsverpflichtung nach § 21 ergehen.
(2) Soweit ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes
mit beträchtlicher Marktmacht kein Standardangebot vorlegt, ermittelt die
Regulierungsbehörde, für welche Zugangsleistungen eine allgemeine
Nachfrage besteht. Zu diesem Zweck gibt die Regulierungsbehörde
tatsächlichen oder potentiellen Nachfragern nach solchen Leistungen
Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Anschluss daran gibt sie dem Betreiber
mit beträchtlicher Marktmacht Gelegenheit zur Stellungnahme dazu, welche
der ermittelten Leistungen nach seiner Ansicht Bestandteil eines
Standardangebots werden sollen.
(3) Die Regulierungsbehörde legt unter Berücksichtigung der
Stellungnahmen nach Absatz 2 die Zugangsleistungen fest, die der Betreiber
mit beträchtlicher Marktmacht als Standardangebot anbieten muss. Die
Regulierungsbehörde fordert den Betreiber auf, innerhalb einer bestimmten
Frist ein entsprechendes Standardangebot mit Bereitstellungs- und
Nutzungsbedingungen einschließlich der Entgelte vorzulegen. Sie kann diese
Aufforderung verbinden mit bestimmten Vorgaben für einzelne Bedingungen,
insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und
Rechtzeitigkeit. Dieses Standardangebot muss so umfassend sein, dass es
von den einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen werden
kann. Die vorgenannten Sätze gelten auch für den Fall, dass der Betreiber
mit beträchtlicher Marktmacht ein unzureichendes Standardangebot vorgelegt
hat.
(4) Die Regulierungsbehörde prüft die vorgelegten Standardangebote
und nimmt Veränderungen vor, soweit Vorgaben für einzelne Bedingungen,
insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und
Rechtzeitigkeit nicht umgesetzt wurden. Die Regulierungsbehörde versieht
Standardangebote in der Regel mit einer Mindestlaufzeit. Der Betreiber mit
beträchtlicher Marktmacht muss beabsichtigte Änderungen oder eine
Einstellung des Standardangebots drei Monate vor Ablauf der
Mindestlaufzeit gegenüber der Regulierungsbehörde anzeigen. Die
Entscheidungen nach Absatz 3 und 4 Satz 1 und 2 können nur insgesamt
angegriffen werden. Für die Regulierung der Entgelte gelten die §§ 27
bis 37.
(5) Sofern eine Zugangsleistung bereits Gegenstand einer
Zugangsvereinbarung nach § 22 ist, kann die Regulierungsbehörde den
Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über
beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, diese Zugangsleistung als
Standardangebot auch anderen Nachfragern diskriminierungsfrei anzubieten,
wenn zu erwarten ist, dass für diese Zugangsleistung eine allgemeine
Nachfrage entstehen wird. Dies gilt auch für Zugangsleistungen, zu deren
Erbringung ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der
über beträchtliche Marktmacht verfügt, im Rahmen einer Anordnung nach
§ 25 verpflichtet worden ist.
(6) Die Regulierungsbehörde kann einen Betreiber eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt,
verpflichten, eine Änderung des Standardangebots vorzunehmen, wenn sich
die allgemeine Nachfrage wesentlich geändert hat. Dies kann sich sowohl
auf die Leistungen selbst als auch auf wesentliche Bedingungen für deren
Erbringung beziehen. Für die Änderung des Standardangebots gelten die
Absätze 2 bis 5 entsprechend.
(7) Der Betreiber ist verpflichtet, das Standardangebot in seine
Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen.
§ 24Getrennte
Rechnungsführung
(1) Die Regulierungsbehörde kann einem Betreiber eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, für
bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zugangsleistungen eine getrennte
Rechnungsführung vorschreiben. Die Regulierungsbehörde verlangt
insbesondere von einem vertikal integrierten Unternehmen in der Regel,
seine Vorleistungspreise und seine internen Verrechnungspreise transparent
zu gestalten. Damit sollen unter anderem Verstöße gegen das
Diskriminierungsverbot und unzulässige Quersubventionen verhindert
werden. Die Regulierungsbehörde kann dabei konkrete Vorgaben zu dem zu
verwendenden Format sowie zu der zu verwendenden Rechnungsführungsmethode
machen.
(2) Die Regulierungsbehörde kann verlangen, dass ihr die
Kostenrechnungs- und Buchungsunterlagen nach Absatz 1 einschließlich
sämtlicher damit zusammenhängender Informationen und Dokumente auf
Anforderung in vorgeschriebener Form vorgelegt werden. Die
Regulierungsbehörde kann diese Informationen in geeigneter Form
veröffentlichen, soweit dies zur Erreichung der in § 2 Abs. 2
genannten Ziele beiträgt. Dabei sind die Bestimmungen zur Wahrung von
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen zu beachten.
§ 25Anordnungen durch die
Regulierungsbehörde
(1) Kommt eine Zugangsvereinbarung nach § 22 oder eine
Vereinbarung über Zugangsleistungen nach § 18 ganz oder teilweise
nicht zustande und liegen die nach diesem Gesetz erforderlichen
Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung vor, ordnet
die Regulierungsbehörde nach Anhörung der Beteiligten innerhalb einer
Frist von zehn Wochen ab Anrufung durch einen der an der zu schließenden
Zugangsvereinbarung Beteiligten den Zugang an. In besonders zu
begründenden Fällen kann die Regulierungsbehörde innerhalb der in
Satz 1 genannten Frist das Verfahren auf höchstens vier Monate
verlängern.
(2) Eine Anordnung ist nur zulässig, soweit und solange die
Beteiligten keine Zugangs- oder Zusammenschaltungsvereinbarung
treffen.
(3) Die Anrufung nach Absatz 1 muss in Schriftform erfolgen; sie muss
begründet werden. Insbesondere muss dargelegt werden,
- welchen genauen Inhalt die Anordnung der Regulierungsbehörde haben
soll,
- wann der Zugang und welche konkreten Leistungen dabei nachgefragt
worden sind,
- dass ernsthafte Verhandlungen stattgefunden haben oder Verhandlungen
vom Anrufungsgegner verweigert worden sind,
- bei welchen Punkten keine Einigung erzielt worden ist und
- im Falle des Begehrens bestimmter technischer Maßnahmen Erläuterungen
zu deren technischer Ausführbarkeit.
Die Anrufung kann bis zum Erlass der Anordnung widerrufen werden.
(4) Zur Erreichung der in § 2 Abs. 2 genannten Ziele kann
die Regulierungsbehörde auch von Amts wegen ein Verfahren einleiten.
(5) Gegenstand einer Anordnung können alle Bedingungen einer
Zugangsvereinbarung sowie die Entgelte sein. Die Regulierungsbehörde darf
die Anordnung mit Bedingungen in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit
und Rechtzeitigkeit verknüpfen. Hinsichtlich der festzulegenden Entgelte
gelten die §§ 27 bis 38.
(6) Sind sowohl Bedingungen einer Zugangsvereinbarung streitig als
auch die zu entrichtenden Entgelte für nachgefragte Leistungen, soll die
Regulierungsbehörde hinsichtlich der Bedingungen und der Entgelte jeweils
Teilentscheidungen treffen. Sofern die Regulierungsbehörde
Teilentscheidungen trifft, gelten für diese jeweils die in Absatz 1
genannten Fristen. Die Anordnung der Regulierungsbehörde kann nur
insgesamt angegriffen werden.
(7) Im Laufe des Verfahrens vorgelegte Unterlagen werden nur
berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der nach Absatz 1 bestimmten
Frist nicht gefährdet wird.
(8) Die betroffenen Betreiber müssen eine Anordnung der
Regulierungsbehörde unverzüglich befolgen, es sei denn, die
Regulierungsbehörde hat in der Anordnung eine Umsetzungsfrist
bestimmt. Zur Durchsetzung der Anordnung kann die Regulierungsbehörde nach
Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer
Million Euro festsetzen.
Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die nach diesem Abschnitt
getroffenen Maßnahmen unter Wahrung von Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Unternehmen.
Abschnitt 3
Entgeltregulierung
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 27Ziel der
Entgeltregulierung
(1) Ziel der Entgeltregulierung ist es, eine missbräuchliche
Ausbeutung, Behinderung oder Diskriminierung von Endnutzern oder von
Wettbewerbern durch preispolitische Maßnahmen von Unternehmen mit
beträchtlicher Marktmacht zu verhindern.
(2) Die Regulierungsbehörde hat darauf zu achten, dass
Entgeltregulierungsmaßnahmen in ihrer Gesamtheit aufeinander abgestimmt
sind (Konsistenzgebot). Die Regulierungsbehörde nimmt insbesondere eine
zeitliche und inhaltliche Abstimmung ihrer Entgeltregulierungsmaßnahmen
vor, und sie prüft bei den jeweiligen Entgeltregulierungsmaßnahmen, ob
diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen nach § 2
Abs. 2 stehen.
(3) Die Regulierungsbehörde hat, soweit Belange von Rundfunk und
vergleichbaren Telemedien nach § 2 Abs. 5 Satz 1 betroffen
sind, die zuständige Landesmedienanstalt hierüber zu informieren und an
eingeleiteten Verfahren zu beteiligen. Auf Antrag der zuständigen
Landesmedienanstalt prüft die Regulierungsbehörde auf der Grundlage dieses
Gesetzes die Einleitung eines Verfahrens und die Anordnung von Maßnahmen
nach den folgenden Bestimmungen.
§ 28Missbräuchliches Verhalten
eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht bei der Forderung und
Vereinbarung von Entgelten
(1) Ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten, der über
beträchtliche Marktmacht verfügt, oder ein Betreiber eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, darf
diese Stellung bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten nicht
missbräuchlich ausnutzen. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn das
Unternehmen Entgelte fordert, die
- nur auf Grund seiner beträchtlichen Marktmacht auf dem jeweiligen
Markt der Telekommunikation durchsetzbar sind,
- die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem
Telekommunikationsmarkt auf erhebliche Weise beeinträchtigen oder
- einzelnen Nachfragern Vorteile gegenüber anderen Nachfragern
gleichartiger oder ähnlicher Telekommunikationsdienste einräumen,
es sei denn, dass für die Verhaltensweisen nach den Nummern 2 und 3 eine
sachliche Rechtfertigung nachgewiesen wird.
(2) Ein Missbrauch im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 wird vermutet,
wenn
- 1. das Entgelt der betreffenden Leistung deren langfristige
zusätzliche Kosten einschließlich einer angemessenen Verzinsung des
eingesetzten Kapitals nicht deckt,
- 2. die Spanne zwischen dem Entgelt, das der Betreiber eines
öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht
verfügt, Wettbewerbern für eine Zugangsleistung in Rechnung stellt, und
dem entsprechenden Endnutzerentgelt nicht ausreicht, um einem effizienten
Unternehmen die Erzielung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten
Kapitals auf dem Endnutzermarkt zu ermöglichen (Preis-Kosten-Schere)
oder
- 3. ein Unternehmen bei seinem Produktangebot eine sachlich
ungerechtfertigte Bündelung vornimmt. Bei der Frage, ob dies der Fall ist,
hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu prüfen, ob es effizienten
Wettbewerbern des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht möglich ist,
das Bündelprodukt zu vergleichbaren Konditionen anzubieten.
§ 29Anordnungen im Rahmen der
Entgeltregulierung
(1) Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen oder zur Vorbereitung von
Verfahren der Entgeltregulierung anordnen, dass
- ihr von einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht detaillierte
Angaben zum Leistungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz für
Dienstleistungen, zu den aktuellen und erwarteten Absatzmengen und Kosten,
zu den voraussehbaren Auswirkungen auf die Endnutzer sowie auf die
Wettbewerber und sonstige Unterlagen und Angaben zur Verfügung gestellt
werden, die sie zur sachgerechten Ausübung ihres Entgeltregulierungsrechts
auf Grund dieses Gesetzes für erforderlich hält und
- ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die Kostenrechnung in
einer Form ausgestaltet, die es der Regulierungsbehörde ermöglicht, die
für die Entgeltregulierung auf Grund dieses Gesetzes notwendigen Daten zu
erlangen.
Die Regulierungsbehörde kann zusätzlich die Übermittlung der Unterlagen
nach den Nummern 1 und 2 auf Datenträgern anordnen. Das Unternehmen hat
die Übereinstimmung mit den schriftlichen Unterlagen zu versichern.
(2) Die Regulierungsbehörde kann einem Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht Verpflichtungen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden
erteilen. In diesem Fall kann sie das Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht verpflichten, eine Beschreibung der den Auflagen entsprechenden
Kostenrechnungsmethode öffentlich verfügbar zu machen, in der mindestens
die wichtigsten Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung aufgeführt
werden, sofern sie nicht selbst eine entsprechende Veröffentlichung
vornimmt. Die Anwendung der Kostenrechnungsmethode wird von der
Regulierungsbehörde überprüft; diese kann auch eine unabhängige Stelle mit
der Überprüfung beauftragen. Das Prüfergebnis wird einmal jährlich
veröffentlicht.
(3) Die Regulierungsbehörde kann ein Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht durch gesonderte Entscheidung verpflichten, Zugang unter
bestimmten Tarifsystemen anzubieten und bestimmte
Kostendeckungsmechanismen anzuwenden, soweit dies erforderlich ist, um die
Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 zu erreichen. Die
Regulierungsbehörde hat bei Auferlegung dieser Verpflichtungen
sicherzustellen, dass die wirtschaftliche Effizienz und ein nachhaltiger
Wettbewerb gefördert wird und die Verpflichtungen möglichst vorteilhaft
für den Endnutzer sind. Trifft die Regulierungsbehörde eine Entscheidung
nach Satz 1, hat der Anbieter mit beträchtlicher Markmacht innerhalb
von zwei Wochen einen entsprechenden Entgeltantrag vorzulegen. Die
Regulierungsbehörde entscheidet nach Vorlage des Antrags oder nach Ablauf
der Frist innerhalb von vier Wochen.
(4) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 kann
nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu
einer Million Euro festgesetzt werden.
(5) Die Regulierungsbehörde kann vorschreiben, in welcher Form ein
Entgelt oder eine Entgeltänderung einschließlich der Leistungsbeschreibung
und sonstiger entgeltrelevanter Bestandteile zu veröffentlichen ist.
(6) Die Regulierungsbehörde kann auch von Unternehmen, die nicht über
beträchtliche Marktmacht verfügen, Angaben nach Absatz 1 Nr. 1
verlangen sowie nach Absatz 4 vorgehen, wenn dies zur sachgerechten
Ausübung der Entgeltregulierung nach diesem Teil erforderlich ist.
Unterabschnitt 2
Regulierung von Entgelten für
Zugangsleistungen
(1) Vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze unterliegen Entgelte
eines Betreibers eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über
beträchtliche Marktmacht verfügt, für nach § 21 auferlegte
Zugangsleistungen einer Genehmigung durch die Regulierungsbehörde nach
Maßgabe des § 31. Abweichend von Satz 1 soll die
Regulierungsbehörde solche Entgelte dann einer nachträglichen Regulierung
nach § 38 Abs. 2 bis 4 unterwerfen, wenn
- der Betreiber nicht gleichzeitig auch auf dem Markt für
Endkundenleistungen, auf dem der Betreiber tätig ist, über beträchtliche
Marktmacht verfügt,
- nach Inkrafttreten des Gesetzes beträchtliche Marktmacht festgestellt
worden ist, ohne dass der Betreiber vor Inkrafttreten des Gesetzes auf dem
relevanten Markt von der Regulierungsbehörde als marktbeherrschend
eingestuft wurde und
- diese Maßnahme zur Erreichung der Regulierungsziele nach § 2
Abs. 2 ausreicht.
(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Entgelte für
Zugangsleistungen nach § 21 Abs. 2 Nr. 7 einer
nachträglichen Regulierung nach § 38 Abs. 2 bis 4. Eine
Regulierung dieser Entgelte nach diesem Gesetz ist ausgeschlossen, soweit
eine Vereinbarung nach § 21 Abs. 2 Nr. 7 zustande gekommen
ist oder es sich um Leistungen handelt, zu denen der Rechnungsersteller
nicht verpflichtet werden kann.
(3) Entgelte eines Betreibers eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, für
Zugangsleistungen, die nicht nach § 21 auferlegt worden sind,
unterliegen der nachträglichen Regulierung nach § 38.
(4) Entgelte, die ein Betreiber, der den Zugang zu Endnutzern
kontrolliert und nicht über beträchtliche Marktmacht verfügt, im Rahmen
von Verpflichtungen nach § 18 verlangt, unterliegen einer
nachträglichen Regulierung. § 38 Abs. 2 bis 4 gilt
entsprechend.
(5) Entgelte eines Betreibers eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, für
Zugangsleistungen zu bestimmten von ihm angebotenen Diensten zu
Großhandelsbedingungen, die Dritten den Weitervertrieb im eigenen Namen
und auf eigene Rechnung ermöglichen sollen, ergeben sich abweichend von
§ 31 Abs. 1 aus einem Abschlag auf den Endnutzerpreis, der einem
effizienten Anbieter von Telekommunikationsdiensten die Erzielung einer
angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf dem Endnutzermarkt
ermöglicht. Das Entgelt entspricht dabei mindestens den Kosten der
effizienten Leistungsbereitstellung.
(1) Entgelte, die nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 Satz 1
genehmigungsbedürftig sind, sind genehmigungsfähig, wenn sie die Kosten
der effizienten Leistungsbereitstellung nicht überschreiten. In
begründeten Einzelfällen
kann die Regulierungsbehörde eine Überprüfung der Genehmigungsfähigkeit
nach dem Vergleichsmarktprinzip entsprechend § 35 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 vornehmen.
(2) Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ergeben sich
aus den langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und
einem angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten,
einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals,
soweit diese Kosten jeweils für die Leistungsbereitstellung notwendig
sind. § 79 bleibt unberührt.
(3) Über Absatz 2 hinausgehende Aufwendungen werden nur
berücksichtigt, soweit und solange hierfür eine rechtliche Verpflichtung
besteht oder das die Genehmigung beantragende Unternehmen eine sonstige
sachliche Rechtfertigung nachweist. Hält die Regulierungsbehörde bei der
Prüfung der Kostennachweise wesentliche Bestandteile der nachgewiesenen
Kosten für nicht effizient, fordert sie den Betreiber unverzüglich auf,
darzulegen, ob und inwieweit es sich bei diesen Kostenbestandteilen um
Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 handelt.
(4) Bei der Festlegung der angemessenen Verzinsung des eingesetzten
Kapitals berücksichtigt die Regulierungsbehörde insbesondere
- die Kapitalstruktur des regulierten Unternehmens,
- die Verhältnisse auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten
und die Bewertung des regulierten Unternehmens auf diesen Märkten,
- die Erfordernisse hinsichtlich der Rendite für das eingesetzte
Eigenkapital, wobei auch die leistungsspezifischen Risiken des
eingesetzten Eigenkapitals gewürdigt werden können und
- die langfristige Stabilität der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen,
auch im Hinblick auf die Wettbewerbssituation auf den
Telekommunikationsmärkten.
(5) Genehmigungsbedürftige Entgelte des Betreibers eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, für
Zugangsleistungen sind der Regulierungsbehörde einschließlich aller zur
Genehmigungserteilung erforderlichen Unterlagen vor dem beabsichtigten
Inkrafttreten vorzulegen. Bei befristet erteilten Genehmigungen hat die
Vorlage mindestens zehn Wochen vor Fristablauf zu erfolgen.
(6) Die Regulierungsbehörde kann zur Stellung von
Entgeltgenehmigungsanträgen auffordern. Wird der Aufforderung nicht
innerhalb eines Monats nach Zugang Folge geleistet, leitet die
Regulierungsbehörde ein Verfahren von Amts wegen ein. Die
Regulierungsbehörde entscheidet über Entgeltanträge innerhalb von zehn
Wochen nach Eingang der Entgeltvorlage oder nach Einleitung des Verfahrens
von Amts wegen. Abweichend von Satz 3 soll die Regulierungsbehörde
über Entgeltanträge, die im Rahmen des Verfahrens nach § 34 vorgelegt
worden sind, innerhalb von zwei Wochen entscheiden.
§ 32Arten der
Entgeltgenehmigung
Die Regulierungsbehörde genehmigt Entgelte
- auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten
der effizienten Leistungsbereitstellung oder
- auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maßgrößen für die
durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb
zusammengefasster Dienste (Price-Cap-Verfahren) nach Maßgabe des
§ 34.
(1) Mit einem Entgeltantrag nach § 31 Abs. 5 und 6 hat das
beantragende Unternehmen die zur Prüfung des Antrags erforderlichen
Unterlagen vorzulegen, insbesondere:
- aktuelle Kostennachweise, die auch auf Datenträgern zur Verfügung zu
stellen sind,
- eine detaillierte Leistungsbeschreibung einschließlich Angaben zur
Qualität der Leistung und einen Entwurf der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen und
- Angaben über den Umsatz, Absatzmengen, die Höhe der einzelnen Kosten
nach Absatz 2 und der Deckungsbeiträge sowie die Entwicklung der
Nachfragerstrukturen bei der beantragten Dienstleistung für die zwei
zurückliegenden Jahre sowie das Antragsjahr und die darauf folgenden zwei
Jahre.
(2) Die Kostennachweise nach Absatz 1 Nr. 1 umfassen die Kosten,
die sich unmittelbar zuordnen lassen (Einzelkosten) und die Kosten, die
sich nicht unmittelbar zuordnen lassen (Gemeinkosten). Im Rahmen der
Kostennachweise nach Satz 1 sind insbesondere darzulegen:
- die der Kostenrechung zugrunde liegenden Einsatzmengen, die dazu
gehörenden Preise, jeweils einzeln und als Durchschnittswert, sowie die im
Nachweiszeitraum erzielte und erwartete Kapazitätsauslastung und
- die Ermittlungsmethode der Kosten und der Investitionswerte sowie die
Angabe plausibler Mengenschlüssel für die Kostenzuordnung zu den einzelnen
Diensten des Unternehmens.
(3) Darüber hinaus hat das beantragende Unternehmen regelmäßig zu
Beginn eines jeden Geschäftsjahres die Gesamtkosten des Unternehmens sowie
deren Aufteilung auf die Kostenstellen und auf die einzelnen Leistungen
(Kostenträger) nach Einzel- und Gemeinkosten vorzulegen. Die Angaben für
nicht regulierte Dienstleistungen können dabei zusammengefasst
werden.
(4) Die Kostennachweise müssen im Hinblick auf ihre Transparenz und
die Aufbereitung der Daten eine Prüfung durch die Regulierungsbehörde
sowie eine Quantifizierung der Kosten der effizienten
Leistungsbereitstellung und eine Entscheidung innerhalb der Frist nach
§ 31 Abs. 6 ermöglichen.
(5) Nicht mit dem Antrag vorgelegte Unterlagen werden nur
berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der Verfahrensfristen nicht
gefährdet wird. Sofern von der Regulierungsbehörde während des Verfahrens
zusätzliche Unterlagen und Auskünfte angefordert werden, müssen diese nur
dann berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb einer von der
Regulierungsbehörde gesetzten Frist vom beantragenden Unternehmen
vorgelegt werden.
(6) Kostenrechnungsmethoden sind von dem beantragenden Unternehmen
grundsätzlich antragsübergreifend einheitlich anzuwenden.
(7) Die Befugnisse nach § 29 bleiben unberührt.
(1) Die Regulierungsbehörde bestimmt den Inhalt der Körbe. Dabei
dürfen Zugangsdienste nur insoweit in einem Korb zusammengefasst werden,
als sich die erwartete Stärke des Wettbewerbs bei diesen Diensten nicht
wesentlich unterscheidet.
(2) Die Regulierungsbehörde stellt das Ausgangsentgeltniveau der in
einem Korb zusammengefassten Zugangsleistungen fest. Sofern bereits
genehmigte Entgelte vorliegen, ist von diesen auszugehen.
(3) Die Maßgrößen für die Genehmigung nach § 32 Nr. 2
umfassen
- eine gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate,
- die zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate des Betreibers mit
beträchtlicher Marktmacht und
- Nebenbedingungen, die geeignet sind, einen Missbrauch nach § 28
zu verhindern.
(4) Bei der Vorgabe der Maßgrößen, insbesondere bei der Festlegung
der Produktivitätsfortschrittsrate, ist das Verhältnis des
Ausgangsentgeltniveaus zu den Kosten der effizienten
Leistungsbereitstellung nach § 31 Abs. 2 zu
berücksichtigen.
(5) Bei der Vorgabe der Maßgrößen sind die
Produktivitätsfortschrittsraten von Unternehmen auf vergleichbaren, dem
Wettbewerb geöffneten Märkten zu berücksichtigen.
(6) Die Regulierungsbehörde bestimmt, für welchen Zeitraum die
Maßgrößen unverändert bleiben, anhand welcher Referenzzeiträume der
Vergangenheit die Einhaltung der Maßgrößen geprüft wird und unter welchen
Voraussetzungen der Inhalt von Körben geändert oder Preisdifferenzierungen
innerhalb eines Korbes durchgeführt werden können.
§ 35Verfahren der
Entgeltgenehmigung
(1) Neben den der Regulierungsbehörde vorliegenden
Kosteninformationen kann sie zusätzlich
- Preise solcher Unternehmen als Vergleich heranziehen, die
entsprechende Leistungen auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten
Märkten anbieten; dabei sind die Besonderheiten der Vergleichsmärkte zu
berücksichtigen und
- zur Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung auch
eine von der Kostenberechnung des Unternehmens unabhängige Kostenrechnung
anstellen und hierfür Kostenmodelle heranziehen.
Soweit die der Regulierungsbehörde vorliegenden Kosteninformationen für
eine Prüfung der genehmigungspflichtigen Entgelte nach § 32
Nr. 1 in Verbindung mit § 33 nicht ausreichen, kann die
Entscheidung der Regulierungsbehörde auf einer Prüfung nach Satz 1
Nr. 1 oder 2 beruhen.
(2) Im Falle einer Genehmigung nach § 32 Nr. 1 prüft die
Regulierungsbehörde für jedes einzelne Entgelt die Einhaltung der Maßgaben
nach den §§ 28 und 31. Im Falle einer Genehmigung nach § 32
Nr. 2 gelten bei Einhaltung der vorgegebenen Maßgrößen die Maßgaben
nach § 28 und für den jeweiligen Korb nach § 31 als
erfüllt.
(3) Die Genehmigung ist ganz oder teilweise zu erteilen, soweit die
Entgelte den Anforderungen der §§ 28 und 31 nach Maßgabe des Absatzes
2 entsprechen und keine Versagungsgründe nach Satz 2 oder 3
vorliegen. Die Genehmigung der Entgelte ist zu versagen, soweit die
Entgelte mit diesem Gesetz, insbesondere mit § 28, oder anderen
Rechtsvorschriften nicht in Einklang stehen. Die Regulierungsbehörde kann
eine Genehmigung der Entgelte auch versagen, wenn das Unternehmen die in
§ 33 genannten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt hat.
(4) Die Regulierungsbehörde soll die Genehmigung mit einer Befristung
versehen.
(5) Beinhalten Entgeltgenehmigungen die vollständige oder teilweise
Genehmigung eines vertraglich bereits vereinbarten Entgelts, so wirken sie
zurück auf den Zeitpunkt der erstmaligen Leistungsbereitstellung durch das
Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht. Das Gericht kann im Verfahren
nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung die vorläufige Zahlung
eines beantragten höheren Entgelts anordnen, wenn überwiegend
wahrscheinlich ist, dass der Anspruch auf die Genehmigung des höheren
Entgelts besteht; der Darlegung eines Anordnungsgrundes bedarf es
nicht. Verpflichtet das Gericht die Regulierungsbehörde zur Erteilung
einer Genehmigung für ein höheres Entgelt, so entfaltet diese Genehmigung
die Rückwirkung nach Satz 1 nur, wenn eine Anordnung nach Satz 2
ergangen ist.
(6) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht genehmigte Entgelte.
(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht beabsichtigte
Entscheidungen zur Zusammenfassung von Dienstleistungen sowie zur Vorgabe
der jeweiligen Maßgrößen nach § 32 Nr. 2 und § 34. Vor der
Veröffentlichung gibt sie dem Unternehmen, an das sich die Entscheidung
richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Bei Anträgen auf Genehmigung von Entgelten nach § 32
Nr. 1 sowie im Falle eines Vorgehens nach § 31 Abs. 6
Satz 1 und 2 veröffentlicht die Regulierungsbehörde die beantragten
oder vorgesehenen Entgeltmaßnahmen.
§ 37Abweichung von genehmigten
Entgelten
(1) Ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der
über beträchtliche Marktmacht verfügt, darf keine anderen als die von der
Regulierungsbehörde genehmigten Entgelte verlangen.
(2) Verträge über Dienstleistungen, die andere als die genehmigten
Entgelte enthalten, werden mit der Maßgabe wirksam, dass das genehmigte
Entgelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts tritt.
(3) Eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung zur Erbringung
der Leistung bleibt unabhängig vom Vorliegen einer Entgeltgenehmigung
bestehen. Die Regulierungsbehörde kann die Werbung für ein Rechtsgeschäft,
den Abschluss, die Vorbereitung und die Anbahnung eines Rechtsgeschäfts
untersagen, das ein anderes als das genehmigte oder ein nicht genehmigtes,
aber genehmigungsbedürftiges Entgelt enthält.
§ 38Nachträgliche Regulierung von
Entgelten
(1) Unterliegen Entgelte einer nachträglichen Entgeltregulierung,
sind sie der Regulierungsbehörde zwei Monate vor dem geplanten
Inkrafttreten vorzulegen. Die Regulierungsbehörde untersagt innerhalb von
zwei Wochen nach Zugang der Anzeige der Entgeltmaßnahme die Einführung des
Entgelts bis zum Abschluss ihrer Prüfung, wenn die geplante
Entgeltmaßnahme offenkundig nicht mit § 28 vereinbar
wäre. Entgeltmaßnahmen bezüglich individuell vereinbarter Leistungen, die
nicht ohne weiteres auf eine Vielzahl anderer Nachfrager übertragbar sind,
sind der Regulierungsbehörde unmittelbar nach Vertragsabschluss zur
Kenntnis zu geben.
(2) Wenn der Regulierungsbehörde Tatsachen bekannt werden, die die
Annahme rechtfertigen, dass Entgelte für Zugangsleistungen von Unternehmen
mit beträchtlicher Marktmacht nicht den Maßstäben des § 28 genügen,
leitet die Regulierungsbehörde unverzüglich eine Überprüfung der Entgelte
ein. Sie teilt die Einleitung der Überprüfung dem betroffenen Unternehmen
schriftlich mit. Sollte der Regulierungsbehörde eine Überprüfung nach dem
Vergleichsmarktprinzip entsprechend § 35 Abs. 1 Nr. 1 nicht
möglich sein, kann sie auch nach § 33 vorgehen.
(3) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb von zwei Monaten
nach Einleitung der Überprüfung.
(4) Sofern die Regulierungsbehörde feststellt, dass Entgelte nicht
den Maßstäben des § 28 genügen, untersagt sie das nach diesem Gesetz
verbotene Verhalten und erklärt die beanstandeten Entgelte ab dem
Zeitpunkt der Feststellung für unwirksam. Gleichzeitig kann die
Regulierungsbehörde Entgelte anordnen, die den Maßstäben des § 28
genügen. Sofern der Anbieter mit beträchtlicher Marktmacht danach eigene
Entgeltvorschläge vorlegt, prüft die Regulierungsbehörde binnen eines
Monats, ob diese Entgelte die festgestellten Verstöße gegen die Maßstäbe
des § 28 abstellen. § 37 gilt entsprechend. Die
Regulierungsbehörde ordnet im Falle eines festgestellten Missbrauchs einer
Stellung mit beträchtlicher Marktmacht im Sinne des § 28 Abs. 2
Nr. 3 auch an, in welcher Weise das Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht eine Entbündelung vorzunehmen hat.
Unterabschnitt 3
Regulierung von Entgelten für
Endnutzerleistungen
§ 39Entgeltregulierung bei
Endnutzerleistungen
(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Verpflichtungen im
Zugangsbereich oder zur Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl nach
§ 40 nicht zur Erreichung der Regulierungsziele nach § 2
Abs. 2 führen würden, kann die Regulierungsbehörde Entgelte von
Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht bezüglich des Angebots von
Telekommunikationsdiensten für Endnutzer einer Entgeltgenehmigung
unterwerfen. Die Regulierungsbehörde soll die Genehmigungspflicht auf
solche Märkte beschränken, auf denen in absehbarer Zeit nicht mit der
Entstehung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes zu rechnen
ist. Im Falle einer Genehmigungspflicht gelten die §§ 31 bis 37
entsprechend. Dabei dürfen Entgelte für Endnutzerleistungen nicht nach
§ 32 Nr. 2 mit Entgelten für Zugangsleistungen in einem Korb
zusammengefasst werden.
(2) Leistungen nach § 78 Abs. 2 Nr. 3 und 4
unterliegen der nachträglichen Regulierung; § 38 Abs. 2 bis 4
gilt entsprechend.
(3) Sofern Entgelte für Endnutzerleistungen von Anbietern von
Telekommunikationsdiensten, die über beträchtliche Marktmacht verfügen,
keiner Entgeltgenehmigung unterworfen worden sind, unterliegen sie der
nachträglichen Regulierung; § 38 Abs. 2 bis 4 gilt
entsprechend. Darüber hinaus kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung
von Absatz 1 Satz 1 Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
verpflichten, ihr Entgeltmaßnahmen zwei Monate vor dem geplanten
Inkrafttreten zur Kenntnis zu geben. Die Regulierungsbehörde untersagt
innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige der Entgeltmaßnahme die Einführung
des Entgelts bis zum Abschluss ihrer Prüfung, wenn die geplante
Entgeltmaßnahme offenkundig nicht mit § 28 vereinbar
wäre. Entgeltmaßnahmen bezüglich individuell vereinbarter Leistungen, die
nicht ohne weiteres auf eine Vielzahl von anderen Endnutzern übertragbar
sind, sind der Regulierungsbehörde unmittelbar nach Vertragsabschluss zur
Kenntnis zu geben.
(4) Sofern ein Unternehmen, das auf einem Endkundenmarkt über
beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichtet ist, Zugang zu einer
entsprechenden Zugangsleistung nach § 21 zu gewähren, die
Bestandteile enthält, die gleichermaßen für ein Angebot auf dem
Endkundenmarkt wesentlich sind, ist das Unternehmen verpflichtet,
gleichzeitig mit einer geplanten Entgeltmaßnahme im Endnutzerbereich ein
Angebot für die Vorleistung vorzulegen, das insbesondere den Vorgaben des
§ 28 genügt. Sofern das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
kein solches Vorleistungsangebot vorlegt, kann die Regulierungsbehörde die
Forderung des Endkundenentgelts ohne weitere Prüfung untersagen.
Abschnitt 4
Sonstige Verpflichtungen
§ 40Betreiberauswahl und
Betreibervorauswahl
(1) Die Regulierungsbehörde verpflichtet Unternehmen, die bei der
Bereitstellung des Anschlusses an das öffentliche Telefonnetz und dessen
Nutzung an festen Standorten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
eingestuft wurden, nach Maßgabe des Satzes 4 dazu, ihren Teilnehmern den
Zugang zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von
Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Das
geschieht sowohl durch Betreiberauswahl im Einzelwahlverfahren durch
Wählen einer Kennzahl als auch durch Betreibervorauswahl, wobei jedoch bei
jedem Anruf die Möglichkeit besteht, die festgelegte Vorauswahl durch
Wählen einer Betreiberkennzahl zu übergehen. Der Teilnehmer soll dabei
auch unterschiedliche Voreinstellungen für Orts- und Fernverbindungen
vornehmen können. Im Rahmen der Ausgestaltung der zur Erfüllung dieser
Verpflichtung erforderlichen Zusammenschaltung ist bei Entscheidungen nach
Teil 2 dieses Gesetzes zu gewährleisten, dass Anreize zu effizienten
Investitionen in Infrastruktureinrichtungen nicht entfallen, die
langfristig einen stärkeren Wettbewerb sichern, und dass eine effiziente
Nutzung des vorhandenen Netzes durch ortsnahe Zuführung erfolgt. Etwaige
Entgelte für Endnutzer, die die vorgenannten Leistungen in Anspruch nehmen
wollen, unterliegen der nachträglichen Regulierung nach Maßgabe des
§ 38 Abs. 2 bis 4.
(2) Verpflichtungen nach Absatz 1 sollen bezüglich anderer
Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nur dann auferlegt werden, wenn
ansonsten die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 nicht erreicht
werden. Insofern nachhaltiger Dienstewettbewerb auf dem
Mobilfunkendnutzermarkt besteht, sollen die Verpflichtungen nach Absatz 1
für den Mobilfunkmarkt nicht auferlegt werden. Nachhaltiger
Dienstewettbewerb auf dem Mobilfunkendnutzermarkt ist ein chancengleicher
Wettbewerb zwischen Diensten der öffentlichen Mobilfunknetzbetreiber und
den Diensten der Mobilfunkdiensteanbieter für die Öffentlichkeit auf der
Endnutzerebene; dieser chancengleiche Wettbewerb setzt voraus, dass von
den Betreibern öffentlicher Mobilfunknetze unabhängige
Mobilfunkdiensteanbieter für die Öffentlichkeit mittels Diensten auch auf
Basis der Vorleistungen der Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze zu einem
nachhaltig wettbewerbsorientierten Mobilfunkendnutzermarkt
beitragen.
§ 41Angebot von
Mietleitungen
(1) Die Regulierungsbehörde verpflichtet Unternehmen, die auf dem
Markt für die Bereitstellung eines Teils oder der Gesamtheit des Angebots
an Mietleitungen über beträchtliche Marktmacht verfügen, zur
Bereitstellung des Mindestangebots an Mietleitungen entsprechend dem
jeweils gültigen Verzeichnis von Normen, welches die Kommission auf der
Grundlage des Artikels 17 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen
Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste
(Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 33) erstellt.
(2) Die Unternehmen haben die Bedingungen 3.1 bis 3.3 nach Anhang VII
der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei
elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten
(Universaldienstrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 51) zu
veröffentlichen. Hinsichtlich der Lieferbedingungen nach Punkt 3.3 kann
die Regulierungsbehörde erforderlichenfalls Zielvorgaben festsetzen.
(3) Bezüglich der Entgeltregulierung gelten die §§ 27 bis
39. Die Vorschriften über die Zugangsregulierung nach den §§ 16 bis
26 bleiben unberührt.
Abschnitt 5
Besondere Missbrauchsaufsicht
§ 42Missbräuchliches Verhalten
eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht
(1) Ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten, von Leistungen nach
§ 78 Abs. 2 Nr. 3 und 4 oder von
telekommunikationsgestützten Diensten, der über beträchtliche Marktmacht
verfügt, oder ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes,
der über beträchtliche Marktmacht verfügt, darf seine Stellung nicht
missbräuchlich ausnutzen. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn
andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder
deren Wettbewerbsmöglichkeiten ohne sachlich gerechtfertigten Grund
erheblich beeinträchtigt werden.
(2) Ein Missbrauch im Sinne des Absatzes 1 wird vermutet, wenn ein
Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht sich selbst, seinen Tochter-
oder Partnerunternehmen den Zugang zu seinen intern genutzten oder zu
seinen am Markt angebotenen Leistungen zu günstigeren Bedingungen oder zu
einer besseren Qualität ermöglicht, als es sie anderen Unternehmen bei der
Nutzung der Leistung für deren Telekommunikationsdienste oder mit diesen
in Zusammenhang stehenden Diensten einräumt, es sei denn, das Unternehmen
weist Tatsachen nach, die die Einräumung ungünstigerer Bedingungen
sachlich rechtfertigen.
(3) Ein Missbrauch im Sinne des Absatzes 1 wird auch dann vermutet,
wenn ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit
beträchtlicher Marktmacht seiner Verpflichtung aus § 22 Abs. 1
nicht nachkommt, indem die Bearbeitung von Zugangsanträgen ohne sachlichen
Grund verzögert wird.
(4) Auf Antrag oder von Amts wegen trifft die Regulierungsbehörde
eine Entscheidung, um die missbräuchliche Ausnutzung einer marktmächtigen
Stellung zu beenden. Dazu kann sie dem Unternehmen, das seine
marktmächtige Stellung missbräuchlich ausnutzt, ein Verhalten auferlegen
oder untersagen oder Verträge ganz oder teilweise für unwirksam
erklären. Eine solche Entscheidung soll in der Regel innerhalb einer Frist
von vier Monaten nach Einleitung des Verfahrens getroffen werden. Bei
einer Antragstellung nach Satz 1 ist der Eingang des Antrags der
Fristbeginn. Den Antrag nach Satz 1 kann jeder Anbieter von
Telekommunikationsdiensten stellen, der geltend macht, in eigenen Rechten
verletzt zu sein.
§ 43Vorteilsabschöpfung durch die
Regulierungsbehörde
(1) Hat ein Unternehmen gegen eine Verfügung der Regulierungsbehörde
nach § 42 Abs. 4 oder vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine
Vorschrift dieses Gesetzes verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen
Vorteil erlangt, soll die Regulierungsbehörde die Abschöpfung des
wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen die Zahlung eines
entsprechenden Geldbetrags auferlegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern der wirtschaftliche Vorteil durch
Schadensersatzleistungen oder durch die Verhängung oder die Anordnung des
Verfalls ausgeglichen ist. Soweit das Unternehmen Leistungen nach
Satz 1 erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abgeführte
Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an das Unternehmen
zurückzuerstatten.
(3) Wäre die Durchführung einer Vorteilsabschöpfung eine unbillige
Härte, soll die Anordnung auf einen angemessenen Geldbetrag beschränkt
werden oder ganz unterbleiben. Sie soll auch unterbleiben, wenn der
wirtschaftliche Vorteil gering ist.
(4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. Der
abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen.
(5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb einer Frist von fünf
Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung und längstens für einen
Zeitraum von fünf Jahren angeordnet werden.
Teil 3
Kundenschutz
§ 44Anspruch auf Schadensersatz
und Unterlassung
(1) Ein Unternehmen, das gegen dieses Gesetz, eine auf Grund dieses
Gesetzes erlassene Rechtsverordnung, eine auf Grund dieses Gesetzes in
einer Zuteilung auferlegte Verpflichtung oder eine Verfügung der
Regulierungsbehörde verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung und bei
Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. Der Anspruch besteht
bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Betroffen ist, wer als
Endverbraucher oder Wettbewerber durch den Verstoß beeinträchtigt
ist. Fällt dem Unternehmen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last, ist es
einem Endverbraucher oder einem Wettbewerber auch zum Ersatz des Schadens
verpflichtet, der ihm aus dem Verstoß entstanden ist. Geldschulden nach
Satz 4 hat das Unternehmen ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. Die
§§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden
entsprechende Anwendung.
(2) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder
Vorschriften einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung
verstößt, die dem Schutz der Verbraucher dienen, kann im Interesse des
Verbraucherschutzes von den in § 3 des Unterlassungsklagengesetzes
genannten Stellen in Anspruch genommen werden. Werden die
Zuwiderhandlungen in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten
oder einem Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch auch
gegen den Inhaber des Betriebes begründet. Im Übrigen bleibt das
Unterlassungsklagengesetz unberührt.
§ 45Kundenschutzverordnung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zum besonderen Schutz der
Endnutzer (Kunden), insbesondere der Verbraucher, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates
Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten
und für die Sicherstellung der Genauigkeit und Richtigkeit der
Entgeltabrechnungen zu erlassen. Dabei sind die Interessen behinderter
Menschen besonders zu berücksichtigen. In der Verordnung sind die
Befugnisse der Regulierungsbehörde im Einzelnen festzulegen. Insbesondere
sind die Artikel 21 und 22 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst
und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten
(Universaldienstrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 51) zu
berücksichtigen.
(2) In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über den
Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge
getroffen und die Rechte und Pflichten der Vertragspartner sowie der
sonstigen am Telekommunikationsverkehr Beteiligten festgelegt werden,
einschließlich der Informationsverpflichtungen nach Anhang II der
Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei
elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten
(Universaldienstrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 51). Die
Rechtsverordnung kann auch vorsehen, die Dienstequalität in einem
bestimmten Messverfahren durchzuführen und dass die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Unternehmen Angaben über Bereitstellungsfristen
und Dienstequalität enthalten müssen.
(3) In der Rechtsverordnung sind im Einzelnen insbesondere Regelungen
zu treffen über
- die Haftung der Unternehmen,
- die Form des Hinweises auf Allgemeine Geschäftsbedingungen und
Entgelte und die Möglichkeit ihrer Einbeziehung,
- Informationspflichten und Regelungen bei Verletzungen dieser
Pflichten,
- Verpflichtungen der Unternehmen, die sich aus Anhang I Teil A der
Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei
elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten
(Universaldienstrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 51) ergeben, damit
die Kunden ihre Ausgaben überwachen und steuern können,
- die Eintragung in Teilnehmerverzeichnisse und
Auskunftsdienstedatenbanken,
- außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren für Kunden und
- die Grundstückseigentümererklärung.
§ 46Rufnummernübertragbarkeit,
europäischer Telefonnummernraum
(1) Betreiber öffentlich zugänglicher Telefonnetze haben in ihren
Netzen sicherzustellen, dass Teilnehmer ihre Rufnummer unabhängig von dem
Unternehmen, das den Telefondienst erbringt, wie folgt beibehalten können:
- im Falle geographisch gebundener Rufnummern an einem bestimmten
Standort und
- im Fall nicht geographisch gebundener Rufnummern an jedem
Standort.
Die Regelung in Satz 1 gilt nur innerhalb der Nummernräume oder
Nummerteilräume, die für einen Telefondienst festgelegt
wurden. Insbesondere ist die Übertragung von Rufnummern für Telefondienste
an festen Standorten, zu solchen ohne festen Standort und umgekehrt
unzulässig.
(2) Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit
müssen sicherstellen, dass ihre Endnutzer ihnen zugeteilte Rufnummern bei
einem Wechsel des Anbieters von Telekommunikationsdiensten für die
Öffentlichkeit entsprechend Absatz 1 beibehalten können.
(3) Dem Teilnehmer können nur die Kosten in Rechnung gestellt werden,
die einmalig beim Wechsel entstehen. Das Gleiche gilt für die Kosten, die
ein Netzbetreiber einem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die
Öffentlichkeit in Rechnung stellt. Etwaige Entgelte unterliegen einer
nachträglichen Regulierung nach Maßgabe des § 38 Abs. 2 bis
4.
(4) Betreiber öffentlicher Telefonnetze haben in ihren Netzen
sicherzustellen, dass alle Anrufe in den europäischen Telefonnummernraum
ausgeführt werden.
§ 47Bereitstellen von
Teilnehmerdaten
(1) Jedes Unternehmen, das Telekommunikationsdienste für die
Öffentlichkeit erbringt und Rufnummern an Endnutzer vergibt, ist
verpflichtet, unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen
Regelungen, jedem Unternehmen auf Antrag Teilnehmerdaten nach Absatz 2
Satz 4 zum Zwecke der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen
Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen zur Verfügung zu
stellen. Die Überlassung der Daten hat unverzüglich und in
nichtdiskriminierender Weise zu erfolgen.
(2) Teilnehmerdaten sind die nach Maßgabe des § 104 in
Teilnehmerverzeichnissen veröffentlichten Daten. Hierzu gehören neben der
Nummer sowohl die zu veröffentlichenden Daten selbst wie Name, Anschrift
und zusätzliche Angaben wie Beruf, Branche, Art des Anschlusses und
Mitbenutzer, soweit sie dem Unternehmen vorliegen. Dazu gehören auch alle
nach dem jeweiligen Stand der Technik unter Beachtung der anzuwendenden
datenschutzrechtlichen Regelungen in kundengerechter Form aufbereiteten
Informationen, Verknüpfungen, Zuordnungen und Klassifizierungen, die zur
Veröffentlichung dieser Daten in öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten
und Teilnehmerverzeichnissen nach Satz 1 notwendig sind. Die Daten
müssen vollständig und inhaltlich sowie technisch so aufbereitet sein,
dass sie nach dem jeweiligen Stand der Technik ohne Schwierigkeiten in ein
kundenfreundlich gestaltetes Teilnehmerverzeichnis oder eine entsprechende
Auskunftsdienstedatenbank aufgenommen werden können.
(3) Ergeben sich Streitigkeiten zwischen Unternehmen über die Rechte
und Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2, gilt § 133
entsprechend.
(4) Für die Überlassung der Teilnehmerdaten kann ein Entgelt erhoben
werden; dieses unterliegt in der Regel einer nachträglichen Regulierung
nach Maßgabe des § 38 Abs. 2 bis 4. Ein solches Entgelt soll nur
dann einer Genehmigungspflicht nach § 31 unterworfen werden, wenn das
Unternehmen auf dem Markt für Endnutzerleistungen über eine beträchtliche
Marktmacht verfügt.
Teil 4
Rundfunkübertragung
§ 48Interoperabilität von
Fernsehgeräten
(1) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angebotene analoge
Fernsehgerät mit integriertem Bildschirm, dessen sichtbare Diagonale 42
Zentimeter überschreitet, muss mit mindestens einer von einer anerkannten
europäischen Normenorganisation angenommenen Schnittstellenbuchse
ausgestattet sein, die den Anschluss digitaler Fernsehempfangsgeräte
ermöglicht.
(2) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angebotene digitale
Fernsehempfangsgerät muss,
- soweit es einen integrierten Bildschirm enthält, dessen sichtbare
Diagonale 30 Zentimeter überschreitet, mit mindestens einer
Schnittstellenbuchse ausgestattet sein, die von einer anerkannten
europäischen Normenorganisation angenommen wurde oder einer gemeinsamen,
branchenweiten, offenen Spezifikation entspricht und den Anschluss
digitaler Fernsehempfangsgeräte sowie die Möglichkeit einer
Zugangsberechtigung erlaubt,
- soweit es eine Anwendungs-Programmierschnittstelle enthält, die
Mindestanforderungen einer solchen Schnittstelle erfüllen, die von einer
anerkannten europäischen Normenorganisation angenommen wurde oder einer
gemeinsamen, branchenweiten, offenen Schnittstellenspezifikation
entspricht und die Dritten unabhängig vom Übertragungsverfahren
Herstellung und Betrieb eigener Anwendungen erlaubt.
(3) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angebotene digitale
Fernsehempfangsgerät, das für eine Zugangsberechtigung vorgesehen ist,
muss Signale darstellen können,
- die dem einheitlichen europäischen Kodieralgorithmus „Common
Scrambling“ entsprechen, wie er von einer anerkannten europäischen
Normenorganisation verwaltet wird,
- die keine Zugangsberechtigung erfordern. Bei Mietgeräten gilt dies
nur, sofern die mietvertraglichen Bestimmungen vom Mieter eingehalten
werden.
§ 49Interoperabilität der
Übertragung digitaler Fernsehsignale
(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die digitale
Fernsehsignale übertragen, müssen solche Signale, die ganz oder teilweise
zur Darstellung im 16:9-Bildschirmformat gesendet werden, auch in diesem
Format weiterverbreiten.
(2) Rechteinhaber von Anwendungs-Programmierschnittstellen sind
verpflichtet, Herstellern digitaler Fernsehempfangsgeräte sowie Dritten,
die ein berechtigtes Interesse geltend machen, auf angemessene,
chancengleiche und nichtdiskriminierende Weise und gegen angemessene
Vergütung alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ermöglichen,
sämtliche durch die Anwendungs-Programmierschnittstellen unterstützten
Dienste voll funktionsfähig anzubieten. Es gelten die Kriterien der
§§ 28 und 42.
(3) Entsteht zwischen den Beteiligten Streit über die Einhaltung der
Vorschriften der Absätze 1 und 2, kann jeder der Beteiligten die
Regulierungsbehörde anrufen. Die Regulierungsbehörde trifft nach Anhörung
der Beteiligten innerhalb von zwei Monaten eine Entscheidung. Im Rahmen
dieses Verfahrens gibt die Regulierungsbehörde der zuständigen Stelle nach
Landesrecht Gelegenheit zur Stellungnahme. Sofern die zuständige Stelle
nach Landesrecht medienrechtliche Einwendungen erhebt, trifft sie
innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens eine entsprechende
Entscheidung. Die beiden Entscheidungen können in einem zusammengefassten
Verfahren erfolgen.
(4) Die Beteiligten müssen eine Anordnung der Regulierungsbehörde
nach Absatz 3 unverzüglich befolgen, es sei denn, die Regulierungsbehörde
hat eine andere Umsetzungsfrist bestimmt. Zur Durchsetzung der Anordnung
kann die Regulierungsbehörde nach Maßgabe des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu
500 000 Euro festsetzen.
§ 50Zugangsberechtigungssysteme
(1) Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen müssen diese technisch
so auslegen, dass sie die kostengünstige Übergabe der Kontrollfunktionen
gestatten und damit Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf
lokaler oder regionaler Ebene die vollständige Kontrolle der Dienste
ermöglichen, die solche Zugangsberechtigungssysteme nutzen.
(2) Entschließen sich Inhaber gewerblicher Schutzrechte an
Zugangsberechtigungssystemen, Lizenzen an Hersteller digitaler
Fernsehempfangsgeräte zu vergeben oder an Dritte, die ein berechtigtes
Interesse nachweisen, so muss dies zu chancengleichen, angemessenen und
nichtdiskriminierenden Bedingungen geschehen. Es gelten die Kriterien der
§§ 28 und 42. Die Inhaber dürfen dabei technische und wirtschaftliche
Faktoren in angemessener Weise berücksichtigen. Die Lizenzvergabe darf
jedoch nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, die den Einbau
- einer gemeinsamen Schnittstelle zum Anschluss anderer
Zugangsberechtigungssysteme oder
- spezifischer Komponenten eines anderen Zugangsberechtigungssystems aus
Gründen der Transaktionssicherheit der zu schützenden Inhalte
beeinträchtigen.
(3) Anbieter und Verwender von Zugangsberechtigungssystemen müssen
- allen Rundfunkveranstaltern die Nutzung ihrer benötigten technischen
Dienste zur Nutzung ihrer Systeme sowie die dafür erforderlichen Auskünfte
zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen
ermöglichen,
- soweit sie auch für das Abrechnungssystem mit den Endnutzern
verantwortlich sind, vor Abschluss eines entgeltpflichtigen Vertrages mit
einem Endnutzer diesem eine Entgeltliste aushändigen,
- über ihre Tätigkeit als Anbieter dieser Systeme eine getrennte
Rechnungsführung haben,
- vor Aufnahme sowie einer Änderung ihres Angebots die Angaben zu den
Nummern 1 bis 3 sowie die einzelnen angebotenen Dienstleistungen für
Endnutzer und die dafür geforderten Entgelte der Regulierungsbehörde
anzeigen.
(4) Die Regulierungsbehörde unterrichtet die zuständige Stelle nach
Landesrecht unverzüglich über die Anzeige nach Absatz 3 Nr. 4. Kommen
Regulierungsbehörde oder zuständige Stelle nach Landesrecht jeweils für
ihren Zuständigkeitsbereich auf Grund der Anzeige innerhalb einer Frist
von zwei Monaten zu dem Ergebnis, dass das Angebot den Anforderungen nach
Absatz 3 Nr. 1 bis 4 nicht entspricht, verlangen sie Änderungen des
Angebots. Können die Vorgaben trotz Änderungen nicht erreicht werden oder
werden die Änderungen trotz Aufforderung nicht erfüllt, untersagen sie das
Angebot.
(5) Verfügen ein oder mehrere Anbieter oder Verwender von
Zugangsberechtigungssystemen nicht über beträchtliche Marktmacht, so kann
die Regulierungsbehörde die Bedingungen nach den Absätzen 1 bis 3 in Bezug
auf die oder den Betroffenen ändern oder aufheben, wenn
- die Aussichten für einen wirksamen Wettbewerb auf den Endnutzermärkten
für die Übertragung von Rundfunksignalen sowie für
Zugangsberechtigungssysteme und andere zugehörige Einrichtungen dadurch
nicht negativ beeinflusst werden und
- die zuständige Stelle nach Landesrecht festgestellt hat, dass die
Kapazitätsfestlegungen und Übertragungspflichten nach Landesrecht dadurch
nicht negativ beeinflusst werden.
Für das Verfahren nach Satz 1 gelten die §§ 11 bis 14
Abs. 1 entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 überprüft die
Regulierungsbehörde alle zwei Jahre.
(1) Die durch die Bestimmungen dieses Teils Berechtigten oder
Verpflichteten können zur Beilegung ungelöster Streitfragen in Bezug auf
die Anwendung dieser Vorschriften die Schlichtungsstelle gemeinsam
anrufen. Die Anrufung erfolgt in Schriftform. Die Regulierungsbehörde
entscheidet innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten.
(2) Die Schlichtungsstelle wird bei der Regulierungsbehörde
errichtet. Sie besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und zwei
beisitzenden Mitgliedern. Die Regulierungsbehörde regelt Errichtung und
Besetzung der Schlichtungsstelle und erlässt eine
Verfahrensordnung. Errichtung und Besetzung der Schlichtungsstelle sowie
die Verfahrensordnung sind von der Regulierungsbehörde zu
veröffentlichen.
(3) Die Schlichtungsstelle gibt der zuständigen Stelle nach
Landesrecht im Rahmen dieses Verfahrens Gelegenheit zur
Stellungnahme. Sofern die zuständige Stelle nach Landesrecht
medienrechtliche Einwendungen erhebt, trifft sie innerhalb des
vorgegebenen Zeitrahmens eine entsprechende Entscheidung. Die beiden
Entscheidungen können in einem zusammengefassten Verfahren erfolgen.
Teil 5
Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten
Abschnitt 1
Frequenzordnung
(1) Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung
von Frequenzen und unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 2
genannten weiteren Ziele werden der Frequenzbereichszuweisungsplan und der
Frequenznutzungsplan aufgestellt, Frequenzen zugeteilt und
Frequenznutzungen überwacht.
(2) Die Regulierungsbehörde trifft Anordnungen bei Frequenznutzungen
im Rahmen des Betriebs von Funkanlagen auf fremden Land-, Wasser- und
Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes
aufhalten.
(3) Für Frequenznutzungen, die in den Aufgabenbereich des
Bundesministeriums der Verteidigung fallen, stellt das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Verteidigung her.
§ 53Frequenzbereichszuweisung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Frequenzbereichszuweisung
für die Bundesrepublik Deutschland in einem Frequenzbereichszuweisungsplan
festzulegen und Änderungen des Frequenzbereichszuweisungsplanes
vorzunehmen. Verordnungen, in denen Frequenzen dem Rundfunk zugewiesen
werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. In die Vorbereitung sind
die von Zuweisungen betroffenen Kreise einzubeziehen.
(2) Im Frequenzbereichszuweisungsplan werden die Frequenzbereiche den
Funkdiensten und anderen Anwendungen elektromagnetischer Wellen
zugewiesen. Soweit aus Gründen einer störungsfreien und effizienten
Frequenznutzung erforderlich, enthält der Frequenzbereichszuweisungsplan
auch Bestimmungen über Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere
Festlegungen. Satz 2 gilt auch für Frequenznutzungen in und längs von
Leitern; für die hiervon betroffenen Frequenzbereiche sind räumliche,
zeitliche und sachliche Festlegungen zu treffen, bei deren Einhaltung eine
freizügige Nutzung zulässig ist.
(1) Die Regulierungsbehörde erstellt den Frequenznutzungsplan auf der
Grundlage des Frequenzbereichszuweisungsplanes unter Berücksichtigung der
in § 2 Abs. 2 genannten Ziele, der europäischen Harmonisierung,
der technischen Entwicklung und der Verträglichkeit von Frequenznutzungen
in den Übertragungsmedien.
(2) Der Frequenznutzungsplan enthält die weitere Aufteilung der
Frequenzbereiche auf die Frequenznutzungen sowie Festlegungen für diese
Frequenznutzungen. Der Frequenznutzungsplan kann aus Teilplänen
bestehen.
(3) Der Frequenznutzungsplan wird unter Beteiligung der
Öffentlichkeit aufgestellt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, das
Verfahren zur Aufstellung des Frequenznutzungsplanes durch eine
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu
regeln.
(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung,
soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Eine
Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch Rechtsvorschriften
erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten
Bedingungen. Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach Maßgabe des
Frequenznutzungsplanes und diskriminierungsfrei auf der Grundlage
nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. Eine Frequenzzuteilung ist
nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte auf Grund einer
sonstigen gesetzlichen Regelung ausgeübt werden können. Sofern für
Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen
zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine
erheblichen Störungen dieser Frequenznutzungen zu erwarten sind, ist die
Nutzung unter Einhaltung der von der Regulierungsbehörde im Benehmen mit
den Bedarfsträgern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass
dies einer Frequenzzuteilung bedarf.
(2) Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als
Allgemeinzuteilungen durch die Regulierungsbehörde für die Nutzung von
bestimmten Frequenzen durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen
Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. Die
Frequenzzuteilung wird veröffentlicht.
(3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich, werden Frequenzen für
einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen, juristischen Personen
oder Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf
schriftlichen Antrag als Einzelzuteilung durch die Regulierungsbehörde
zugeteilt. Dies gilt insbesondere, wenn eine Gefahr von funktechnischen
Störungen nicht anders ausgeschlossen werden kann oder wenn dies zur
Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung notwendig ist.
(4) In dem Antrag nach Absatz 3 ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem
die Frequenznutzung erfolgen soll. Die Erfüllung der subjektiven
Vorraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hinblick auf eine
effiziente und störungsfreie Frequenznutzung und weiterer Bedingungen nach
Anhang B der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer
Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. EG Nr. L
108 S. 21) darzulegen. Die Regulierungsbehörde entscheidet über
vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen. Diese Frist lässt
geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen
und Erdumlaufpositionen unberührt.
(5) Frequenzen werden zugeteilt, wenn
- sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenznutzungsplan ausgewiesen
sind,
- sie verfügbar sind,
- die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und
- eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den
Antragsteller sichergestellt ist.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte
Einzelfrequenz.
(6) Der Regulierungsbehörde ist Beginn und Beendigung der
Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen. Namensänderungen,
Anschriftenänderungen, Änderungen in den Eigentumsverhältnissen und
identitätswahrende Umwandlungen bedürfen der Anzeige bei der
Regulierungsbehörde.
(7) Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist unverzüglich bei der
Regulierungsbehörde unter Vorlage entsprechender Nachweise in Schriftform
zu beantragen, wenn
- Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge
übergehen sollen,
- Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des
Aktiengesetzes übertragen werden sollen,
- Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine juristische Person,
an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden sollen
oder
- ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will.
In diesen Fällen können Frequenzen bis zur Entscheidung über den
Änderungsantrag weiter genutzt werden. Dem Änderungsantrag ist
zuzustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach
Absatz 4 vorliegen, eine Verzerrung des Wettbewerbs auf dem sachlich und
räumlich relevanten Markt nicht zu besorgen ist und die Sicherstellung der
effizienten und störungsfreien Frequenznutzung gewährleistet
ist. Frequenzen, die nicht mehr genutzt werden, sind unverzüglich durch
schriftliche Erklärung zurückzugeben. Wird eine juristische Person, der
Frequenzen zugeteilt waren, aufgelöst, ohne dass es einen Rechtsnachfolger
gibt, muss derjenige, der die Auflösung durchführt, die Frequenzen
zurückgeben. Verstirbt eine natürliche Person, ohne dass ein Erbe die
Frequenzen weiter nutzen will, müssen diese vom Erben oder vom
Nachlassverwalter zurückgegeben werden.
(8) Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt, eine
Verlängerung der Befristung ist möglich. Die Befristung muss für den
betreffenden Dienst angemessen sein.
(9) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang
verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere
Anträge gestellt, kann die Regulierungsbehörde unbeschadet des Absatzes 5
anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren auf Grund
der von der Regulierungsbehörde festzulegenden Bedingungen nach § 61
voranzugehen hat. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise
anzuhören. Die Entscheidung der Regulierungsbehörde ist zu
veröffentlichen.
(10) Eine Frequenzzuteilung kann ganz oder teilweise versagt werden,
wenn die vom Antragsteller beabsichtigte Nutzung mit den
Regulierungszielen nach § 2 Abs. 2 nicht vereinbar ist. Sind
Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im
Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf der Grundlage der
rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen
Landesbehörde herzustellen.
§ 56Orbitpositionen und
Frequenznutzungen durch Satelliten
(1) Jede Ausübung deutscher Orbit- und Frequenznutzungsrechte bedarf
neben der Frequenzzuteilung nach § 55 Abs. 1 der Übertragung
durch die Regulierungsbehörde. Die Regulierungsbehörde führt auf Antrag
Anmeldung, Koordinierung und Notifizierung von Satellitensystemen bei der
Internationalen Fernmeldeunion durch und überträgt dem Antragsteller die
daraus hervorgegangenen Orbit- und Frequenznutzungsrechte. Voraussetzung
dafür ist, dass
- Frequenzen und Orbitpositionen verfügbar sind,
- die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen sowie anderen
Anmeldungen von Satellitensystemen gegeben ist,
- öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.
(2) Für vorhandene deutsche Planeinträge und sonstige ungenutzte
Orbit- und Frequenznutzungsrechte bei der Internationalen Fernmeldeunion
kann ein Vergabeverfahren auf Grund der von der Regulierungsbehörde
festzulegenden Bedingungen durchgeführt werden.
(3) Die Übertragung kann widerrufen werden, wenn diese Rechte länger
als ein Jahr nicht ausgeübt wurden oder die Voraussetzungen des Absatzes 1
Satz 3 nicht mehr erfüllt sind.
§ 57Besondere Voraussetzungen der
Frequenzzuteilung
(1) Für die Zuteilung von Frequenzen zur Übertragung von Rundfunk im
Zuständigkeitsbereich der Länder ist neben den Voraussetzungen des
§ 55 auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das
Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen. Die jeweilige
Landesbehörde teilt den Versorgungsbedarf für Rundfunk im
Zuständigkeitsbereich der Länder der Regulierungsbehörde mit. Die
Regulierungsbehörde setzt diese Bedarfsanmeldungen bei der
Frequenzzuteilung nach § 55 um. Näheres zum Verfahren legt die
Regulierungsbehörde auf der Grundlage rundfunkrechtlicher Festlegungen der
zuständigen Landesbehörden fest. Die dem Rundfunkdienst im
Frequenzbereichszuweisungsplan zugewiesenen und im Frequenznutzungsplan
ausgewiesenen Frequenzen können für andere Zwecke als der Übertragung von
Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder genutzt werden, wenn dem
Rundfunk die auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen
zustehende Kapazität zur Verfügung steht. Die Regulierungsbehörde stellt
hierzu das Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden her.
(2) Frequenznutzungen des Bundesministeriums der Verteidigung
bedürfen in den ausschließlich für militärische Nutzungen im
Frequenznutzungsplan ausgewiesenen Frequenzbereichen keiner
Frequenzzuteilung.
(3) Als zugeteilt gelten Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan für
die Seefahrt und die Binnenschifffahrt sowie den Flugfunkdienst
ausgewiesen sind und die auf fremden Wasser- oder Luftfahrzeugen, die sich
im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, zu den entsprechenden
Zwecken genutzt werden.
(4) Für Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan für den Funk der
Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk) ausgewiesen
sind, legt das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit den
zuständigen obersten Landesbehörden in einer Richtlinie fest
- die Zuständigkeiten der beteiligten Behörden,
- das Verfahren zur Anerkennung als Berechtigter zur Teilnahme am
BOS-Funk,
- das Verfahren und die Zuständigkeiten bei der Bearbeitung von Anträgen
auf Frequenzzuteilung innerhalb der BOS,
- die Grundsätze zur Frequenzplanung und die Verfahren zur
Frequenzkoordinierung innerhalb der BOS sowie
- die Regelungen für den Funkbetrieb und für die Zusammenarbeit der
Frequenznutzer im BOS-Funk.
Die Richtlinie ist, insbesondere die Nummern 4 und 5 betreffend, mit der
Regulierungsbehörde abzustimmen. Das Bundesministerium des Innern
bestätigt im Einzelfall nach Anhörung der jeweils sachlich zuständigen
obersten Bundes- oder Landesbehörden die Zugehörigkeit eines
Antragstellers zum Kreis der nach Satz 1 anerkannten
Berechtigten.
(5) Frequenzen für die Nutzung durch Bodenfunkstellen im mobilen
Flugfunkdienst und ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen werden nur dann
zugeteilt, wenn die nach § 81 Abs. 1 und 2 der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung geforderten Zustimmungen zum Errichten und
Betreiben dieser Funkstellen erteilt sind.
(6) Frequenzen für die Nutzung durch Küstenfunkstellen des Revier-
und Hafenfunkdienstes werden nur dann zugeteilt, wenn die Zustimmung der
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung vorliegt.
§ 58Frequenznutzungen abweichend
von Plänen
In begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Erprobung innovativer
Technologien in der Telekommunikation oder bei kurzfristig auftretendem
Frequenzbedarf, kann von den im Frequenzbereichszuweisungsplan oder im
Frequenznutzungsplan enthaltenen Festlegungen bei der Zuteilung von
Frequenzen befristet abgewichen werden unter der Voraussetzung, dass keine
im Frequenzbereichszuweisungsplan oder im Frequenznutzungsplan
eingetragene Frequenznutzung beeinträchtigt wird. Diese Abweichung darf
die Weiterentwicklung der Pläne nicht stören. Sind Belange der Länder bei
der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder
betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das
Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen.
§ 59Gemeinsame
Frequenznutzung
Frequenzen, bei denen eine effiziente Nutzung durch einen Einzelnen
allein nicht zu erwarten ist, können auch mehreren zur gemeinschaftlichen
Nutzung zugeteilt werden. Die Inhaber dieser Frequenzzuteilungen haben
Beeinträchtigungen hinzunehmen, die sich aus einer bestimmungsgemäßen
gemeinsamen Nutzung der Frequenz ergeben.
§ 60Bestandteile der
Frequenzzuteilung
(1) In der Frequenzzuteilung sind insbesondere die Art und der Umfang
der Frequenznutzung festzulegen, soweit dies zur Sicherung einer
effizienten und störungsfreien Nutzung der Frequenzen erforderlich
ist. Eine Nutzung zugeteilter Frequenzen darf nur mit Funkanlagen
erfolgen, die für den Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen
bzw. gekennzeichnet sind.
(2) Zur Sicherung einer effizienten und störungsfreien Nutzung der
Frequenzen kann die Frequenzzuteilung mit Nebenbestimmungen versehen
werden. Wird nach der Frequenzzuteilung festgestellt, dass auf Grund einer
erhöhten Nutzung des Frequenzspektrums erhebliche Einschränkungen der
Frequenznutzung auftreten oder dass auf Grund einer Weiterentwicklung der
Technik erhebliche Effizienzsteigerungen möglich sind, so können Art und
Umfang der Frequenznutzung nach Absatz 1 nachträglich geändert
werden. Sind Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im
Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf der Grundlage der
rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen
Landesbehörde herzustellen.
(3) Die Frequenzzuteilung soll Hinweise darauf enthalten, welche
Parameter bezüglich der Empfangsanlagen die Regulierungsbehörde den
Festlegungen zu Art und Umfang der Frequenznutzung zugrunde gelegt
hat. Bei Nichteinhaltung der mitgeteilten Parameter wird die
Regulierungsbehörde keinerlei Maßnahmen ergreifen, um Nachteilen zu
begegnen.
(4) Frequenzen, die der Übertragung von Rundfunk im
Zuständigkeitsbereich der Länder dienen, werden im Benehmen mit der
zuständigen Landesbehörde mit Auflagen zugeteilt, die sicherstellen, dass
die rundfunkrechtlichen Belange der Länder berücksichtigt werden.
(1) Wurde nach § 55 Abs. 9 angeordnet, dass der Zuteilung
von Frequenzen ein Vergabeverfahren voranzugehen hat, kann die
Regulierungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Kreise das
Versteigerungsverfahren nach Absatz 5 oder das Ausschreibungsverfahren
nach Absatz 6 durchführen. Die Entscheidung über die Wahl des Verfahrens
sowie die Festlegungen und Regeln für die Durchführung der Verfahren sind
von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Die Zuteilung der
Frequenzen erfolgt nach § 55, nachdem das Vergabeverfahren nach
Satz 1 durchgeführt worden ist.
(2) Grundsätzlich ist das in Absatz 5 geregelte Verfahren
durchzuführen, es sei denn, dieses Verfahren ist nicht geeignet, die
Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 sicherzustellen. Dies kann
insbesondere der Fall sein, wenn auf dem sachlich und räumlich relevanten
Markt, für den die Funkfrequenzen unter Beachtung des
Frequenznutzungsplanes verwendet werden dürfen, bereits Frequenzen ohne
vorherige Durchführung eines Versteigerungsverfahrens zugeteilt wurden,
oder ein Antragsteller für die zuzuteilenden Frequenzen eine gesetzlich
begründete Präferenz geltend machen kann. Für Frequenzen, die für
Rundfunkdienste vorgesehen sind, findet das in Absatz 5 geregelte
Verfahren keine Anwendung.
(3) Ein Antragsteller kann von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn zu erwarten ist, dass durch
dessen erfolgreiches Gebot nach Absatz 5 oder durch eine erfolgreiche
Bewerbung nach Absatz 6 ein chancengleicher Wettbewerb auf dem sachlich
und räumlich relevanten Markt, für den die zu vergebenden Frequenzen unter
Beachtung des Frequenznutzungsplanes verwendet werden dürfen, gefährdet
wird. Bei dieser Entscheidung sind die berechtigten Interessen der
jeweiligen Antragsteller an der Anwendung neuer Technologien angemessen zu
berücksichtigen.
(4) Mit dem Vergabeverfahren soll festgestellt werden, welcher oder
welche der Antragsteller am besten geeignet sind, die zu vergebenden
Frequenzen effizient zu nutzen. Die Regulierungsbehörde bestimmt vor
Durchführung eines Vergabeverfahrens
- die von einem Antragsteller zu erfüllenden fachlichen und sachlichen
Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum Vergabeverfahren,
- den sachlich und räumlich relevanten Markt, für den die zu vergebenden
Frequenzen unter Beachtung des Frequenznutzungsplanes verwendet werden
dürfen,
- die für die Aufnahme des Telekommunikationsdienstes notwendige
Grundausstattung an Frequenzen, sofern dies erforderlich ist,
- die Frequenznutzungsbestimmungen einschließlich des Versorgungsgrades
bei der Frequenznutzung und seiner zeitlichen Umsetzung.
(5) Im Falle der Versteigerung legt die Regulierungsbehörde vor der
Durchführung des Vergabeverfahrens die Regeln für die Durchführung des
Versteigerungsverfahrens im Einzelnen fest; diese müssen objektiv,
nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und die Belange kleiner und
mittlerer Unternehmen berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde kann ein
Mindestgebot für die Teilnahme am Versteigerungsverfahren
festsetzen.
(6) Im Falle der Ausschreibung bestimmt die Regulierungsbehörde vor
Durchführung des Vergabeverfahrens die Kriterien, nach denen die Eignung
der Bewerber bewertet wird. Kriterien sind die Fachkunde und
Leistungsfähigkeit der Bewerber, die Eignung von vorzulegenden Planungen
für die Erbringung des ausgeschriebenen Telekommunikationsdienstes und die
Förderung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes. Bei der
Auswahl sind diejenigen Bewerber bevorzugt zu berücksichtigen, die einen
höheren räumlichen Versorgungsgrad mit den entsprechenden
Telekommunikationsdiensten gewährleisten. Die Regulierungsbehörde legt
ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im
Einzelnen fest; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und
diskriminierungsfrei sein. Erweist sich auf Grund des
Ausschreibungsverfahrens, dass mehrere Bewerber gleich geeignet sind,
entscheidet das Los.
(7) Verpflichtungen, die Antragsteller im Laufe eines Versteigerungs-
oder Ausschreibungsverfahrens eingegangen sind, werden Bestandteile der
Frequenzzuteilung.
(8) Bei einem Versteigerungsverfahren nach Absatz 5 oder einem
Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6 kann die in § 55 Abs. 4
genannte Höchstfrist von sechs Wochen so lange wie nötig, längstens jedoch
um acht Monate verlängert werden, um für alle Beteiligten ein
chancengleiches, angemessenes, offenes und transparentes Verfahren
sicherzustellen. Diese Fristen lassen geltende internationale
Vereinbarungen über die Nutzung von Frequenzen und die
Satellitenkoordinierung unberührt.
(1) Die Regulierungsbehörde kann nach Anhörung der betroffenen Kreise
Frequenzbereiche für den Handel freigeben sowie die Rahmenbedingungen und
das Verfahren für den Handel festlegen, wenn Interesse an Frequenzhandel
für das entsprechende Frequenzspektrum besteht. Das Verfahren hat die
Aufhebung der Frequenzzuteilung und den Erlass einer neuen
Frequenzzuteilung zu beinhalten.
(2) Die Rahmenbedingungen und das Verfahren für den Handel haben
insbesondere sicherzustellen, dass
- die Effizienz der Frequenznutzung gesteigert oder gewahrt wird,
- das ursprüngliche Vergabeverfahren einer Frequenzzuteilung nach
Frequenzhandel nicht entgegensteht,
- keine Verzerrung des Wettbewerbs auf dem sachlich und räumlich
relevanten Markt zu besorgen ist,
- die sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die
Nutzungsbestimmungen und internationale Vereinbarungen zur
Frequenznutzung, eingehalten werden und
- die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 sichergestellt
sind.
Die Entscheidung über die Rahmenbedingungen und das Verfahren für den
Frequenzhandel sind zu veröffentlichen. Bei Frequenzen, die für
Rundfunkdienste vorgesehen sind, erfolgt die Entscheidung im Einvernehmen
mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle.
(3) Erlöse aus dem Frequenzhandel stehen dem Veräußerer der
Frequenznutzungsrechte abzüglich der Verwaltungskosten zu.
§ 63Widerruf der
Frequenzzuteilung, Verzicht
(1) Eine Frequenzzuteilung kann widerrufen werden, wenn nicht
innerhalb eines Jahres nach der Frequenzzuteilung mit der Nutzung der
zugeteilten Frequenz im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks
begonnen wurde oder wenn die Frequenz länger als ein Jahr nicht im Sinne
des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt worden ist.
(2) Die Frequenzzuteilung kann außer in den in § 49 Abs. 2
des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Fällen auch widerrufen werden,
wenn
- eine der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 5 und § 57
Abs. 4 bis 6 nicht mehr gegeben ist,
- einer aus der Frequenzzuteilung resultierenden Verpflichtung
wiederholt zuwidergehandelt oder trotz wiederholter Aufforderung nicht
nachgekommen wird,
- durch eine nach der Frequenzzuteilung eintretende Frequenzknappheit
der Wettbewerb oder die Einführung neuer frequenzeffizienter Techniken
verhindert oder unzumutbar gestört wird oder
- durch eine Änderung der Eigentumsverhältnisse in der Person des
Inhabers der Frequenzzuteilung eine Verzerrung des Wettbewerbs auf dem
sachlich und räumlich relevanten Markt zu besorgen ist.
Die Frist bis zum Wirksamwerden des Widerrufs muss angemessen sein. Sofern
Frequenzen für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der
Länder betroffen sind, stellt die Regulierungsbehörde auf der Grundlage
der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen
Landesbehörde her.
(3) Die Frequenzzuteilung soll widerrufen werden, wenn bei einer
Frequenz, die zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der
Länder zugeteilt ist, alle rundfunkrechtlichen Festlegungen der
zuständigen Landesbehörde für Rundfunk, der auf dieser Frequenz übertragen
wird, entfallen sind. Anstelle des Widerrufs nach Satz 1 kann die
Regulierungsbehörde, wenn bei einer Frequenz nach Satz 1 eine oder
alle rundfunkrechtlichen Festlegungen nach Satz 1 entfallen sind und
innerhalb von sechs Monaten keine neue rundfunkrechtliche Festlegung
erteilt wird, im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde dem bisherigen
Inhaber der Frequenzzuteilung auch abweichend von dem vorherigen
Vergabeverfahren diese Frequenz mit eingeschränkter oder ohne
Verpflichtung zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der
Länder nach Maßgabe des Frequenznutzungsplanes zuteilen.
(4) § 49 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist auf
den Widerruf nach den Absätzen 2 und 3 nicht anzuwenden.
(5) Die Regulierungsbehörde soll Frequenzzuteilungen für analoge
Rundfunkübertragungen auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen
Festlegungen der zuständigen Landesbehörde nach Maßgabe des
Frequenznutzungsplanes für den Fernsehrundfunk bis spätestens 2010 und für
den UKW-Hörfunk bis spätestens 2015 widerrufen. Die Hörfunkübertragungen
über Lang-, Mittel- und Kurzwelle bleiben unberührt. Die Frequenzzuteilung
erlischt nach einer im Widerruf festzusetzenden angemessenen Frist von
mindestens einem Jahr.
(6) Die Frequenzzuteilung erlischt durch Verzicht. Der Verzicht ist
gegenüber der Regulierungsbehörde schriftlich unter genauer Bezeichnung
der Frequenzzuteilung zu erklären.
§ 64Überwachung, Anordnung der
Außerbetriebnahme
(1) Zur Sicherstellung der Frequenzordnung überwacht die
Regulierungsbehörde die Frequenznutzung. Soweit es dazu, insbesondere zur
Identifizierung eines Frequenznutzers, erforderlich und angemessen ist,
sind die Bediensteten der Regulierungsbehörde befugt, sich Kenntnis von
den näheren Umständen eines Telekommunikationsvorgangs zu verschaffen und
in besonderen Fällen auch in Aussendungen hineinzuhören. Die durch
Maßnahmen nach Satz 2 erlangten Informationen dürfen nur zur
Sicherstellung der Frequenzordnung verwendet werden. Abweichend hiervon
dürfen Informationen an die zuständigen Behörden übermittelt werden,
soweit dies für die Verfolgung einer in § 100a der
Strafprozessordnung genannten Straftat erforderlich ist. Das Grundrecht
des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach
Maßgabe der Sätze 2 bis 4 eingeschränkt.
(2) Zur Sicherstellung der Frequenzordnung kann die
Regulierungsbehörde eine Einschränkung des Betriebes oder die
Außerbetriebnahme von Geräten anordnen. Zur Durchsetzung dieser
Anordnungen kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein
Zwangsgeld bis zu 500 000 Euro festgesetzt werden.
§ 65Einschränkung der
Frequenzzuteilung
Die Nutzung der zugeteilten Frequenzen kann vorübergehend
eingeschränkt werden, wenn diese Frequenzen von den zuständigen Behörden
zur Bewältigung ihrer Aufgaben im Spannungs- und im Verteidigungsfall, im
Rahmen von Bündnisverpflichtungen, im Rahmen der Zusammenarbeit mit den
Vereinten Nationen, im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur
Notfallbewältigung oder bei Naturkatastrophen und besonders schweren
Unglücksfällen benötigt werden.
Abschnitt 2
Nummerierung
(1) Die Regulierungsbehörde nimmt die Aufgaben der Nummerierung
wahr. Ihr obliegt insbesondere die Strukturierung und Ausgestaltung des
Nummernraumes mit dem Ziel, den Anforderungen von Endnutzern, Betreibern
von Telekommunikationsnetzen und Anbietern von Telekommunikationsdiensten
zu genügen. Die Regulierungsbehörde teilt ferner Nummern an Betreiber von
Telekommunikationsnetzen, Anbieter von Telekommunikationsdiensten und
Endnutzer zu. Ausgenommen ist die Verwaltung von Domänennamen oberster und
nachgeordneter Stufen.
(2) Die Regulierungsbehörde kann zur Umsetzung internationaler
Verpflichtungen oder Empfehlungen sowie zur Sicherstellung der
ausreichenden Verfügbarkeit von Nummern Änderungen der Struktur und
Ausgestaltung des Nummernraumes und des nationalen Nummernplanes
vornehmen. Dabei sind die Belange der Betroffenen, insbesondere die den
Betreibern, Anbietern von Telekommunikationsdiensten und Nutzern
entstehenden Umstellungskosten, angemessen zu
berücksichtigen. Beabsichtigte Änderungen sind rechtzeitig vor ihrem
Wirksamwerden bekannt zu geben. Die von diesen Änderungen betroffenen
Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter von
Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, die zur Umsetzung
erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Die Regulierungsbehörde kann zur Durchsetzung der Verpflichtungen
nach Absatz 2 Anordnungen erlassen. Zur Durchsetzung der Anordnungen
können nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Zwangsgelder bis
zu 500 000 Euro festgesetzt werden.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
der Zustimmung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates bedarf, die
Maßstäbe und Leitlinien für die Strukturierung, Ausgestaltung und
Verwaltung der Nummernräume, für den Erwerb, den Umfang und den Verlust
von Nutzungsrechten an Nummern einschließlich der Vorgaben für
telekommunikationsgestützte Dienste zu regeln sowie internationale
Empfehlungen und Verpflichtungen in nationales Recht umzusetzen. Dabei
sind insbesondere die effiziente Nummernnutzung, die Belange der
Marktbeteiligten einschließlich der Planungssicherheit, die
wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Marktteilnehmer, die Anforderungen
an die Nummernnutzung und die langfristige Bedarfsdeckung sowie die
Interessen der Endnutzer zu berücksichtigen. In der Verordnung sind die
Befugnisse der Regulierungsbehörde sowie die Rechte und Pflichten der
Marktteilnehmer und der Endnutzer im Einzelnen festzulegen. Absatz 1
Satz 4 gilt entsprechend.
§ 67Befugnisse der
Regulierungsbehörde
(1) Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen der Nummernverwaltung
Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung
gesetzlicher Vorschriften und der von ihr erteilten Bedingungen über die
Zuteilung von Nummern sicherzustellen. Insbesondere kann die
Regulierungsbehörde bei Nichterfüllung von gesetzlichen oder behördlich
auferlegten Verpflichtungen die rechtswidrig genutzte Nummer
entziehen. Sie soll ferner im Falle der gesicherten Kenntnis von der
rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer gegenüber dem Netzbetreiber, in
dessen Netz die Nummer geschaltet ist, die Abschaltung der Rufnummer
anordnen. Die Regulierungsbehörde kann den Rechnungsersteller bei
gesicherter Kenntnis einer rechtswidrigen Nutzung auffordern, für diese
Nummer keine Rechnungslegung vorzunehmen. Die Regulierungsbehörde kann in
begründeten Ausnahmefällen Kategorien von Dialern verbieten; Einzelheiten
des Verbotsverfahrens regelt die Regulierungsbehörde.
(2) Die Rechte der Länder sowie die Befugnisse anderer Behörden
bleiben unberührt.
(3) Die Regulierungsbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer
Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit begründen, der Staatsanwaltschaft
oder der Verwaltungsbehörde mit.
Abschnitt 3
Wegerechte
§ 68Grundsatz der Benutzung
öffentlicher Wege
(1) Der Bund ist befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken
dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit
dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird
(Nutzungsberechtigung). Als Verkehrswege gelten öffentliche Wege, Plätze
und Brücken sowie die öffentlichen Gewässer.
(2) Telekommunikationslinien sind so zu errichten und zu unterhalten,
dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie
den anerkannten Regeln der Technik genügen.
(3) Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien und die Änderung
vorhandener Telekommunikationslinien bedürfen der schriftlichen Zustimmung
der Träger der Wegebaulast. Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen sind
die Interessen der Wegebaulastträger, der Betreiber öffentlicher
Telekommunikationsnetze und die städtebaulichen Belange abzuwägen. Soweit
die Verlegung im Rahmen einer Gesamtbaumaßnahme koordiniert werden kann,
die in engem zeitlichen Zusammenhang nach der Antragstellung auf
Zustimmung durchgeführt wird, soll die Verlegung in der Regel unterirdisch
erfolgen. Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die
diskriminierungsfrei zu gestalten sind; die Zustimmung kann außerdem von
der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. Die
Nebenbestimmungen dürfen nur die Art und Weise der Errichtung der
Telekommunikationslinie sowie die dabei zu beachtenden Regeln der Technik,
die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die im Bereich des
jeweiligen Wegebaulastträgers übliche Dokumentation der Lage der
Telekommunikationslinie nach geographischen Koordinaten und die
Verkehrssicherungspflichten regeln.
(4) Ist der Wegebaulastträger selbst Betreiber einer
Telekommunikationslinie oder mit einem Betreiber im Sinne des § 37
Abs. 1 oder 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
zusammengeschlossen, so ist die Zustimmung nach Absatz 3 von einer
Verwaltungseinheit zu erteilen, die unabhängig von der für den Betrieb der
Telekommunikationslinie bzw. der für die Wahrnehmung der
Gesellschaftsrechte zuständigen Verwaltungseinheit ist.
§ 69Übertragung des
Wegerechts
(1) Der Bund überträgt die Nutzungsberechtigung nach § 68
Abs. 1 durch die Regulierungsbehörde auf schriftlichen Antrag an die
Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze.
(2) In dem Antrag nach Absatz 1 ist das Gebiet zu bezeichnen, für das
die Nutzungsberechtigung übertragen werden soll. Die Regulierungsbehörde
erteilt die Nutzungsberechtigung, wenn der Antragsteller nachweislich
fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig ist, Telekommunikationslinien
zu errichten und die Nutzungsberechtigung mit den Regulierungszielen nach
§ 2 Abs. 2 vereinbar ist. Die Regulierungsbehörde erteilt die
Nutzungsberechtigung für die Dauer der öffentlichen Tätigkeit. Die
Regulierungsbehörde entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von
sechs Wochen.
(3) Beginn und Beendigung der Nutzung sowie Namensänderungen,
Anschriftenänderungen und identitätswahrende Umwandlungen des Unternehmens
sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die
Regulierungsbehörde stellt diese Informationen den Wegebaulastträgern zur
Verfügung. Für Schäden, die daraus entstehen, dass Änderungen nicht
rechtzeitig mitgeteilt wurden, haftet der Nutzungsberechtigte.
Soweit die Ausübung des Rechts nach § 68 für die Verlegung
weiterer Telekommunikationslinien nicht oder nur mit einem
unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist, besteht ein Anspruch auf
Duldung der Mitbenutzung anderer für die Aufnahme von
Telekommunikationskabeln vorgesehenen Einrichtungen, wenn die Mitbenutzung
wirtschaftlich zumutbar ist und keine zusätzlichen größeren Baumaßnahmen
erforderlich werden. In diesem Fall hat der Mitbenutzungsberechtigte an
den Mitbenutzungsverpflichteten einen angemessenen geldwerten Ausgleich zu
leisten.
§ 71Rücksichtnahme auf
Wegeunterhaltung und Widmungszweck
(1) Bei der Benutzung der Verkehrswege ist eine Erschwerung ihrer
Unterhaltung und eine vorübergehende Beschränkung ihres Widmungszwecks
nach Möglichkeit zu vermeiden.
(2) Wird die Unterhaltung erschwert, so hat der Nutzungsberechtigte
dem Unterhaltungspflichtigen die aus der Erschwerung erwachsenden Kosten
zu ersetzen.
(3) Nach Beendigung der Arbeiten an den Telekommunikationslinien hat
der Nutzungsberechtigte den Verkehrsweg unverzüglich wieder instand zu
setzen, sofern nicht der Unterhaltungspflichtige erklärt hat, die
Instandsetzung selbst vornehmen zu wollen. Der Nutzungsberechtigte hat dem
Unterhaltungspflichtigen die Auslagen für die von ihm vorgenommene
Instandsetzung zu vergüten und den durch die Arbeiten an den
Telekommunikationslinien entstandenen Schaden zu ersetzen.
(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass
sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend
beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen
Arbeiten verhindert oder die Ausführung einer von dem
Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges
entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich,
abzuändern oder zu beseitigen.
(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des
Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.
(3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen
Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu
bewirken.
§ 73Schonung der
Baumpflanzungen
(1) Die Baumpflanzungen auf und an den Verkehrswegen sind nach
Möglichkeit zu schonen, auf das Wachstum der Bäume ist Rücksicht zu
nehmen. Ausästungen können nur insoweit verlangt werden, als sie zur
Herstellung der Telekommunikationslinie oder zur Verhütung von
Betriebsstörungen erforderlich sind; sie sind auf das unbedingt notwendige
Maß zu beschränken.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat dem Besitzer der Baumpflanzungen eine
angemessene Frist zu setzen, innerhalb welcher er die Ausästungen selbst
vornehmen kann. Sind die Ausästungen innerhalb der Frist nicht oder nicht
genügend vorgenommen, so bewirkt der Nutzungsberechtigte die
Ausästungen. Dazu ist er auch berechtigt, wenn es sich um die dringliche
Verhütung oder Beseitigung einer Störung handelt.
(3) Der Nutzungsberechtigte ersetzt den an den Baumpflanzungen
verursachten Schaden und die Kosten der auf sein Verlangen vorgenommenen
Ausästungen.
(1) Die Telekommunikationslinien sind so auszuführen, dass sie
vorhandene besondere Anlagen (der Wegeunterhaltung dienende Einrichtungen,
Kanalisations-, Wasser-, Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische Anlagen
und dergleichen) nicht störend beeinflussen. Die aus der Herstellung
erforderlicher Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten hat der
Nutzungsberechtigte zu tragen.
(2) Die Verlegung oder Veränderung vorhandener besonderer Anlagen
kann nur gegen Entschädigung und nur dann verlangt werden, wenn die
Benutzung des Verkehrsweges für die Telekommunikationslinie sonst
unterbleiben müsste und die besondere Anlage anderweitig ihrem Zweck
entsprechend untergebracht werden kann.
(3) Auch beim Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Benutzung des
Verkehrsweges für die Telekommunikationslinie zu unterbleiben, wenn der
aus der Verlegung oder Veränderung der besonderen Anlage entstehende
Schaden gegenüber den Kosten, welche dem Nutzungsberechtigten aus der
Benutzung eines anderen ihm zur Verfügung stehenden Verkehrsweges
erwachsen, unverhältnismäßig groß ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf solche in der Vorbereitung
befindliche besondere Anlagen, deren Herstellung im öffentlichen Interesse
liegt, entsprechende Anwendung. Eine Entschädigung auf Grund des Absatzes
2 wird nur bis zu dem Betrag der Aufwendungen gewährt, die durch die
Vorbereitung entstanden sind. Als in der Vorbereitung begriffen gelten
Anlagen, sobald sie auf Grund eines im Einzelnen ausgearbeiteten Planes
die Genehmigung des Auftraggebers und, soweit erforderlich, die
Genehmigung der zuständigen Behörden und des Eigentümers oder des
sonstigen zur Nutzung Berechtigten des in Anspruch genommenen Weges
erhalten haben.
§ 75Spätere besondere
Anlagen
(1) Spätere besondere Anlagen sind nach Möglichkeit so auszuführen,
dass sie die vorhandenen Telekommunikationslinien nicht störend
beeinflussen.
(2) Dem Verlangen auf Verlegung oder Veränderung einer
Telekommunikationslinie muss auf Kosten des Nutzungsberechtigten
stattgegeben werden, wenn sonst die Herstellung einer späteren besonderen
Anlage unterbleiben müsste oder wesentlich erschwert werden würde, welche
aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere aus
volkswirtschaftlichen oder Verkehrsrücksichten, von den
Wegeunterhaltspflichtigen oder unter ihrer überwiegenden Beteiligung
ausgeführt werden soll. Dient eine kabelgebundene Telekommunikationslinie
nicht lediglich dem Orts-, Vororts- oder Nachbarortsverkehr, kann ihre
Verlegung nur dann verlangt werden, wenn die kabelgebundene
Telekommunikationslinie ohne Aufwendung unverhältnismäßig hoher Kosten
anderweitig ihrem Zweck entsprechend untergebracht werden kann.
(3) Muss wegen einer solchen späteren besonderen Anlage die schon
vorhandene Telekommunikationslinie mit Schutzvorkehrungen versehen werden,
so sind die dadurch entstehenden Kosten von dem Nutzungsberechtigten zu
tragen.
(4) Überlässt ein Wegeunterhaltspflichtiger seinen Anteil einem nicht
unterhaltspflichtigen Dritten, so sind dem Nutzungsberechtigten die durch
die Verlegung oder Veränderung oder durch die Herstellung der
Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten, soweit sie auf dessen Anteil
fallen, zu erstatten.
(5) Die Unternehmer anderer als der in Absatz 2 bezeichneten
besonderen Anlagen haben die aus der Verlegung oder Veränderung der
vorhandenen Telekommunikationslinien oder aus der Herstellung der
erforderlichen Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten zu tragen.
(6) Auf spätere Änderungen vorhandener besonderer Anlagen finden die
Absätze 1 bis 5 entsprechende Anwendung.
§ 76Beeinträchtigung von
Grundstücken
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks, das kein Verkehrsweg im Sinne
des § 68 Abs. 1 Satz 2 ist, kann die Errichtung, den
Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien auf seinem
Grundstück insoweit nicht verbieten, als
- auf dem Grundstück eine durch ein Recht gesicherte Leitung oder Anlage
auch für die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung einer
Telekommunikationslinie genutzt und hierdurch die Nutzbarkeit des
Grundstücks nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird oder
- das Grundstück durch die Benutzung nicht oder nur unwesentlich
beeinträchtigt wird.
(2) Hat der Grundstückseigentümer eine Einwirkung nach Absatz 1 zu
dulden, so kann er von dem Betreiber der Telekommunikationslinie oder dem
Eigentümer des Leitungsnetzes einen angemessenen Ausgleich in Geld
verlangen, wenn durch die Errichtung, die Erneuerung oder durch Wartungs-,
Reparatur- oder vergleichbare, mit dem Betrieb der Telekommunikationslinie
unmittelbar zusammenhängende Maßnahmen eine Benutzung seines Grundstücks
oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird. Für
eine erweiterte Nutzung zu Zwecken der Telekommunikation kann darüber
hinaus ein einmaliger Ausgleich in Geld verlangt werden, sofern bisher
keine Leitungswege vorhanden waren, die zu Zwecken der Telekommunikation
genutzt werden konnten. Wird das Grundstück oder sein Zubehör durch die
Ausübung der aus dieser Vorschrift folgenden Rechte beschädigt, hat der
Betreiber oder der Eigentümer des Leitungsnetzes auf seine Kosten den
Schaden zu beseitigen. § 840 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
findet Anwendung.
Die Verjährung der auf den §§ 70 bis 76 beruhenden Ansprüche
richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch.
Teil 6
Universaldienst
§ 78Universaldienstleistungen
(1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Diensten für
die Öffentlichkeit, für die eine bestimmte Qualität festgelegt ist und zu
denen alle Endnutzer unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu einem
erschwinglichen Preis Zugang haben müssen und deren Erbringung für die
Öffentlichkeit als Grundversorgung unabdingbar geworden ist.
(2) Als Universaldienstleistungen werden bestimmt:
- der Anschluss an ein öffentliches Telefonnetz an einem festen Standort
und der Zugang zu öffentlichen Telefondiensten an einem festen Standort
mit soweit technisch möglich den Dienstemerkmalen Anklopfen,
Anrufweiterschaltung und Rückfrage/Makeln,
- die Verfügbarkeit mindestens eines von der Regulierungsbehörde
gebilligten gedruckten öffentlichen Teilnehmerverzeichnisses (§ 104),
das dem allgemeinen Bedarf entspricht und regelmäßig mindestens einmal
jährlich aktualisiert wird,
- die Verfügbarkeit mindestens eines umfassenden, öffentlichen
Telefonauskunftsdienstes, auch für Nutzer öffentlicher Münz- und
Kartentelefone, einschließlich der Netzkennzahlen von Teilnehmern und
ausländischer Anschlussinhaber, soweit die Teilnehmerdaten zur Verfügung
stehen und unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher
Vorschriften,
- die flächendeckende Bereitstellung von öffentlichen Münz- oder
Kartentelefonen an allgemeinen und jederzeit für jedermann zugänglichen
Standorten entsprechend dem allgemeinen Bedarf; die öffentlichen
Telefonstellen sind in betriebsbereitem Zustand zu halten, und
- die Möglichkeit, von allen öffentlichen Münz- oder Kartentelefonen
unentgeltlich und ohne Verwendung eines Zahlungsmittels Notrufe durch
einfache Handhabung mit der Nummer 112 und den nach Maßgabe der
Rechtsverordnung nach § 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
festgelegten nationalen Notrufnummern durchzuführen.
(3) Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach Absatz 2
Nr. 2 und 3 erbringen, haben bei der Verarbeitung der ihnen von
anderen Unternehmen bereitgestellten Informationen den Grundsatz der
Nichtdiskriminierung zu beachten.
(4) Nach Anhörung des Universaldienstverpflichteten kann die
Regulierungsbehörde den allgemeinen Bedarf der Universaldienstleistungen
nach Absatz 2 hinsichtlich der Bedürfnisse der Endnutzer feststellen,
insbesondere hinsichtlich der geographischen Versorgung, der Zahl der
Telefone, der Zugänglichkeit und der Dienstequalität. Zur Sicherstellung
des Dienstes sowie der Dienstemerkmale ist die Regulierungsbehörde befugt,
den Unternehmen Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Regulierungsbehörde kann
von solchen Verpflichtungen für Teile oder das gesamte Hoheitsgebiet
absehen, wenn eine Anhörung der betroffenen Kreise ergibt, dass diese
Dienstemerkmale oder vergleichbare Dienste als weithin verfügbar erachtet
werden.
§ 79Erschwinglichkeit der
Entgelte
(1) Der Preis für die Universaldienstleistung nach § 78
Abs. 2 Nr. 1 gilt als erschwinglich, wenn er den realen Preis
der Telefondienstleistungen nicht übersteigt, die von einem Privathaushalt
außerhalb von Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern zum 1. Januar
1998 durchschnittlich nachgefragt wurden. Dabei werden die zu diesem
Zeitpunkt erzielten Leistungsqualitäten einschließlich der Lieferfristen
und die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vor-Vorjahres
festgestellte Produktivitätsfortschrittsrate berücksichtigt.
(2) Universaldienstleistungen nach § 78 Abs. 2 Nr. 2
bis 4 gelten als erschwinglich, wenn die Entgelte den Maßstäben des
§ 28 entsprechen.
§ 80Verpflichtung zur Erbringung
des Universaldienstes
Wird eine Universaldienstleistung nach § 78 durch den Markt
nicht ausreichend und angemessen erbracht oder ist zu besorgen, dass eine
solche Versorgung nicht gewährleistet sein wird, ist jeder Anbieter, der
auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt tätig ist und einen Anteil
von mindestens 4 Prozent des Gesamtumsatzes dieses Marktes im
Geltungsbereich dieses Gesetzes auf sich vereint oder auf dem räumlich
relevanten Markt über eine beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichtet,
dazu beizutragen, dass der Universaldienst erbracht werden kann. Die
Verpflichtung nach Satz 1 ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Abschnitts zu erfüllen.
§ 81Auferlegung von
Universaldienstverpflichtungen
(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die Feststellung, auf
welchem sachlich und räumlich relevanten Markt oder an welchem Ort eine
Universaldienstleistung nach § 78 Abs. 2 nicht angemessen oder
ausreichend erbracht wird oder zu besorgen ist, dass eine solche
Versorgung nicht gewährleistet sein wird. Sie kündigt an, nach den
Vorschriften der §§ 81 bis 87 vorzugehen, sofern sich kein
Unternehmen innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe dieser
Veröffentlichung bereit erklärt, diese Universaldienstleistung ohne
Ausgleich nach § 82 zu erbringen.
(2) Die Regulierungsbehörde kann nach Anhörung der in Betracht
kommenden Unternehmen entscheiden, ob und inwieweit sie eines oder mehrere
dieser Unternehmen verpflichten will, die Universaldienstleistung zu
erbringen. Eine solche Verpflichtung darf die verpflichteten Unternehmen
im Verhältnis zu den anderen Unternehmen nicht unbillig
benachteiligen.
(3) Macht ein Unternehmen, das nach Absatz 2 zur Erbringung einer
Universaldienstleistung verpflichtet werden soll, glaubhaft, dass es im
Falle der Verpflichtung einen Ausgleich nach § 82 verlangen kann,
schreibt die Regulierungsbehörde anstelle der Entscheidung, einen oder
mehrere Unternehmen zu verpflichten, die Universaldienstleistung aus und
vergibt sie an denjenigen Bewerber, der sich als geeignet erweist und den
geringsten finanziellen Ausgleich dafür verlangt, die
Universaldienstleistung nach Maßgabe der in den Vorschriften dieses
Gesetzes festgelegten Bedingungen zu erbringen. Die Regulierungsbehörde
kann unter Berücksichtigung der Kriterien des Satzes 1 verschiedene
Unternehmen oder Unternehmensgruppen für die Erbringung verschiedener
Bestandteile des Universaldienstes sowie zur Versorgung verschiedener
Teile des Bundesgebietes verpflichten.
(4) Vor der Ausschreibung der Universaldienstleistung hat die
Regulierungsbehörde festzulegen, nach welchen Kriterien die erforderliche
Eignung des Universaldienstleisters bewertet wird. Sie hat ferner die
Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im Einzelnen
festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und
diskriminierungsfrei sein.
(5) Wird durch das Ausschreibungsverfahren kein geeigneter Bewerber
ermittelt, verpflichtet die Regulierungsbehörde das nach Absatz 2
ermittelte Unternehmen, die Universaldienstleistung nach Maßgabe dieses
Gesetzes zu erbringen.
§ 82Ausgleich für
Universaldienstleistungen
(1) Wird ein Unternehmen nach § 81 Abs. 3 verpflichtet,
eine Universaldienstleistung zu erbringen, gewährt die Regulierungsbehörde
den im Ausschreibungsverfahren anerkannten finanziellen Ausgleich für die
Erbringung der Universaldienstleistung.
(2) Wird ein Unternehmen nach § 81 Abs. 5 verpflichtet,
eine Universaldienstleistung zu erbringen, ermittelt die
Regulierungsbehörde den zu leistenden Ausgleich für die Bereitstellung des
Universaldienstes aus der Differenz der Kosten eines verpflichteten
Unternehmens für den Betrieb ohne Universaldienstverpflichtung und den
Kosten für den Betrieb unter Einhaltung der
Universaldienstverpflichtung. Außerdem sind Vorteile und Erträge des
Universaldienstbetreibers, einschließlich immaterieller Vorteile, zu
berücksichtigen.
(3) Die Regulierungsbehörde stellt fest, ob die ermittelten Kosten
eine unzumutbare Belastung darstellen. In diesem Fall gewährt die
Regulierungsbehörde dem Unternehmen auf Antrag den berechneten
finanziellen Ausgleich.
(4) Zur Berechnung des Ausgleichs kann die Regulierungsbehörde die
erforderlichen Unterlagen von dem universaldienstverpflichteten
Unternehmen fordern. Die eingereichten Unterlagen sind von der
Regulierungsbehörde insbesondere auf die Notwendigkeit zur
Leistungsbereitstellung zu prüfen. Die Ergebnisse der Kostenberechnung wie
auch der Prüfung sind, unter Berücksichtigung der Wahrung von Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Unternehmen, zu
veröffentlichen.
(5) Der Ausgleich wird nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein
Defizit bei der Erbringung der Universaldienstleistung entsteht,
gewährt.
§ 83Universaldienstleistungsabgabe
(1) Gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich nach § 82
für die Erbringung einer Universaldienstleistung, trägt jedes Unternehmen,
das zur Erbringung des Universaldienstes nach § 80 verpflichtet ist,
zu diesem Ausgleich durch eine Universaldienstleistungsabgabe bei. Der
Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Umsatzes des jeweiligen
Unternehmens zu der Summe des Umsatzes aller auf dem sachlich relevanten
Markt nach Satz 1 Verpflichteten. Kann von einem abgabenpflichtigen
Unternehmen die auf ihn entfallende Abgabe nicht erlangt werden, so ist
der Ausfall von den übrigen Verpflichteten nach dem Verhältnis ihrer
Anteile zueinander zu leisten.
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, für das ein Ausgleich nach
§ 82 Abs. 1 oder 3 gewährt wird, setzt die Regulierungsbehörde
die Höhe des Ausgleichs sowie die Anteile der zu diesem Ausgleich
beitragenden Unternehmen fest und teilt dies den betroffenen Unternehmen
mit. Die Höhe des Ausgleichs ergibt sich aus dem von der
Regulierungsbehörde errechneten Ausgleichsbetrag zuzüglich einer
marktüblichen Verzinsung. Die Verzinsung beginnt mit dem Tag, der dem
Ablauf des in Satz 1 genannten Kalenderjahres folgt.
(3) Die zum Ausgleich nach Absatz 1 beitragenden Unternehmen sind
verpflichtet, die von der Regulierungsbehörde festgesetzten auf sie
entfallenden Anteile innerhalb eines Monats ab Zugang des
Festsetzungsbescheides an die Regulierungsbehörde zu entrichten.
(4) Ist ein zum Ausgleich verpflichtetes Unternehmen mit der Zahlung
der Abgabe mehr als drei Monate im Rückstand, erlässt die
Regulierungsbehörde einen Feststellungsbescheid über die rückständigen
Beträge der Abgabe und betreibt die Einziehung.
§ 84Verfügbarkeit, Entbündelung
und Qualität von Universaldienstleistungen
(1) Soweit Unternehmen Universaldienstleistungen erbringen, haben
Endnutzer im Rahmen der Gesetze und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
einen Anspruch darauf, dass diese Leistungen erbracht werden.
(2) Soweit Unternehmen Universaldienstleistungen erbringen, haben sie
Leistungen so anzubieten, dass Endnutzer nicht für Einrichtungen oder
Dienste zu zahlen haben, die nicht notwendig oder für den beantragten
Dienst nicht erforderlich sind.
(3) Soweit Unternehmen Universaldienstleistungen erbringen, haben sie
der Regulierungsbehörde auf Anfrage angemessene und aktuelle Informationen
über ihre Leistungen bei der Bereitstellung des Universaldienstes
mitzuteilen und zu veröffentlichen. Dabei werden die Parameter,
Definitionen und Messverfahren für die Dienstqualität zugrunde gelegt, die
in Anhang III der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte
bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten
(Universaldienstrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 51) dargelegt
sind.
§ 85Leistungseinstellungen
(1) Ein Unternehmen, das nach § 81 zur Erbringung von
Universaldienstleistungen verpflichtet ist oder das Leistungen nach
§ 150 Abs. 9 erbringt, darf diese Leistungen nur vorübergehend
auf Grund grundlegender, in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen
Union stehender Anforderungen einstellen und beschränken. Es hat auf die
Belange der Endnutzer Rücksicht zu nehmen und die Leistungseinstellungen
oder -beschränkungen im Rahmen der technischen Möglichkeiten auf den
betroffenen Dienst zu beschränken.
(2) Grundlegende Anforderungen, die eine Beschränkung von
Universaldienstleistungen rechtfertigen, sind
- die Sicherheit des Netzbetriebes,
- die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere die Vermeidung
schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder gespeicherter
Daten,
- die Interoperabilität der Dienste und
- der Datenschutz.
§ 86Sicherheitsleistungen
(1) Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit,
die nach § 81 zur Erbringung von Universaldienstleistungen
verpflichtet sind oder das Unternehmen, das Leistungen nach § 150
Abs. 9 erbringt, sind berechtigt, Universaldienstleistungen an den
Endnutzer von einer Sicherheitsleistung in angemessener Höhe abhängig zu
machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Endnutzer
seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig
nachkommt. Die Sicherheitsleistung kann durch Bürgschaftserklärung eines
im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Kreditinstituts erfolgen. Der
Anbieter ist berechtigt, die Sicherheitsleistung auf eine solche
Bürgschaftserklärung und die Hinterlegung von Geld zu beschränken. Die
Sicherheitsleistung ist unverzüglich zurückzugeben oder zu verrechnen,
sobald die Voraussetzungen für die Erbringung weggefallen sind.
(2) Als angemessen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist in der
Regel ein Betrag in Höhe des Bereitstellungspreises zuzüglich des
sechsfachen Grundpreises anzusehen. Eine Anforderung höherer Beiträge ist
gegenüber dem Endnutzer anhand der Umstände seines Einzelfalles zu
begründen.
(1) Ist eine Universaldienstleistung nach § 81 Abs. 3 oder
5 auferlegt, haben alle Unternehmen, die in dem jeweiligen sachlich
relevanten Markt der betreffenden Telekommunikationsdienste tätig sind,
der Regulierungsbehörde ihre Umsätze auf diesem Markt jeweils auf
Verlangen jährlich mitzuteilen. Anderenfalls kann die Regulierungsbehörde
eine Schätzung vornehmen.
(2) Bei der Ermittlung der Umsätze nach Absatz 1 gelten § 36
Abs. 2 und § 38 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
entsprechend.
(3) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht unter Berücksichtigung von
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Unternehmen jährlich
einen Bericht, in dem die berechneten Kosten der
Universaldienstverpflichtung und die Beiträge aller Unternehmen aufgeführt
sind und in dem die etwaigen Marktvorteile des benannten Unternehmens
dargelegt werden.
Teil 7
Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit
Abschnitt 1
Fernmeldegeheimnis
(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der
Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob
jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das
Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände
erfolgloser Verbindungsversuche.
(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Diensteanbieter
verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der
Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder
anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der
Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen
Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren
Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über
Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in
Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse
für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur
zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift
dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge
bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat
Vorrang.
(4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines
Fahrzeugs für Seefahrt oder Luftfahrt, so besteht die Pflicht zur Wahrung
des Geheimnisses nicht gegenüber der Person, die das Fahrzeug führt oder
gegenüber ihrer Stellvertretung.
§ 89Abhörverbot,
Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber
der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk
vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder
einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. Der
Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache
ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht,
auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach
§ 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 88 Abs. 4
gilt entsprechend. Das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf
Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.
§ 90Missbrauch von
Sendeanlagen
(1) Es ist verboten, Sendeanlagen zu besitzen, herzustellen, zu
vertreiben, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
zu verbringen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen
oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf
Grund dieser Umstände in besonderer Weise geeignet sind, das nicht
öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören
oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen. Das Verbot,
solche Sendeanlagen zu besitzen, gilt nicht für denjenigen, der die
tatsächliche Gewalt über eine solche Sendeanlage
- als Organ, als Mitglied eines Organs, als gesetzlicher Vertreter oder
als vertretungsberechtigter Gesellschafter eines Berechtigten nach Absatz
2 erlangt,
- von einem anderen oder für einen anderen Berechtigten nach Absatz 2
erlangt, sofern und solange er die Weisungen des anderen über die Ausübung
der tatsächlichen Gewalt über die Sendeanlage auf Grund eines Dienst- oder
Arbeitsverhältnisses zu befolgen hat oder die tatsächliche Gewalt auf
Grund gerichtlichen oder behördlichen Auftrags ausübt,
- als Gerichtsvollzieher oder Vollzugsbeamter in einem
Vollstreckungsverfahren erwirbt,
- von einem Berechtigten nach Absatz 2 vorübergehend zum Zwecke der
sicheren Verwahrung oder der nicht gewerbsmäßigen Beförderung zu einem
Berechtigten erlangt,
- lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung oder gewerbsmäßigen Lagerung
erlangt,
- durch Fund erlangt, sofern er die Anlage unverzüglich dem Verlierer,
dem Eigentümer, einem sonstigen Erwerbsberechtigten oder der für die
Entgegennahme der Fundanzeige zuständigen Stelle abliefert,
- von Todes wegen erwirbt, sofern er die Sendeanlage unverzüglich einem
Berechtigten überlässt oder sie für dauernd unbrauchbar macht,
- erlangt, die durch Entfernen eines wesentlichen Bauteils dauernd
unbrauchbar gemacht worden ist, sofern er den Erwerb unverzüglich der
Regulierungsbehörde schriftlich anzeigt, dabei seine Personalien, die Art
der Anlage, deren Hersteller- oder Warenzeichen und, wenn die Anlage eine
Herstellungsnummer hat, auch diese angibt sowie glaubhaft macht, dass er
die Anlage ausschließlich zu Sammlerzwecken erworben hat.
(2) Die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden lassen
Ausnahmen zu, wenn es im öffentlichen Interesse, insbesondere aus Gründen
der öffentlichen Sicherheit, erforderlich ist. Absatz 1 Satz 1 gilt
nicht, soweit das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die
Ausfuhr der Sendeanlagen genehmigt hat.
(3) Es ist verboten, öffentlich oder in Mitteilungen, die für einen
größeren Personenkreis bestimmt sind, für Sendeanlagen mit dem Hinweis zu
werben, dass die Anlagen geeignet sind, das nicht öffentlich gesprochene
Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder dessen Bild von
diesem unbemerkt aufzunehmen.
Abschnitt 2
Datenschutz
(1) Dieser Abschnitt regelt den Schutz personenbezogener Daten der
Teilnehmer und Nutzer von Telekommunikation bei der Erhebung und
Verwendung dieser Daten durch Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig
Telekommunikationsdienste erbringen oder an deren Erbringung
mitwirken. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Einzelangaben über
Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren juristischen Person oder
Personengesellschaft, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet ist,
Rechte zu erwerben oder Verbindlichkeiten einzugehen, stehen den
personenbezogenen Daten gleich.
(2) Für geschlossene Benutzergruppen öffentlicher Stellen der Länder
gilt dieser Abschnitt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des
Bundesdatenschutzgesetzes die jeweiligen Landesdatenschutzgesetze
treten.
§ 92Datenübermittlung an
ausländische nicht öffentliche Stellen
An ausländische nicht öffentliche Stellen dürfen Diensteanbieter
personenbezogene Daten nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes nur
übermitteln, soweit es für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten,
für die Erstellung oder Versendung von Rechnungen oder für die
Missbrauchsbekämpfung erforderlich ist.
§ 93Informationspflichten
Diensteanbieter haben ihre Teilnehmer bei Vertragsabschluss über Art,
Umfang, Ort und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten
so zu unterrichten, dass die Teilnehmer in allgemein verständlicher Form
Kenntnis von den grundlegenden Verarbeitungstatbeständen der Daten
erhalten. Dabei sind die Teilnehmer auch auf die zulässigen Wahl- und
Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen. Die Nutzer sind vom Diensteanbieter
durch allgemein zugängliche Informationen über die Erhebung und Verwendung
personenbezogener Daten zu unterrichten. Das Auskunftsrecht nach dem
Bundesdatenschutzgesetz bleibt davon unberührt.
§ 94Einwilligung im
elektronischen Verfahren
Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn der
Diensteanbieter sicherstellt, dass
- der Teilnehmer oder Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig
erteilt hat,
- die Einwilligung protokolliert wird,
- der Teilnehmer oder Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit
abrufen kann und
- der Teilnehmer oder Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für
die Zukunft widerrufen kann.
(1) Der Diensteanbieter darf Bestandsdaten erheben und verwenden,
soweit dieses zur Erreichung des in § 3 Nr. 3 genannten Zweckes
erforderlich ist. Im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit einem anderen
Diensteanbieter darf der Diensteanbieter Bestandsdaten seiner Teilnehmer
und der Teilnehmer des anderen Diensteanbieters erheben und verwenden,
soweit dies zur Erfüllung des Vertrages zwischen den Diensteanbietern
erforderlich ist. Eine Übermittlung der Bestandsdaten an Dritte erfolgt,
soweit nicht dieser Teil oder ein anderes Gesetz sie zulässt, nur mit
Einwilligung des Teilnehmers.
(2) Der Diensteanbieter darf die Bestandsdaten der in Absatz 1
Satz 2 genannten Teilnehmer zur Beratung der Teilnehmer, zur Werbung
für eigene Angebote und zur Marktforschung nur verwenden, soweit dies für
diese Zwecke erforderlich ist und der Teilnehmer eingewilligt hat. Ein
Diensteanbieter, der im Rahmen einer bestehenden Kundenbeziehung
rechtmäßig Kenntnis von der Rufnummer oder der Postadresse, auch der
elektronischen, eines Teilnehmers erhalten hat, darf diese für die
Versendung von Text- oder Bildmitteilungen an ein Telefon oder an eine
Postadresse zu den in Satz 1 genannten Zwecken verwenden, es sei
denn, dass der Teilnehmer einer solchen Verwendung widersprochen hat. Die
Verwendung der Rufnummer oder Adresse nach Satz 2 ist nur zulässig,
wenn der Teilnehmer bei der Erhebung oder der erstmaligen Speicherung der
Rufnummer oder Adresse und bei jeder Versendung einer Nachricht an diese
Rufnummer oder Adresse zu einem der in Satz 1 genannten Zwecke
deutlich sichtbar und gut lesbar darauf hingewiesen wird, dass er der
Versendung weiterer Nachrichten jederzeit schriftlich oder elektronisch
widersprechen kann.
(3) Endet das Vertragsverhältnis, sind die Bestandsdaten vom
Diensteanbieter mit Ablauf des auf die Beendigung folgenden Kalenderjahres
zu löschen. § 35 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt
entsprechend.
(4) Der Diensteanbieter kann im Zusammenhang mit dem Begründen und
dem Ändern des Vertragsverhältnisses sowie dem Erbringen von
Telekommunikationsdiensten die Vorlage eines amtlichen Ausweises
verlangen, wenn dies zur Überprüfung der Angaben des Teilnehmers
erforderlich ist. Er kann von dem Ausweis eine Kopie erstellen. Die Kopie
ist vom Diensteanbieter unverzüglich nach Feststellung der für den
Vertragsabschluss erforderlichen Angaben des Teilnehmers zu
vernichten. Andere als die nach Absatz 1 zulässigen Daten darf der
Diensteanbieter dabei nicht verwenden.
(5) Die Erbringung von Telekommunikationsdiensten darf nicht von
einer Einwilligung des Teilnehmers in eine Verwendung seiner Daten für
andere Zwecke abhängig gemacht werden, wenn dem Teilnehmer ein anderer
Zugang zu diesen Telekommunikationsdiensten nicht oder in nicht zumutbarer
Weise möglich ist.
(1) Der Diensteanbieter darf folgende Verkehrsdaten erheben und
verwenden, soweit dies für die in diesem Abschnitt genannten Zwecke
erforderlich ist:
- die Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse oder der
Endeinrichtung, personenbezogene Berechtigungskennungen, bei Verwendung
von Kundenkarten auch die Kartennummer, bei mobilen Anschlüssen auch die
Standortdaten,
- den Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und
Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon abhängen, die übermittelten
Datenmengen,
- den vom Nutzer in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienst,
- die Endpunkte von festgeschalteten Verbindungen, ihren Beginn und ihr
Ende nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon abhängen, die
übermittelten Datenmengen,
- sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation
sowie zur Entgeltabrechnung notwendige Verkehrsdaten.
(2) Die gespeicherten Verkehrsdaten dürfen über das Ende der
Verbindung hinaus nur verwendet werden, soweit sie zum Aufbau weiterer
Verbindungen oder für die in den §§ 97, 99, 100 und 101 genannten
Zwecke erforderlich sind. Im Übrigen sind Verkehrsdaten vom
Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu
löschen.
(3) Der Diensteanbieter darf teilnehmerbezogene Verkehrsdaten, die
vom Anbieter eines Telekommunikationsdienstes für die Öffentlichkeit
verwendet werden, zum Zwecke der Vermarktung von
Telekommunikationsdiensten, zur bedarfsgerechten Gestaltung von
Telekommunikationsdiensten oder zur Bereitstellung von Diensten mit
Zusatznutzen im dazu erforderlichen Zeitraum nur verwenden, sofern der
Betroffene in diese Verwendung eingewilligt hat. Die Daten der Angerufenen
sind unverzüglich zu anonymisieren. Eine zielnummernbezogene Verwendung
der Verkehrsdaten durch den Diensteanbieter zu dem in Satz 1
genannten Zweck ist nur mit Einwilligung der Angerufenen zulässig. Hierbei
sind die Daten der Angerufenen unverzüglich zu anonymisieren.
(4) Bei der Einholung der Einwilligung ist dem Teilnehmer
mitzuteilen, welche Datenarten für die in Absatz 3 Satz 1 genannten
Zwecke verarbeitet werden sollen und wie lange sie gespeichert werden
sollen. Außerdem ist der Teilnehmer darauf hinzuweisen, dass er die
Einwilligung jederzeit widerrufen kann.
§ 97Entgeltermittlung und
Entgeltabrechnung
(1) Diensteanbieter dürfen die in § 96 Abs. 1 aufgeführten
Verkehrsdaten verwenden, soweit die Daten zur Ermittlung des Entgelts und
zur Abrechnung mit ihren Teilnehmern benötigt werden. Erbringt ein
Diensteanbieter seine Dienste über ein öffentliches Telefonnetz eines
fremden Betreibers, darf der Betreiber des öffentlichen Telefonnetzes dem
Diensteanbieter die für die Erbringung von dessen Diensten erhobenen
Verkehrsdaten übermitteln. Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen
Vertrag über den Einzug des Entgelts geschlossen, so darf er dem Dritten
die in Absatz 2 genannten Daten übermitteln, soweit es zum Einzug des
Entgelts und der Erstellung einer detaillierten Rechnung erforderlich
ist. Der Dritte ist vertraglich zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses nach
§ 88 und des Datenschutzes nach den §§ 93 und 95 bis 97, 99 und
100 zu verpflichten. § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt
unberührt.
(2) Der Diensteanbieter darf zur ordnungsgemäßen Ermittlung und
Abrechnung der Entgelte für Telekommunikationsdienste und zum Nachweis der
Richtigkeit derselben folgende personenbezogene Daten nach Maßgabe der
Absätze 3 bis 6 erheben und verwenden:
- die Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1,
- die Anschrift des Teilnehmers oder Rechnungsempfängers, die Art des
Anschlusses, die Zahl der im Abrechnungszeitraum einer planmäßigen
Entgeltabrechnung insgesamt aufgekommenen Entgelteinheiten, die
übermittelten Datenmengen, das insgesamt zu entrichtende Entgelt,
- sonstige für die Entgeltabrechnung erhebliche Umstände wie
Vorschusszahlungen, Zahlungen mit Buchungsdatum, Zahlungsrückstände,
Mahnungen, durchgeführte und aufgehobene Anschlusssperren, eingereichte
und bearbeitete Reklamationen, beantragte und genehmigte Stundungen,
Ratenzahlungen und Sicherheitsleistungen.
(3) Der Diensteanbieter hat nach Beendigung der Verbindung aus den
Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5
unverzüglich die für die Berechnung des Entgelts erforderlichen Daten zu
ermitteln. Nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen. Die
Verkehrsdaten dürfen vorbehaltlich des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2
höchstens sechs Monate nach Versendung der Rechnung gespeichert
werden. Hat der Teilnehmer gegen die Höhe der in Rechnung gestellten
Verbindungsentgelte vor Ablauf der Frist nach Satz 3 Einwendungen
erhoben, dürfen die Verkehrsdaten gespeichert werden, bis die Einwendungen
abschließend geklärt sind.
(4) Nach Wahl des Teilnehmers hat der rechnungsstellende
Diensteanbieter die Zielnummer
- vollständig oder unter Kürzung um die letzten drei Ziffern zu
speichern oder
- mit Versendung der Rechnung an den Teilnehmer vollständig zu
löschen.
Der Teilnehmer ist auf sein Wahlrecht hinzuweisen; macht er von seinem
Wahlrecht keinen Gebrauch, ist die Zielnummer ungekürzt zu
speichern. Soweit ein Teilnehmer zur vollständigen oder teilweisen
Übernahme der Entgelte für bei seinem Anschluss ankommende Verbindungen
verpflichtet ist, dürfen ihm die Rufnummern der Anschlüsse, von denen die
Anrufe ausgegangen sind, nur gekürzt übermittelt werden. Die Sätze 1 und 2
gelten nicht für Diensteanbieter, die ihre Dienste nur den Teilnehmern
geschlossener Benutzergruppen anbieten.
(5) Soweit es für die Abrechnung des Diensteanbieters mit anderen
Diensteanbietern oder mit deren Teilnehmern sowie anderer Diensteanbieter
mit ihren Teilnehmern erforderlich ist, darf der Diensteanbieter
Verkehrsdaten verwenden.
(6) Zieht der Diensteanbieter mit der Rechnung Entgelte für
Leistungen eines Dritten ein, die dieser im Zusammenhang mit der
Erbringung von Telekommunikationsdiensten erbracht hat, so darf er dem
Dritten Bestands- und Verkehrsdaten übermitteln, soweit diese im
Einzelfall für die Durchsetzung der Forderungen des Dritten gegenüber
seinem Teilnehmer erforderlich sind.
(1) Standortdaten, die in Bezug auf die Nutzer von öffentlichen
Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten für die
Öffentlichkeit verwendet werden, dürfen nur im zur Bereitstellung von
Diensten mit Zusatznutzen erforderlichen Maß und innerhalb des dafür
erforderlichen Zeitraums verarbeitet werden, wenn sie anonymisiert wurden
oder wenn der Teilnehmer seine Einwilligung erteilt hat. Der Teilnehmer
muss Mitbenutzer über eine erteilte Einwilligung unterrichten. Eine
Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
(2) Haben die Teilnehmer ihre Einwilligung zur Verarbeitung von
Standortdaten gegeben, müssen sie auch weiterhin die Möglichkeit haben,
die Verarbeitung solcher Daten für jede Verbindung zum Netz oder für jede
Übertragung einer Nachricht auf einfache Weise und unentgeltlich zeitweise
zu untersagen.
(3) Bei Verbindungen zu Anschlüssen mit der Rufnummer 112, den in der
Rechtsverordnung nach § 108 Abs. 2 festgelegten Rufnummern oder
der Rufnummer 124 124, hat der Diensteanbieter sicherzustellen, dass
nicht im Einzelfall oder dauernd die Übermittlung von Standortdaten
ausgeschlossen wird.
§ 99Einzelverbindungsnachweis
(1) Dem Teilnehmer sind die nach § 97 Abs. 3 Satz 3
und 4 und Abs. 4 bis zur Versendung der Rechnung gespeicherten Daten
derjenigen Verbindungen, für die er entgeltpflichtig ist, nur dann
mitzuteilen, wenn er vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum in Textform
einen Einzelverbindungsnachweis verlangt hat. Bei Anschlüssen im Haushalt
ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der Teilnehmer in Textform erklärt
hat, dass er alle zum Haushalt gehörenden Mitbenutzer des Anschlusses
darüber informiert hat und künftige Mitbenutzer unverzüglich darüber
informieren wird, dass ihm die Verkehrsdaten zur Erteilung des Nachweises
bekannt gegeben werden. Bei Anschlüssen in Betrieben und Behörden ist die
Mitteilung nur zulässig, wenn der Teilnehmer in Textform erklärt hat, dass
die Mitarbeiter informiert worden sind und künftige Mitarbeiter
unverzüglich informiert werden und dass der Betriebsrat oder die
Personalvertretung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beteiligt
worden ist oder eine solche Beteiligung nicht erforderlich ist. Soweit die
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften für ihren Bereich eigene
Mitarbeitervertreterregelungen erlassen haben, findet Satz 3 mit der
Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Betriebsrates oder der
Personalvertretung die jeweilige Mitarbeitervertretung tritt. Dem
Teilnehmer dürfen darüber hinaus die nach § 97 Abs. 3
Satz 3 und 4 und Abs. 4 nach dem Versand der Rechnung
gespeicherten Daten mitgeteilt werden, wenn er Einwendungen gegen die Höhe
der Verbindungsentgelte erhoben hat. Soweit ein Teilnehmer zur
vollständigen oder teilweisen Übernahme der Entgelte für Verbindungen
verpflichtet ist, die bei seinem Anschluss ankommen, dürfen ihm in dem für
ihn bestimmten Einzelverbindungsnachweis die Nummern der Anschlüsse, von
denen die Anrufe ausgehen, nur unter Kürzung um die letzten drei Ziffern
mitgeteilt werden. Satz 6 gilt nicht für Diensteanbieter, die als
Anbieter für geschlossene Benutzergruppen ihre Dienste nur ihren
Teilnehmern anbieten.
(2) Der Einzelverbindungsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 darf
nicht Verbindungen zu Anschlüssen von Personen, Behörden und
Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen erkennen lassen, die
grundsätzlich anonym bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend
telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten und
die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit besonderen
Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen. Dies gilt nur, soweit die
Regulierungsbehörde die angerufenen Anschlüsse in eine Liste aufgenommen
hat. Der Beratung im Sinne des Satzes 1 dienen neben den in § 203
Abs. 1 Nr. 4 und 4a des Strafgesetzbuches genannten
Personengruppen insbesondere die Telefonseelsorge und die
Gesundheitsberatung. Die Regulierungsbehörde nimmt die Inhaber der
Anschlüsse auf Antrag in die Liste auf, wenn sie ihre Aufgabenbestimmung
nach Satz 1 durch Bescheinigung einer Behörde oder Körperschaft,
Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts nachgewiesen haben. Die
Liste wird zum Abruf im automatisierten Verfahren bereitgestellt. Der
Diensteanbieter hat die Liste quartalsweise abzufragen und Änderungen
unverzüglich in seinen Abrechnungsverfahren anzuwenden. Die Sätze 1 bis 6
gelten nicht für Diensteanbieter, die als Anbieter für geschlossene
Benutzergruppen ihre Dienste nur ihren Teilnehmern anbieten.
(3) Bei Verwendung einer Kundenkarte muss auch auf der Karte ein
deutlicher Hinweis auf die mögliche Mitteilung der gespeicherten
Verkehrsdaten ersichtlich sein. Sofern ein solcher Hinweis auf der Karte
aus technischen Gründen nicht möglich oder für den Kartenemittenten
unzumutbar ist, muss der Teilnehmer eine Erklärung nach Absatz 1
Satz 2 oder 3 abgegeben haben.
§ 100Störungen von
Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von
Telekommunikationsdiensten
(1) Soweit erforderlich, darf der Diensteanbieter zum Erkennen,
Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an
Telekommunikationsanlagen die Bestandsdaten und Verkehrsdaten der
Teilnehmer und Nutzer erheben und verwenden.
(2) Zur Durchführung von Umschaltungen sowie zum Erkennen und
Eingrenzen von Störungen im Netz ist dem Betreiber der
Telekommunikationsanlage oder seinem Beauftragten das Aufschalten auf
bestehende Verbindungen erlaubt, soweit dies betrieblich erforderlich
ist. Das Aufschalten muss den betroffenen Gesprächsteilnehmern durch ein
akustisches Signal angezeigt und ausdrücklich mitgeteilt werden.
(3) Soweit erforderlich, darf der Diensteanbieter bei Vorliegen zu
dokumentierender tatsächlicher Anhaltspunkte die Bestandsdaten und
Verkehrsdaten erheben und verwenden, die zum Aufdecken sowie Unterbinden
von Leistungserschleichungen und sonstigen rechtswidrigen Inanspruchnahmen
der Telekommunikationsnetze und -dienste erforderlich sind. Zu dem in
Satz 1 genannten Zweck darf der Diensteanbieter die erhobenen
Verkehrsdaten in der Weise verwenden, dass aus dem Gesamtbestand aller
Verkehrsdaten, die nicht älter als sechs Monate sind, die Daten derjenigen
Verbindungen des Netzes ermittelt werden, für die tatsächliche
Anhaltspunkte den Verdacht der rechtswidrigen Inanspruchnahme von
Telekommunikationsnetzen und -diensten begründen. Insbesondere darf der
Diensteanbieter aus den nach Satz 1 erhobenen Verkehrsdaten und den
Bestandsdaten einen pseudonymisierten Gesamtdatenbestand bilden, der
Aufschluss über die von den einzelnen Teilnehmern erzielten Umsätze gibt
und unter Zugrundelegung geeigneter Missbrauchskriterien das Auffinden
solcher Verbindungen des Netzes ermöglicht, bei denen der Verdacht einer
Leistungserschleichung besteht. Die Daten der anderen Verbindungen sind
unverzüglich zu löschen. Die Regulierungsbehörde und der oder die
Bundesbeauftragte für den Datenschutz sind über Einführung und Änderung
eines Verfahrens nach Satz 1 unverzüglich in Kenntnis zu
setzen.
(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 darf der
Diensteanbieter im Einzelfall Steuersignale erheben und verwenden, soweit
dies zum Aufklären und Unterbinden der dort genannten Handlungen
unerlässlich ist. Die Erhebung und Verwendung von anderen
Nachrichteninhalten ist unzulässig. Über Einzelmaßnahmen nach Satz 1
ist die Regulierungsbehörde in Kenntnis zu setzen. Die Betroffenen sind zu
benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahmen
möglich ist.
§ 101Mitteilen ankommender
Verbindungen
(1) Trägt ein Teilnehmer in einem zu dokumentierenden Verfahren
schlüssig vor, dass bei seinem Anschluss bedrohende oder belästigende
Anrufe ankommen, hat der Diensteanbieter auf schriftlichen Antrag auch
netzübergreifend Auskunft über die Inhaber der Anschlüsse zu erteilen, von
denen die Anrufe ausgehen. Die Auskunft darf sich nur auf Anrufe beziehen,
die nach Stellung des Antrags durchgeführt werden. Der Diensteanbieter
darf die Rufnummern, Namen und Anschriften der Inhaber dieser Anschlüsse
sowie Datum und Uhrzeit des Beginns der Verbindungen und der
Verbindungsversuche erheben und verwenden sowie diese Daten seinem
Teilnehmer mitteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Diensteanbieter,
die ihre Dienste nur den Teilnehmern geschlossener Benutzergruppen
anbieten.
(2) Die Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 3 darf nur erfolgen, wenn
der Teilnehmer zuvor die Verbindungen nach Datum, Uhrzeit oder anderen
geeigneten Kriterien eingrenzt, soweit ein Missbrauch dieses Verfahrens
nicht auf andere Weise ausgeschlossen werden kann.
(3) Im Falle einer netzübergreifenden Auskunft sind die an der
Verbindung mitwirkenden anderen Diensteanbieter verpflichtet, dem
Diensteanbieter des bedrohten oder belästigten Teilnehmers die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sofern sie über diese Daten
verfügen.
(4) Der Inhaber des Anschlusses, von dem die festgestellten
Verbindungen ausgegangen sind, ist zu unterrichten, dass über diese
Auskunft erteilt wurde. Davon kann abgesehen werden, wenn der
Antragsteller schriftlich schlüssig vorgetragen hat, dass ihm aus dieser
Mitteilung wesentliche Nachteile entstehen können, und diese Nachteile bei
Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Anrufenden als wesentlich
schwerwiegender erscheinen. Erhält der Teilnehmer, von dessen Anschluss
die als bedrohend oder belästigend bezeichneten Anrufe ausgegangen sind,
auf andere Weise Kenntnis von der Auskunftserteilung, so ist er auf
Verlangen über die Auskunftserteilung zu unterrichten.
(5) Die Regulierungsbehörde sowie der oder die Bundesbeauftragte für
den Datenschutz sind über die Einführung und Änderung des Verfahrens zur
Sicherstellung der Absätze 1 bis 4 unverzüglich in Kenntnis zu
setzen.
§ 102Rufnummernanzeige und
-unterdrückung
(1) Bietet der Diensteanbieter die Anzeige der Rufnummer der
Anrufenden an, so müssen Anrufende und Angerufene die Möglichkeit haben,
die Rufnummernanzeige dauernd oder für jeden Anruf einzeln auf einfache
Weise und unentgeltlich zu unterdrücken. Angerufene müssen die Möglichkeit
haben, eingehende Anrufe, bei denen die Rufnummernanzeige durch den
Anrufenden unterdrückt wurde, auf einfache Weise und unentgeltlich
abzuweisen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Diensteanbieter, die ihre
Dienste nur den Teilnehmern geschlossener Benutzergruppen anbieten.
(2) Auf Antrag des Teilnehmers muss der Diensteanbieter Anschlüsse
bereitstellen, bei denen die Übermittlung der Rufnummer des Anschlusses,
von dem der Anruf ausgeht, an den angerufenen Anschluss unentgeltlich
ausgeschlossen ist. Die Anschlüsse sind auf Antrag des Teilnehmers in dem
öffentlichen Teilnehmerverzeichnis (§ 104) seines Diensteanbieters zu
kennzeichnen. Ist eine Kennzeichnung nach Satz 2 erfolgt, so darf an
den so gekennzeichneten Anschluss eine Übermittlung der Rufnummer des
Anschlusses, von dem der Anruf ausgeht, erst dann erfolgen, wenn zuvor die
Kennzeichnung in der aktualisierten Fassung des Teilnehmerverzeichnisses
nicht mehr enthalten ist.
(3) Hat der Teilnehmer die Eintragung in das Teilnehmerverzeichnis
nicht nach § 104 beantragt, unterbleibt die Anzeige seiner Rufnummer
bei dem angerufenen Anschluss, es sei denn, dass der Teilnehmer die
Übermittlung seiner Rufnummer ausdrücklich wünscht.
(4) Wird die Anzeige der Rufnummer von Angerufenen angeboten, so
müssen Angerufene die Möglichkeit haben, die Anzeige ihrer Rufnummer beim
Anrufenden auf einfache Weise und unentgeltlich zu unterdrücken. Absatz 1
Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Absätze 1 und 4 gelten auch für Anrufe in das Ausland und für
aus dem Ausland kommende Anrufe, soweit sie Anrufende oder Angerufene im
Inland betreffen.
(6) Bei Verbindungen zu Anschlüssen mit der Rufnummer 112, den in der
Rechtsverordnung nach § 108 Abs. 2 festgelegten Rufnummern oder
der Rufnummer 124 124, hat der Diensteanbieter sicherzustellen, dass
nicht im Einzelfall oder dauernd die Anzeige von Nummern der Anrufenden
ausgeschlossen wird.
§ 103Automatische
Anrufweiterschaltung
Der Diensteanbieter ist verpflichtet, seinen Teilnehmern die
Möglichkeit einzuräumen, eine von einem Dritten veranlasste automatische
Weiterschaltung auf sein Endgerät auf einfache Weise und unentgeltlich
abzustellen, soweit dies technisch möglich ist. Satz 1 gilt nicht für
Diensteanbieter, die als Anbieter für geschlossene Benutzergruppen ihre
Dienste nur ihren Teilnehmern anbieten.
§ 104Teilnehmerverzeichnisse
Teilnehmer können mit ihrem Namen, ihrer Anschrift und zusätzlichen
Angaben wie Beruf, Branche und Art des Anschlusses in öffentliche
gedruckte oder elektronische Verzeichnisse eingetragen werden, soweit sie
dies beantragen. Dabei können die Teilnehmer bestimmen, welche Angaben in
den Verzeichnissen veröffentlicht werden sollen. Auf Verlangen des
Teilnehmers dürfen Mitbenutzer eingetragen werden, soweit diese damit
einverstanden sind.
(1) Über die in Teilnehmerverzeichnissen enthaltenen Rufnummern
dürfen Auskünfte unter Beachtung der Beschränkungen des § 104 und der
Absätze 2 und 3 erteilt werden.
(2) Die Telefonauskunft über Rufnummern von Teilnehmern darf nur
erteilt werden, wenn diese in angemessener Weise darüber informiert worden
sind, dass sie der Weitergabe ihrer Rufnummer widersprechen können und von
ihrem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht haben. Über Rufnummern
hinausgehende Auskünfte über nach § 104 veröffentlichte Daten dürfen
nur erteilt werden, wenn der Teilnehmer in eine weitergehende
Auskunftserteilung eingewilligt hat.
(3) Die Telefonauskunft von Namen oder Namen und Anschrift eines
Teilnehmers, von dem nur die Rufnummer bekannt ist, ist zulässig, wenn der
Teilnehmer, der in ein Teilnehmerverzeichnis eingetragen ist, nach einem
Hinweis seines Diensteanbieters auf seine Widerspruchsmöglichkeit nicht
widersprochen hat.
(4) Ein Widerspruch nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder eine
Einwilligung nach Absatz 2 Satz 2 sind in den Kundendateien des
Diensteanbieters und des Anbieters nach Absatz 1, die den Verzeichnissen
zugrunde liegen, unverzüglich zu vermerken. Sie sind auch von den anderen
Diensteanbietern zu beachten, sobald diese in zumutbarer Weise Kenntnis
darüber erlangen konnten, dass der Widerspruch oder die Einwilligung in
den Verzeichnissen des Diensteanbieters und des Anbieters nach Absatz 1
vermerkt ist.
(1) Daten und Belege über die betriebliche Bearbeitung und Zustellung
von Telegrammen dürfen gespeichert werden, soweit es zum Nachweis einer
ordnungsgemäßen Erbringung der Telegrammdienstleistung nach Maßgabe des
mit dem Teilnehmer geschlossenen Vertrags erforderlich ist. Die Daten und
Belege sind spätestens nach sechs Monaten vom Diensteanbieter zu
löschen.
(2) Daten und Belege über den Inhalt von Telegrammen dürfen über den
Zeitpunkt der Zustellung hinaus nur gespeichert werden, soweit der
Diensteanbieter nach Maßgabe des mit dem Teilnehmer geschlossenen Vertrags
für Übermittlungsfehler einzustehen hat. Bei Inlandstelegrammen sind die
Daten und Belege spätestens nach drei Monaten, bei Auslandstelegrammen
spätestens nach sechs Monaten vom Diensteanbieter zu löschen.
(3) Die Löschungsfristen beginnen mit dem ersten Tag des Monats, der
auf den Monat der Telegrammaufgabe folgt. Die Löschung darf unterbleiben,
solange die Verfolgung von Ansprüchen oder eine internationale
Vereinbarung eine längere Speicherung erfordert.
§ 107Nachrichtenübermittlungssysteme mit
Zwischenspeicherung
(1) Der Diensteanbieter darf bei Diensten, für deren Durchführung
eine Zwischenspeicherung erforderlich ist, Nachrichteninhalte,
insbesondere Sprach-, Ton-, Textund Grafikmitteilungen von Teilnehmern, im
Rahmen eines hierauf gerichteten Diensteangebots unter folgenden
Voraussetzungen verarbeiten:
- Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich in Telekommunikationsanlagen
des zwischenspeichernden Diensteanbieters, es sei denn, die
Nachrichteninhalte werden im Auftrag des Teilnehmers oder durch Eingabe
des Teilnehmers in Telekommunikationsanlagen anderer Diensteanbieter
weitergeleitet.
- Ausschließlich der Teilnehmer bestimmt durch seine Eingabe Inhalt,
Umfang und Art der Verarbeitung.
- Ausschließlich der Teilnehmer bestimmt, wer Nachrichteninhalte
eingeben und darauf zugreifen darf (Zugriffsberechtigter).
- Der Diensteanbieter darf dem Teilnehmer mitteilen, dass der Empfänger
auf die Nachricht zugegriffen hat.
- Der Diensteanbieter darf Nachrichteninhalte nur entsprechend dem mit
dem Teilnehmer geschlossenen Vertrag löschen.
(2) Der Diensteanbieter hat die erforderlichen technischen und
organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um Fehlübermittlungen und das
unbefugte Offenbaren von Nachrichteninhalten innerhalb seines Unternehmens
oder an Dritte auszuschließen. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr
Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck
steht. Soweit es im Hinblick auf den angestrebten Schutzzweck erforderlich
ist, sind die Maßnahmen dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen.
Abschnitt 3
Öffentliche Sicherheit
(1) Wer öffentlich zugängliche Telefondienste erbringt, ist
verpflichtet, für jeden Nutzer unentgeltlich Notrufmöglichkeiten unter der
europaeinheitlichen Notrufnummer 112 und den in der Rechtsverordnung nach
Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 festgelegten zusätzlichen nationalen
Notrufnummern bereitzustellen. Wer Telekommunikationsnetze betreibt, die
für öffentlich zugängliche Telefondienste genutzt werden, ist
verpflichtet, Notrufe einschließlich
- der Rufnummer des Anschlusses, von dem die Notrufverbindung ausgeht
oder in Fällen, in denen die Rufnummer nicht verfügbar ist, der Daten, die
nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 zur Verfolgung von
Missbrauch des Notrufs erforderlich sind und
- der Daten, die zur Ermittlung des Standortes erforderlich sind, von
dem die Notrufverbindung ausgeht,
an die örtlich zuständige Notrufabfragestelle unverzüglich zu
übermitteln.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu treffen
- zur Festlegung der zusätzlichen nationalen Notrufnummern
- zur Herstellung von Notrufverbindungen, die als Anruf oder
Telefaxverbindung ausgestaltet sein können, zur jeweils örtlich
zuständigen Notrufabfragestelle,
- zum Umfang der von den Netzbetreibern zu erbringenden
Notrufleistungsmerkmale für die europaeinheitliche Notrufnummer 112 sowie
für die nationalen Notrufnummern, einschließlich der Bereitstellung und
Übermittlung der Daten, die zur Ermittlung des Standortes erforderlich
sind, von dem die Notrufverbindung ausgeht,
- zur Bereitstellung und Übermittlung von Daten, die geeignet sind, der
Notrufabfragestelle die Verfolgung von Missbrauch des Notrufs zu
ermöglichen,
- zum Herstellen von Notrufverbindungen mittels automatischer Wählgeräte
und
- zu den Aufgaben der Regulierungsbehörde auf den in den Nummern 2 bis 5
aufgeführten Gebieten.
Landesrechtliche Regelungen über Notrufabfragestellen bleiben von den
Vorschriften dieses Absatzes insofern unberührt, als sie nicht
Verpflichtungen der Netzbetreiber im Sinne von Absatz 1 betreffen.
(3) Die technischen Einzelheiten zu den in Absatz 2 Satz 1
Nr. 2 bis 5 aufgeführten Gegenständen legt die Regulierungsbehörde in
einer Technischen Richtlinie fest, die unter Beteiligung der Verbände, der
vom Bundesministerium des Innern benannten Vertreter der Betreiber von
Notrufabfragestellen und der Hersteller zu erstellen ist. Dabei sind
internationale Standards zu berücksichtigen; Abweichungen von den
Standards sind zu begründen. Die Technische Richtlinie ist von der
Regulierungsbehörde in ihrem Amtsblatt bekannt zu machen. Die
Verpflichteten nach Absatz 1 Satz 2 haben die Anforderungen der
Technischen Richtlinie spätestens ein Jahr nach deren Bekanntmachung zu
erfüllen, sofern dort für bestimmte Verpflichtungen kein längerer
Übergangszeitraum festgelegt ist. Nach dieser Richtlinie gestaltete
mängelfreie technische Einrichtungen müssen im Falle einer Änderung der
Richtlinie spätestens drei Jahre nach deren Inkrafttreten die geänderten
Anforderungen erfüllen.
§ 109Technische
Schutzmaßnahmen
(1) Jeder Diensteanbieter hat angemessene technische Vorkehrungen
oder sonstige Maßnahmen zum Schutze
- des Fernmeldegeheimnisses und personenbezogener Daten und
- der Telekommunikations- und Datenverarbeitungssysteme gegen unerlaubte
Zugriffe zu treffen.
(2) Wer Telekommunikationsanlagen betreibt, die dem Erbringen von
Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit dienen, hat darüber
hinaus bei den zu diesem Zwecke betriebenen Telekommunikations- und
Datenverarbeitungssystemen angemessene technische Vorkehrungen oder
sonstige Maßnahmen zum Schutze gegen Störungen, die zu erheblichen
Beeinträchtigungen von Telekommunikationsnetzen führen, und gegen äußere
Angriffe und Einwirkungen von Katastrophen zu treffen. Dabei sind der
Stand der technischen Entwicklung sowie die räumliche Unterbringung
eigener Netzelemente oder mitbenutzter Netzteile anderer Netzbetreiber zu
berücksichtigen. Bei gemeinsamer Nutzung eines Standortes oder technischer
Einrichtungen hat jeder Betreiber der Anlagen die Verpflichtungen nach
Absatz 1 und Satz 1 zu erfüllen, soweit bestimmte Verpflichtungen
nicht einem bestimmten Betreiber zugeordnet werden können. Technische
Vorkehrungen und sonstige Schutzmaßnahmen sind angemessen, wenn der dafür
erforderliche technische und wirtschaftliche Aufwand in einem angemessenen
Verhältnis zur Bedeutung der zu schützenden Rechte und zur Bedeutung der
zu schützenden Einrichtungen für die Allgemeinheit steht.
(3) Wer Telekommunikationsanlagen betreibt, die dem Erbringen von
Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit dienen, hat einen
Sicherheitsbeauftragten oder eine Sicherheitsbeauftragte zu benennen und
ein Sicherheitskonzept zu erstellen, aus dem hervorgeht,
- welche Telekommunikationsanlagen eingesetzt und welche
Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbracht werden,
- von welchen Gefährdungen auszugehen ist und
- welche technischen Vorkehrungen oder sonstigen Schutzmaßnahmen zur
Erfüllung der Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2 getroffen oder
geplant sind.
Das Sicherheitskonzept ist der Regulierungsbehörde unverzüglich nach
Aufnahme der Telekommunikationsdienste vom Betreiber vorzulegen, verbunden
mit einer Erklärung, dass die darin aufgezeigten technischen Vorkehrungen
und sonstigen Schutzmaßnahmen umgesetzt sind oder unverzüglich umgesetzt
werden. Stellt die Regulierungsbehörde im Sicherheitskonzept oder bei
dessen Umsetzung Sicherheitsmängel fest, so kann sie vom Betreiber deren
unverzügliche Beseitigung verlangen. Sofern sich die dem
Sicherheitskonzept zu Grunde liegenden Gegebenheiten ändern, hat der
Betreiber das Konzept anzupassen und der Regulierungsbehörde unter Hinweis
auf die Änderungen erneut vorzulegen. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für
Betreiber von Telekommunikationsanlagen, die ausschließlich dem Empfang
oder der Verteilung von Rundfunksignalen dienen. Für Sicherheitskonzepte,
die der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des § 87 des
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1120) vorgelegt wurden, gilt die Verpflichtung nach Satz 2
als erfüllt.
§ 110Technische Umsetzung von
Überwachungsmaßnahmen
(1) Wer eine Telekommunikationsanlage betreibt, mit der
Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbracht werden, hat
- ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme auf eigene Kosten technische
Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur
Überwachung der Telekommunikation vorzuhalten und organisatorische
Vorkehrungen für deren unverzügliche Umsetzung zu treffen,
- der Regulierungsbehörde unverzüglich nach der Betriebsaufnahme
a) zu erklären, dass er die Vorkehrungen nach Nummer 1 getroffen hat
sowie
b) eine im Inland gelegene Stelle zu benennen, die für ihn bestimmte
Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation entgegennimmt,
- der Regulierungsbehörde den unentgeltlichen Nachweis zu erbringen,
dass seine technischen Einrichtungen und organisatorischen Vorkehrungen
nach Nummer 1 mit den Vorschriften der Rechtsverordnung nach Absatz 2 und
der Technischen Richtlinie nach Absatz 3 übereinstimmen; dazu hat er
unverzüglich, spätestens nach einem Monat nach Betriebsaufnahme,
a) der Regulierungsbehörde die Unterlagen zu übersenden, die dort für
die Vorbereitung der im Rahmen des Nachweises von der Regulierungsbehörde
durchzuführenden Prüfungen erforderlich sind, und
b) mit der Regulierungsbehörde einen Prüftermin für die Erbringung
dieses Nachweises zu vereinbaren;
bei den für den Nachweis erforderlichen Prüfungen hat er die
Regulierungsbehörde zu unterstützen,
- der Regulierungsbehörde auf deren besondere Aufforderung im
begründeten Einzelfall eine erneute unentgeltliche Prüfung seiner
technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu gestatten sowie
- die Aufstellung und den Betrieb von Geräten für die Durchführung von
Maßnahmen nach den §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes in seinen
Räumen zu dulden und Bediensteten der für diese Maßnahmen zuständigen
Stelle sowie den Mitgliedern und Mitarbeitern der G 10-Kommission
(§ 1 Abs. 2 des Artikel 10-Gesetzes) Zugang zu diesen Geräten
zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu gewähren.
Wer Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt, ohne
hierfür eine Telekommunikationsanlage zu betreiben, hat sich bei der
Auswahl des Betreibers der dafür genutzten Telekommunikationsanlage zu
vergewissern, dass dieser Anordnungen zur Überwachung der
Telekommunikation unverzüglich nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach
Absatz 2 und der Technischen Richtlinie nach Absatz 3 umsetzen kann und
der Regulierungsbehörde unverzüglich nach Aufnahme seines Dienstes
mitzuteilen, welche Telekommunikationsdienste er erbringt, durch wen
Überwachungsanordnungen, die seine Teilnehmer betreffen, umgesetzt werden
und an welche im Inland gelegene Stelle Anordnungen zur Überwachung der
Telekommunikation zu richten sind. Änderungen der den Mitteilungen nach
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Satz 2 zugrunde liegenden
Daten sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. In Fällen, in
denen noch keine Vorschriften nach Absatz 3 vorhanden sind, hat der
Verpflichtete die technischen Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 1 in
Absprache mit der Regulierungsbehörde zu gestalten. Die Sätze 1 bis 4
gelten nicht, soweit die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Ausnahmen für die
Telekommunikationsanlage vorsieht. § 100b Abs. 3 Satz 1 der
Strafprozessordnung, § 2 Abs. 1 Satz 3 des Artikel
10-Gesetzes sowie entsprechende landesgesetzliche Regelungen zur
polizeilich-präventiven Telekommunikationsüberwachung bleiben
unberührt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates
- Regelungen zu treffen
a) über die grundlegenden technischen Anforderungen und die
organisatorischen Eckpunkte für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen
einschließlich der Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen durch einen von dem
Verpflichteten beauftragten Erfüllungsgehilfen,
b) über den Regelungsrahmen für die Technische Richtlinie nach Absatz
3, c) für den Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 und d)
für die nähere Ausgestaltung der Duldungsverpflichtung nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 5 sowie
- zu bestimmen,
a) in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen vorübergehend auf
die Einhaltung bestimmter technischer Vorgaben verzichtet werden
kann,
b) dass die Regulierungsbehörde aus technischen Gründen Ausnahmen von
der Erfüllung einzelner technischer Anforderungen zulassen kann und
c) bei welchen Telekommunikationsanlagen und damit erbrachten
Diensteangeboten aus grundlegenden technischen Erwägungen oder aus Gründen
der Verhältnismäßigkeit abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
keine technischen Einrichtungen vorgehalten und keine organisatorischen
Vorkehrungen getroffen werden müssen.
- den Behörden der Zollverwaltung für die in § 2 Abs. 1 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Zwecke über zentrale
Abfragestellen
(3) Die Regulierungsbehörde legt technische Einzelheiten, die zur
Sicherstellung einer vollständigen Erfassung der zu überwachenden
Telekommunikation und zur Gestaltung des Übergabepunktes zu den
berechtigten Stellen erforderlich sind, in einer im Benehmen mit den
berechtigten Stellen und unter Beteiligung der Verbände und der Hersteller
zu erstellenden Technischen Richtlinie fest. Dabei sind internationale
technische Standards zu berücksichtigen; Abweichungen von den Standards
sind zu begründen. Die Technische Richtlinie ist von der
Regulierungsbehörde in ihrem Amtsblatt bekannt zu machen.
(4) Wer technische Einrichtungen zur Umsetzung von
Überwachungsmaßnahmen herstellt oder vertreibt, kann von der
Regulierungsbehörde verlangen, dass sie diese Einrichtungen im Rahmen
einer Typmusterprüfung im Zusammenwirken mit bestimmten
Telekommunikationsanlagen daraufhin prüft, ob die rechtlichen und
technischen Vorschriften der Rechtsverordnung nach Absatz 2 und der
Technischen Richtlinie nach Absatz 3 erfüllt werden. Die
Regulierungsbehörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen vorübergehend
Abweichungen von den technischen Vorgaben zulassen, sofern die Umsetzung
von Überwachungsmaßnahmen grundsätzlich sichergestellt ist und sich ein
nur unwesentlicher Anpassungsbedarf bei den Einrichtungen der berechtigten
Stellen ergibt. Die Regulierungsbehörde hat dem Hersteller oder Vertreiber
das Prüfergebnis schriftlich mitzuteilen. Die Prüfergebnisse werden von
der Regulierungsbehörde bei dem Nachweis der Übereinstimmung der
technischen Einrichtungen mit den anzuwendenden technischen Vorschriften
beachtet, den der Verpflichtete nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder
4 zu erbringen hat. Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
vor Inkrafttreten dieser Vorschrift ausgesprochenen Zustimmungen zu den
von Herstellern vorgestellten Rahmenkonzepten gelten als Mitteilungen im
Sinne des Satzes 3.
(5) Wer nach Absatz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach
Absatz 2 verpflichtet ist, Vorkehrungen zu treffen, hat die Anforderungen
der Rechtsverordnung und der Technischen Richtlinie nach Absatz 3
spätestens ein Jahr nach deren Bekanntmachung zu erfüllen, sofern dort für
bestimmte Verpflichtungen kein längerer Zeitraum festgelegt ist. Nach
dieser Richtlinie gestaltete mängelfreie technische Einrichtungen für
bereits vom Verpflichteten angebotene Telekommunikationsdienste müssen im
Falle einer Änderung der Richtlinie spätestens drei Jahre nach deren
Inkrafttreten die geänderten Anforderungen erfüllen. Stellt sich bei dem
Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder einer erneuten Prüfung
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 ein Mangel bei den von dem
Verpflichteten getroffenen technischen oder organisatorischen Vorkehrungen
heraus, hat er diesen Mangel nach Vorgaben der Regulierungsbehörde in
angemessener Frist zu beseitigen; stellt sich im Betrieb, insbesondere
anlässlich durchzuführender Überwachungsmaßnahmen, ein Mangel heraus, hat
er diesen unverzüglich zu beseitigen. Sofern für die technische
Einrichtung eine Typmusterprüfung nach Absatz 4 durchgeführt worden ist
und dabei Fristen für die Beseitigung von Mängeln festgelegt worden sind,
hat die Regulierungsbehörde diese Fristen bei ihren Vorgaben zur
Mängelbeseitigung nach Satz 3 zu berücksichtigen.
(6) Jeder Betreiber einer Telekommunikationsanlage, der anderen im
Rahmen seines Angebotes für die Öffentlichkeit Netzabschlusspunkte seiner
Telekommunikationsanlage überlässt, ist verpflichtet, den gesetzlich zur
Überwachung der Telekommunikation berechtigten Stellen auf deren
Anforderung Netzabschlusspunkte für die Übertragung der im Rahmen einer
Überwachungsmaßnahme anfallenden Informationen unverzüglich und vorrangig
bereitzustellen. Die technische Ausgestaltung derartiger
Netzabschlusspunkte kann in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 geregelt
werden. Für die Bereitstellung und Nutzung gelten mit Ausnahme besonderer
Tarife oder Zuschläge für vorrangige oder vorzeitige Bereitstellung oder
Entstörung die jeweils für die Allgemeinheit anzuwendenden
Tarife. Besondere vertraglich vereinbarte Rabatte bleiben von Satz 3
unberührt.
(7) Telekommunikationsanlagen, die von den gesetzlich berechtigten
Stellen betrieben werden und mittels derer in das Fernmeldegeheimnis oder
in den Netzbetrieb eingegriffen werden soll, sind im Einvernehmen mit der
Regulierungsbehörde technisch zu gestalten. Die Regulierungsbehörde hat
sich zu der technischen Gestaltung innerhalb angemessener Frist zu
äußern.
(8) Die nach den §§ 100a und 100b der Strafprozessordnung
verpflichteten Betreiber von Telekommunikationsanlagen haben eine
Jahresstatistik über nach diesen Vorschriften durchgeführte
Überwachungsmaßnahmen zu erstellen und der Regulierungsbehörde
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Ausgestaltung der Statistik im
Einzelnen kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 geregelt werden. Die
Betreiber dürfen die Statistik Dritten nicht zur Kenntnis geben. Die
Regulierungsbehörde fasst die von den Unternehmen gelieferten Angaben
zusammen und veröffentlicht das Ergebnis jährlich in ihrem
Amtsblatt.
(9) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates Regelungen über
die den Diensteanbietern zu gewährenden angemessenen Entschädigungen für
Leistungen zu treffen, die von diesen
- bei der Ermöglichung der Überwachung nach den §§ 100a und 100b
der Strafprozessordnung, nach § 2 Abs. 1, § 5 oder § 8
des Artikel 10-Gesetzes, nach § 39 des Außenwirtschaftsgesetzes oder
nach entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften und
- bei der Erteilung von Auskünften nach § 113
erbracht werden. Die Kosten der Vorhaltung der technischen Einrichtungen,
die für die Erbringung der Leistungen nach Satz 1 erforderlich sind,
sind nicht Gegenstand dieser Entschädigungsregelungen.
§ 111Daten für Auskunftsersuchen
der Sicherheitsbehörden
(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran
mitwirkt und dabei Rufnummern vergibt oder Telekommunikationsanschlüsse
für von anderen vergebene Rufnummern bereitstellt, hat für die
Auskunftsverfahren nach den §§ 112 und 113 die Rufnummern, den Namen
und die Anschrift des Rufnummerninhabers, das Datum des Vertragsbeginns,
bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum, sowie bei Festnetzanschlüssen
auch die Anschrift des Anschlusses vor der Freischaltung zu erheben und
unverzüglich zu speichern, auch soweit diese Daten für betriebliche Zwecke
nicht erforderlich sind; das Datum des Vertragsendes ist bei Bekanntwerden
ebenfalls zu speichern. Satz 1 gilt auch, soweit die Daten nicht in
Teilnehmerverzeichnisse (§ 104) eingetragen werden. Wird dem
Verpflichteten nach Satz 1 eine Änderung bekannt, hat er die Daten
unverzüglich zu berichtigen; in diesem Zusammenhang hat er bisher noch
nicht erfasste Daten nach Satz 1 nachträglich zu erheben und zu
speichern, sofern ihm eine Erhebung der Daten ohne besonderen Aufwand
möglich ist. Nach Ende des Vertragsverhältnisses sind die Daten mit Ablauf
des auf die Beendigung folgenden Kalenderjahres zu löschen. Eine
Entschädigung für die Datenerhebung und -speicherung wird nicht
gewährt. Für das Auskunftsverfahren nach § 113 ist die Form der
Datenspeicherung freigestellt.
(2) Bedient sich der Diensteanbieter nach Absatz 1 Satz 1 eines
Vertriebspartners, hat der Vertriebspartner die Daten nach Absatz 1
Satz 1 zu erheben und diese sowie die nach § 95 erhobenen Daten
unverzüglich dem Diensteanbieter zu übermitteln; Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend. Satz 1 gilt auch für Daten über Änderungen, soweit sie
dem Vertriebspartner im Rahmen der üblichen Geschäftsabwicklung zur
Kenntnis gelangen.
(3) Für Vertragsverhältnisse, die am Tage des Inkrafttretens dieser
Vorschrift bereits bestehen, müssen Daten im Sinne von Absatz 1
Satz 1 außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 nicht
nachträglich erhoben werden.
§ 112Automatisiertes
Auskunftsverfahren
(1) Wer Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt,
hat die nach § 111 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2
erhobenen Daten unverzüglich in Kundendateien zu speichern, in die auch
Rufnummern und Rufnummernkontingente, die zur weiteren Vermarktung oder
sonstigen Nutzung an andere Anbieter von Telekommunikationsdiensten
vergeben werden, sowie bei portierten Rufnummern die aktuelle
Portierungskennung aufzunehmen sind. Für die Berichtigung der
Kundendateien gilt § 111 Abs. 1 Satz 3 und 4
entsprechend. In Fällen portierter Rufnummern sind die Rufnummer und die
zugehörige Portierungskennung erst nach Ablauf des Jahres zu löschen, das
dem Zeitpunkt folgt, zu dem die Rufnummer wieder an den Netzbetreiber
zurückgegeben wurde, dem sie ursprünglich zugeteilt worden war. Der
Verpflichtete hat zu gewährleisten, dass
- die Regulierungsbehörde für Auskunftsersuchen der in Absatz 2
genannten Stellen jederzeit Daten aus den Kundendateien automatisiert im
Inland abrufen kann,
- der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder
die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion erfolgen kann.
Die ersuchende Stelle hat unverzüglich zu prüfen, inwieweit sie die Daten,
die als Antwort geliefert werden, benötigt und nicht benötigte Daten
unverzüglich zu löschen. Der Verpflichtete hat durch technische und
organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ihm Abrufe nicht zur
Kenntnis gelangen können.
(2) Auskünfte aus den Kundendateien nach Absatz 1 werden
- den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden,
- den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder für Zwecke der
Gefahrenabwehr,
- dem Zollkriminalamt und den Zollfahndungsämtern für Zwecke eines
Strafverfahrens sowie dem Zollkriminalamt zur Vorbereitung und
Durchführung von Maßnahmen nach § 39 des
Außenwirtschaftsgesetzes,
- den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem
Militärischen Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst,
- den Notrufabfragestellen nach § 108 sowie der Abfragestelle für
die Seenotrufnummer 124 124,
- der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie
- den Behörden der Zollverwaltung für die in § 2 Abs. 1 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Zwecke über zentrale
Abfragestellen
nach Absatz 4 jederzeit erteilt, soweit die Auskünfte zur Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind und die Ersuchen an die
Regulierungsbehörde im automatisierten Verfahren vorgelegt werden.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium des
Innern, dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium der
Finanzen sowie dem Bundesministerium der Verteidigung eine
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, in der
geregelt werden
- die wesentlichen Anforderungen an die technischen Verfahren
a) zur Übermittlung der Ersuchen an die Regulierungsbehörde,
b) zum Abruf der Daten durch die Regulierungsbehörde von den
Verpflichteten einschließlich der für die Abfrage zu verwendenden
Datenarten und
c) zur Übermittlung der Ergebnisse des Abrufs von der
Regulierungsbehörde an die ersuchenden Stellen,
- die zu beachtenden Sicherheitsanforderungen sowie
- für Abrufe mit unvollständigen Abfragedaten und für die Suche mittels
einer Ähnlichenfunktion, für die die Vorgaben für die in die Suche
einzubeziehenden Zeichenfolgen von den an der Rechtsverordnung zu
beteiligenden Ministerien bereitgestellt werden,
a) die Mindestanforderungen an den Umfang der einzugebenden Daten zur
möglichst genauen Bestimmung der gesuchten Person,
b) der zulässige Umfang der an die ersuchende Stelle zu
übermittelnden Treffer und
c) die Anforderungen an die Löschung der nicht benötigten
Daten.
Im Übrigen können in der Verordnung auch Einschränkungen der
Abfragemöglichkeit für die in Absatz 2 Nr. 5 bis 7 genannten Stellen
auf den für diese Stellen erforderlichen Umfang geregelt werden. Die
technischen Einzelheiten des automatisierten Abrufverfahrens gibt die
Regulierungsbehörde in einer unter Beteiligung der betroffenen Verbände
und der berechtigten Stellen zu erarbeitenden Technischen Richtlinie vor,
die bei Bedarf an den Stand der Technik anzupassen und von der
Regulierungsbehörde in ihrem Amtsblatt bekannt zu machen ist. Der
Verpflichtete nach Absatz 1 und die berechtigten Stellen haben die
Anforderungen der Technischen Richtlinie spätestens ein Jahr nach deren
Bekanntmachung zu erfüllen. Nach dieser Richtlinie gestaltete mängelfreie
technische Einrichtungen müssen im Falle einer Änderung der Richtlinie
spätestens drei Jahre nach deren Inkrafttreten die geänderten
Anforderungen erfüllen.
(4) Auf Ersuchen der in Absatz 2 genannten Stellen hat die
Regulierungsbehörde die entsprechenden Datensätze aus den Kundendateien
nach Absatz 1 abzurufen und an die ersuchende Stelle zu übermitteln. Sie
prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur, soweit hierzu ein besonderer
Anlass besteht. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung
tragen die in Absatz 2 genannten Stellen. Die Regulierungsbehörde
protokolliert für Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die jeweils
zuständige Stelle bei jedem Abruf den Zeitpunkt, die bei der Durchführung
des Abrufs verwendeten Daten, die abgerufenen Daten, die die Daten
abrufende Person sowie die ersuchende Stelle und deren Aktenzeichen. Eine
Verwendung der Protokolldaten für andere Zwecke ist unzulässig. Die
Protokolldaten sind nach einem Jahr zu löschen.
(5) Der Verpflichtete nach Absatz 1 hat alle technischen Vorkehrungen
in seinem Verantwortungsbereich auf seine Kosten zu treffen, die für die
Erteilung der Auskünfte nach dieser Vorschrift erforderlich sind. Dazu
gehören auch die Anschaffung der zur Sicherstellung der Vertraulichkeit
und des Schutzes vor unberechtigten Zugriffen erforderlichen Geräte, die
Einrichtung eines geeigneten Telekommunikationsanschlusses und die
Teilnahme an dem geschlossenen Benutzersystem sowie die laufende
Bereitstellung dieser Vorkehrungen nach Maßgaben der Rechtsverordnung und
der Technischen Richtlinie nach Absatz 3. Eine Entschädigung für im
automatisierten Verfahren erteilte Auskünfte wird den Verpflichteten nicht
gewährt.
§ 113Manuelles
Auskunftsverfahren
(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran
mitwirkt, hat im Einzelfall den zuständigen Stellen auf deren Verlangen
unverzüglich Auskünfte über die nach den §§ 95 und 111 erhobenen
Daten zu erteilen, soweit dies für die Verfolgung von Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben
der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des
Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes
erforderlich ist. Auskünfte über Daten, mittels derer der Zugriff auf
Endgeräte oder in diesen oder im Netz eingesetzte Speichereinrichtungen
geschützt wird, insbesondere PIN oder PUK, hat der nach Satz 1
Verpflichtete auf Grund eines Auskunftsersuchens nach § 161
Abs. 1 Satz 1, § 163 Abs. 1 der Strafprozessordnung,
der Datenerhebungsvorschriften der Polizeigesetze des Bundes oder der
Länder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung, § 8 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, der
entsprechenden Bestimmungen der Landesverfassungsschutzgesetze, § 2
Abs. 1 des BND-Gesetzes oder § 4 Abs. 1 des MAD-Gesetzes zu
erteilen; an andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen dürfen
diese Daten nicht übermittelt werden. Ein Zugriff auf Daten, die dem
Fernmeldegeheimnis unterliegen, ist nur unter den Voraussetzungen der
hierfür einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zulässig. Über die
Auskunftserteilung hat der Verpflichtete gegenüber seinen Kundinnen und
Kunden sowie Dritten gegenüber Stillschweigen zu wahren.
(2) Der Verpflichtete nach Absatz 1 hat die in seinem
Verantwortungsbereich für die Auskunftserteilung erforderlichen
Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen. Im Falle einer
Auskunftserteilung wird dem Verpflichteten durch die ersuchende Stelle
eine Entschädigung gewährt, deren Umfang sich abweichend von § 17a
Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen nach der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9
bemisst. Satz 2 gilt auch in den Fällen, in denen im manuellen
Auskunftsverfahren lediglich Daten erfragt werden, die der Verpflichtete
auch für den Abruf im automatisierten Auskunftsverfahren nach § 112
bereithält. Satz 2 gilt nicht in den Fällen, in denen die Auskunft im
automatisierten Auskunftsverfahren nach § 112 nicht vollständig oder
nicht richtig erteilt wurde.
§ 114Auskunftsersuchen des
Bundesnachrichtendienstes
(1) Wer Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt
oder Übertragungswege betreibt, die für Telekommunikationsdienste für die
Öffentlichkeit genutzt werden, hat dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit auf Anfrage entgeltfrei Auskünfte über die Strukturen der
Telekommunikationsdienste und -netze sowie bevorstehende Änderungen zu
erteilen. Einzelne Telekommunikationsvorgänge und Bestandsdaten von
Teilnehmern dürfen nicht Gegenstand einer Auskunft nach dieser Vorschrift
sein.
(2) Anfragen nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn ein entsprechendes
Ersuchen des Bundesnachrichtendienstes vorliegt und soweit die Auskunft
zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 5 und 8 des Artikel
10-Gesetzes erforderlich ist. Die Verwendung einer nach dieser Vorschrift
erlangten Auskunft zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen.
§ 115Kontrolle und Durchsetzung
von Verpflichtungen
(1) Die Regulierungsbehörde kann Anordnungen und andere Maßnahmen
treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des Teils 7 und der auf Grund
dieses Teils ergangenen Rechtsverordnungen sowie der jeweils anzuwendenden
Technischen Richtlinien sicherzustellen. Der Verpflichtete muss auf
Anforderung der Regulierungsbehörde die hierzu erforderlichen Auskünfte
erteilen. Die Regulierungsbehörde ist zur Überprüfung der Einhaltung der
Verpflichtungen befugt, die Geschäfts- und Betriebsräume während der
üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten und zu
besichtigen.
(2) Die Regulierungsbehörde kann nach Maßgabe des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Zwangsgelder wie folgt festsetzen:
- bis zu 500 000 Euro zur Durchsetzung der Verpflichtungen
nach § 108 Abs. 1, § 110 Abs. 1, 5 oder 6, einer
Rechtsverordnung nach § 108 Abs. 2, einer Rechtsverordnung nach
§ 110 Abs. 2, einer Rechtsverordnung nach § 112 Abs. 3
Satz 1, der Technischen Richtlinie nach § 108 Abs. 3, der
Technischen Richtlinie nach § 110 Abs. 3 oder der Technischen
Richtlinie nach § 112 Abs. 3 Satz 3,
- bis zu 100 000 Euro zur Durchsetzung der Verpflichtungen
nach den §§ 109, 112 Abs. 1, 3 Satz 4, Abs. 5
Satz 1 und 2 oder § 114 Abs. 1 und
- bis zu 20 000 Euro zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach
§ 111 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 oder § 113
Abs. 1 und 2 Satz 1.
Bei wiederholten Verstößen gegen § 111 Abs. 1 Satz 1 bis 4
und Abs. 2, § 112 Abs. 1, 3 Satz 4, Abs. 5
Satz 1 und 2 oder § 113 Abs. 1 und 2 Satz 1 kann die
Tätigkeit des Verpflichteten durch Anordnung der Regulierungsbehörde dahin
gehend eingeschränkt werden, dass der Kundenstamm bis zur Erfüllung der
sich aus diesen Vorschriften ergebenden Verpflichtungen außer durch
Vertragsablauf oder Kündigung nicht verändert werden darf.
(3) Darüber hinaus kann die Regulierungsbehörde bei Nichterfüllung
von Verpflichtungen des Teils 7 den Betrieb der betreffenden
Telekommunikationsanlage oder das geschäftsmäßige Erbringen des
betreffenden Telekommunikationsdienstes ganz oder teilweise untersagen,
wenn mildere Eingriffe zur Durchsetzung rechtmäßigen Verhaltens nicht
ausreichen.
(4) Soweit für die geschäftsmäßige Erbringung von
Telekommunikationsdiensten Daten von natürlichen oder juristischen
Personen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, tritt bei den
Unternehmen an die Stelle der Kontrolle nach § 38 des
Bundesdatenschutzgesetzes eine Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für
den Datenschutz entsprechend den §§ 21 und 24 bis 26 Abs. 1 bis
4 des Bundesdatenschutzgesetzes. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
richtet seine Beanstandungen an die Regulierungsbehörde und übermittelt
dieser nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ergebnisse seiner
Kontrolle.
(5) Das Fernmeldegeheimnis des Artikels 10 des Grundgesetzes wird
eingeschränkt, soweit dies die Kontrollen nach Absatz 1 oder 4
erfordern.
Teil 8
Regulierungsbehörde
Abschnitt 1
Organisation
§ 116Sitz und
Rechtsstellung
(1) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post nimmt die
ihr nach diesem oder anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse
wahr. Die Regulierungsbehörde ist eine Bundesoberbehörde im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit mit Sitz
in Bonn.
(2) Die Regulierungsbehörde wird von einem Präsidenten oder einer
Präsidentin geleitet. Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die
Regulierungsbehörde gerichtlich und außergerichtlich und regelt die
Verteilung und den Gang ihrer Geschäfte durch eine Geschäftsordnung; diese
bedarf der Bestätigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit. § 132 Abs. 1 bleibt unberührt.
(3) Der Präsident oder die Präsidentin und die beiden Vizepräsidenten
oder Vizepräsidentinnen werden jeweils auf Vorschlag des Beirates von der
Bundesregierung benannt. Erfolgt trotz Aufforderung der Bundesregierung
innerhalb von vier Wochen kein Vorschlag des Beirates, erlischt das
Vorschlagsrecht. Findet ein Vorschlag des Beirates nicht die Zustimmung
der Bundesregierung, kann der Beirat innerhalb von vier Wochen erneut
einen Vorschlag unterbreiten. Das Letztentscheidungsrecht der
Bundesregierung bleibt von diesem Verfahren unberührt.
(4) Die Ernennung des Präsidenten oder der Präsidentin und der beiden
Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen erfolgt durch den
Bundespräsidenten.
§ 117Veröffentlichung von
Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Weisungen
erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Dies
gilt nicht für solche Aufgaben, die vom Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze in eigener
Zuständigkeit wahrzunehmen sind und mit deren Erfüllung es die
Regulierungsbehörde beauftragt hat.
(1) Bei der Regulierungsbehörde wird ein Beirat gebildet. Er besteht
aus jeweils neun Mitgliedern des Deutschen Bundestages und neun Vertretern
oder Vertreterinnen des Bundesrates; die Vertreter oder Vertreterinnen des
Bundesrates müssen Mitglieder einer Landesregierung sein oder diese
politisch vertreten. Die Mitglieder des Beirates und die stellvertretenden
Mitglieder werden jeweils auf Vorschlag des Deutschen Bundestages und des
Bundesrates von der Bundesregierung ernannt.
(2) Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder werden für
die Dauer der Wahlperiode des Deutschen Bundestages in den Beirat
berufen. Sie bleiben nach Beendigung der Wahlperiode des Deutschen
Bundestages noch so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder ernannt worden
sind. Ihre Wiederberufung ist zulässig. Die vom Bundesrat vorgeschlagenen
Vertreter oder Vertreterinnen werden für die Dauer von vier Jahren
berufen; ihre Wiederberufung ist zulässig. Sie werden abberufen, wenn der
Bundesrat an ihrer Stelle eine andere Person vorschlägt.
(3) Die Mitglieder können gegenüber dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit auf ihre Mitgliedschaft verzichten und ihr Amt
niederlegen. Die Erklärung bedarf der Schriftform. Die vom Deutschen
Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder verlieren ihre Mitgliedschaft mit dem
Wegfall der Voraussetzungen ihrer Benennung.
(4) Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich an seiner Stelle
ein neues Mitglied zu berufen. Bis zur Ernennung eines neuen Mitglieds und
bei einer vorübergehenden Verhinderung des Mitglieds übernimmt der
ernannte Stellvertreter die Aufgaben. Die Absätze 1 bis 4 finden auf die
stellvertretenden Mitglieder entsprechende Anwendung.
§ 119Geschäftsordnung, Vorsitz,
Sitzungen des Beirates
(1) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit bedarf.
(2) Der Beirat wählt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung aus seiner
Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes
Mitglied. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erreicht. Wird im
ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, entscheidet im
zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
(3) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn jeweils mehr als die Hälfte
der von Bundesrat und vom Deutschen Bundestag benannten Mitglieder
anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(4) Hält der oder die Vorsitzende die mündliche Beratung einer
Vorlage für entbehrlich, so kann die Zustimmung oder die Stellungnahme der
Mitglieder im Wege der schriftlichen Umfrage eingeholt werden. Für das
Zustandekommen gilt Absatz 3 entsprechend. Die Umfrage soll so frühzeitig
erfolgen, dass auf Antrag eines Mitglieds oder der Regulierungsbehörde die
Angelegenheit noch rechtzeitig in einer Sitzung beraten werden kann.
(5) Der Beirat soll mindestens einmal im Vierteljahr zu einer Sitzung
zusammentreten. Sitzungen sind anzuberaumen, wenn die Regulierungsbehörde
oder mindestens drei Mitglieder die Einberufung schriftlich
beantragen. Der oder die Vorsitzende des Beirates kann jederzeit eine
Sitzung anberaumen.
(6) Die ordentlichen Sitzungen sind nicht öffentlich.
(7) Der Präsident oder die Präsidentin der Regulierungsbehörde und
seine oder ihre Beauftragten können an den Sitzungen teilnehmen. Sie
müssen jederzeit gehört werden. Der Beirat kann die Anwesenheit des
Präsidenten oder der Präsidentin der Regulierungsbehörde, im
Verhinderungsfall einer stellvertretenden Person, verlangen.
(8) Die Mitglieder oder die sie vertretenden Personen erhalten Ersatz
von Reisekosten und ein angemessenes Sitzungsgeld, das das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit festsetzt.
§ 120Aufgaben des Beirates
Der Beirat hat folgende Zuständigkeiten:
- Der Beirat macht der Bundesregierung Vorschläge für die Besetzung des
Präsidenten oder der Präsidentin und der Vizepräsidenten oder
Vizepräsidentinnen der Regulierungsbehörde.
- Der Beirat wirkt mit bei den Entscheidungen der Regulierungsbehörde in
den Fällen des § 61 Abs. 4 Nr. 2 und 4 und des
§ 81.
- Der Beirat ist berechtigt, Maßnahmen zur Umsetzung der
Regulierungsziele und zur Sicherstellung des Universaldienstes zu
beantragen. Die Regulierungsbehörde ist verpflichtet, den Antrag innerhalb
von sechs Wochen zu bescheiden.
- Der Beirat ist gegenüber der Regulierungsbehörde berechtigt, Auskünfte
und Stellungnahmen einzuholen. Die Regulierungsbehörde ist gegenüber dem
Beirat auskunftspflichtig.
- Der Beirat berät die Regulierungsbehörde bei der Erstellung des
Vorhabenplanes nach § 122 Abs. 2, insbesondere auch bei den
grundsätzlichen marktrelevanten Entscheidungen.
- Der Beirat ist bei der Aufstellung des Frequenznutzungsplanes nach
§ 54 anzuhören.
(1) Die Regulierungsbehörde legt den gesetzgebenden Körperschaften
des Bundes gemeinsam mit dem Bericht nach Absatz 2 einen Bericht über ihre
Tätigkeit sowie über die Lage und die Entwicklung auf dem Gebiet der
Telekommunikation vor. In diesem Bericht ist auch zu der Frage Stellung zu
nehmen, ob sich eine Änderung der Festlegung, welche
Telekommunikationsdienste als Universaldienstleistungen im Sinne des
§ 78 gelten, empfiehlt.
(2) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten, in
dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung des Wettbewerbs und die
Frage, ob nachhaltig wettbewerbsorientierte Telekommunikationsmärkte in
der Bundesrepublik Deutschland bestehen, beurteilt, die Anwendung der
Vorschriften dieses Gesetzes über die Regulierung und Wettbewerbsaufsicht
würdigt und zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen Stellung
nimmt, insbesondere zu der Frage, ob die Regelung in § 21 Abs. 2
Nr. 3 im Hinblick auf die Wettbewerbsentwicklung anzupassen ist. Das
Gutachten soll bis zum 30. November eines Jahres abgeschlossen sein,
in dem kein Hauptgutachten nach § 44 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt wird.
(3) Die Bundesregierung nimmt zu dem Bericht gegenüber den
gesetzgebenden Körperschaften des Bundes in angemessener Frist
Stellung.
(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einmal jährlich einen
Bericht über die Entwicklung des Telekommunikationsmarktes, der
wesentliche Marktdaten sowie Fragen des Verbraucherschutzes enthält.
(2) In den Jahresbericht ist nach öffentlicher Anhörung auch ein
Vorhabenplan aufzunehmen, in dem die im laufenden Jahr von der
Regulierungsbehörde zu begutachtenden grundsätzlichen rechtlichen und
ökonomischen Fragestellungen enthalten sind. Das Ergebnis ist in dem
darauf folgenden Jahresbericht zu veröffentlichen.
(3) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht fortlaufend ihre
Verwaltungsgrundsätze.
§ 123Zusammenarbeit mit anderen
Behörden
(1) In den Fällen der §§ 10, 11, 61 Abs. 3 und § 62
Abs. 2 Nr. 3 entscheidet die Regulierungsbehörde im Einvernehmen
mit dem Bundeskartellamt. Trifft die Regulierungsbehörde Entscheidungen
nach Teil 2 Abschnitt 2 bis 5, gibt sie dem Bundeskartellamt rechtzeitig
vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Führt das
Bundeskartellamt im Bereich der Telekommunikation Verfahren nach den
§§ 19 und 20 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen, Artikel 82 des EG-Vertrages oder nach § 40
Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch, gibt es
der Regulierungsbehörde rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens
Gelegenheit zur Stellungnahme. Beide Behörden wirken auf eine einheitliche
und den Zusammenhang mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
wahrende Auslegung dieses Gesetzes hin. Sie haben einander Beobachtungen
und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung der beiderseitigen
Aufgaben von Bedeutung sein können.
(2) Die Regulierungsbehörde arbeitet mit den Landesmedienanstalten
zusammen. Auf Anfrage übermittelt sie den Landesmedienanstalten
Erkenntnisse, die für die Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich
sind.
Die Regulierungsbehörde kann in geeigneten Fällen zur Beilegung
telekommunikationsrechtlicher Streitigkeiten den Parteien einen
einvernehmlichen Einigungsversuch vor einer Gütestelle
(Mediationsverfahren) vorschlagen.
§ 125Wissenschaftliche
Beratung
(1) Die Regulierungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer
Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen der Regulierung
wissenschaftliche Kommissionen einsetzen. Ihre Mitglieder müssen auf dem
Gebiet von Telekommunikation oder Post über besondere
volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische,
technologische oder rechtliche Erfahrungen und über ausgewiesene
wissenschaftliche Kenntnisse verfügen.
(2) Die Regulierungsbehörde erhält bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
fortlaufend wissenschaftliche Unterstützung. Diese betrifft insbesondere
- die regelmäßige Begutachtung der volkswirtschaftlichen,
betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Entwicklung der
Telekommunikation und des Postwesens im Inland und Ausland,
- die Aufbereitung und Weiterentwicklung der wissenschaftlichen
Grundlagen für die Gestaltung des Universaldienstes, die Regulierung von
Anbietern mit beträchtlicher Marktmacht, die Regeln über den offenen
Netzzugang und die Zusammenschaltung sowie die Nummerierung und den
Kundenschutz.
Abschnitt 2
Befugnisse
(1) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass ein Unternehmen seine
Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nicht
erfüllt, fordert sie das Unternehmen zur Stellungnahme und Abhilfe
auf. Sie setzt dem Unternehmen für die Abhilfe eine Frist.
(2) Kommt das Unternehmen innerhalb der gesetzten Frist seinen
Verpflichtungen nicht nach, kann die Regulierungsbehörde die zur
Einhaltung der Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen anordnen. Hierbei
ist dem Unternehmen eine angemessene Frist zu setzen, um den Maßnahmen
entsprechen zu können.
(3) Verletzt das Unternehmen seine Verpflichtungen in schwerer oder
wiederholter Weise oder kommt es den von der Regulierungsbehörde zur
Abhilfe angeordneten Maßnahmen nach Absatz 2 nicht nach, so kann die
Regulierungsbehörde ihm die Tätigkeit als Betreiber von
Telekommunikationsnetzen oder Anbieter von Telekommunikationsdiensten
untersagen.
(4) Wird durch die Verletzung von Verpflichtungen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung unmittelbar und erheblich gefährdet oder führt die
Pflichtverletzung bei anderen Anbietern oder Nutzern von
Telekommunikationsnetzen und -diensten zu erheblichen wirtschaftlichen
oder betrieblichen Problemen, kann die Regulierungsbehörde in Abweichung
von den Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 vorläufige Maßnahmen
ergreifen. Die Regulierungsbehörde entscheidet, nachdem sie dem
betreffenden Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer
angemessenen Frist eingeräumt hat, ob die vorläufige Maßnahme bestätigt,
aufgehoben oder abgeändert wird.
(5) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach Absatz 2 kann nach Maßgabe
des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu
500 000 Euro festgesetzt werden.
(1) Unbeschadet anderer nationaler Berichts- und
Informationspflichten sind die Betreiber von öffentlichen
Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von Telekommunikationsdiensten
für die Öffentlichkeit verpflichtet, im Rahmen der Rechte und Pflichten
aus diesem Gesetz der Regulierungsbehörde auf Verlangen Auskünfte zu
erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind. Die
Regulierungsbehörde kann insbesondere Auskünfte verlangen, die
erforderlich sind für
- die systematische oder einzelfallbezogene Überprüfung der
Verpflichtungen, die sich aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes
ergeben,
- die einzelfallbezogene Überprüfung von Verpflichtungen, wenn der
Regulierungsbehörde eine Beschwerde vorliegt oder sie aus anderen Gründen
eine Verletzung von Pflichten annimmt oder sie von sich aus Ermittlungen
durchführt,
- die Veröffentlichung von Qualitäts- und Preisvergleichen für Dienste
zum Nutzen der Endnutzer,
- genau angegebene statistische Zwecke,
- ein Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren nach den §§ 10
und 11,
- Verfahren auf Erteilung von Nutzungsrechten und zur Überprüfung der
entsprechenden Anträge sowie
- die Nutzung von Nummern.
Auskünfte nach Satz 3 Nr. 1 bis 5 dürfen nicht vor dem Zugang
zum Markt oder als Bedingung für den Zugang verlangt werden.
(2) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der
Regulierungsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die
Regulierungsbehörde von den nach Absatz 1 in der Telekommunikation tätigen
Unternehmen
- Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere über
Umsatzzahlen, verlangen,
- innerhalb der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten die
geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen.
(3) Die Regulierungsbehörde fordert die Auskünfte nach den Absätzen 1
und 2 und ordnet die Prüfung nach Absatz 2 Nr. 2 durch schriftliche
Verfügung an. In der Verfügung sind die Rechtsgrundlagen, der Gegenstand
und der Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben. Bei einem
Auskunftsverlangen ist eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft
zu bestimmen.
(4) Die Inhaber der Unternehmen oder die diese vertretenden Personen,
bei juristischen Personen, Gesellschaften oder nicht rechtsfähigen
Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen,
sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte nach den Absätzen 1 und 2 zu
erteilen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und die Prüfung dieser
geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und
-grundstücken während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu
dulden.
(5) Personen, die von der Regulierungsbehörde mit der Vornahme von
Prüfungen beauftragt werden, dürfen die Büro- und Geschäftsräume der
Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen während der üblichen
Betriebs- oder Geschäftszeiten betreten.
(6) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des Amtsgerichts, in
dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Auf die
Anfechtung dieser Anordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311a der
Strafprozessordnung entsprechende Anwendung. Bei Gefahr im Verzug können
die in Absatz 5 bezeichneten Personen während der Geschäftszeit die
erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. An
Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die Durchsuchung und ihr
wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche
Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer
Gefahr im Verzug geführt haben.
(7) Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen können im
erforderlichen Umfang in Verwahrung genommen werden oder, wenn sie nicht
freiwillig herausgegeben werden, beschlagnahmt werden. Auf die
Beschlagnahme findet Absatz 6 entsprechende Anwendung.
(8) Zur Auskunft nach Absatz 4 Verpflichtete können die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder in § 383
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete
Angehörige der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die durch
Auskünfte oder Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 erlangten Kenntnisse
und Unterlagen dürfen für ein Besteuerungsverfahren oder ein
Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit oder einer
Devisenzuwiderhandlung sowie für ein Verfahren wegen einer Steuerstraftat
oder einer Devisenstraftat nicht verwendet werden; die §§ 93, 97, 105
Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105
Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung sind insoweit
nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Verfahren wegen einer
Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens,
wenn an deren Durchführung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht,
oder bei vorsätzlich falschen Angaben der Auskunftspflichtigen oder der
für sie tätigen Personen.
(9) Soweit Prüfungen einen Verstoß gegen Auflagen, Anordnungen oder
Verfügungen der Regulierungsbehörde ergeben haben, hat das Unternehmen der
Regulierungsbehörde die Aufwendungen für diese Prüfungen einschließlich
ihrer Auslagen für Sachverständige zu erstatten.
(10) Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Maßgabe des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu
500 000 Euro festgesetzt werden.
(1) Die Regulierungsbehörde kann alle Ermittlungen führen und alle
Beweise erheben, die erforderlich sind.
(2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind
§ 372 Abs. 1, die §§ 376, 377, 380 bis 387, 390, 395 bis
397, 398 Abs. 1 und die §§ 401, 402, 404, 406 bis 409, 411 bis
414 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden; Haft darf nicht
verhängt werden. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das
Oberlandesgericht zuständig.
(3) Über die Aussagen der Zeuginnen oder Zeugen soll eine
Niederschrift aufgenommen werden, die von dem ermittelnden Mitglied der
Regulierungsbehörde und, wenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von
diesem zu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll Ort und Tag der
Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten ersehen
lassen.
(4) Die Niederschrift ist den Zeuginnen oder Zeugen zur Genehmigung
vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen. Die erteilte
Genehmigung ist zu vermerken und von den Betreffenden zu
unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund hierfür
anzugeben.
(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind die Absätze 3 und 4
entsprechend anzuwenden.
(6) Die Regulierungsbehörde kann das Amtsgericht um die Beeidigung
von Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung einer
wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet. Über die Beeidigung
entscheidet das Gericht.
(1) Die Regulierungsbehörde kann Gegenstände, die als Beweismittel
für die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen. Die
Beschlagnahme ist den davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu
geben.
(2) Die Regulierungsbehörde hat binnen drei Tagen um die richterliche
Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme
vorgenommen ist, nachzusuchen, wenn bei der Beschlagnahme weder die davon
Betroffenen noch erwachsene Angehörige anwesend waren oder wenn die
Betroffenen und im Falle ihrer Abwesenheit erwachsene Angehörige der
Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben
haben.
(3) Die Betroffenen können gegen die Beschlagnahme jederzeit um die
richterliche Entscheidung nachsuchen. Hierüber sind sie zu belehren. Über
den Antrag entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Gericht.
(4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde
zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten
entsprechend.
§ 130Vorläufige
Anordnungen
Die Regulierungsbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung
vorläufige Anordnungen treffen.
§ 131Abschluss des
Verfahrens
(1) Entscheidungen der Regulierungsbehörde sind zu begründen. Sie
sind mit der Begründung und einer Belehrung über das zulässige
Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. Entscheidungen, die gegenüber
einem Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
ergehen, stellt die Regulierungsbehörde denjenigen zu, die das Unternehmen
der Regulierungsbehörde als Zustellungsbevollmächtigte benannt hat. Hat
das Unternehmen keine Zustellungsbeauftragten benannt, so stellt die
Regulierungsbehörde die Entscheidung durch Bekanntmachung im
Bundesanzeiger zu.
(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen
wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 zugestellt wird,
ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Beweiserhebung den
Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.
Abschnitt 3
Verfahren
Unterabschnitt 1
Beschlusskammern
§ 132Beschlusskammerentscheidungen
(1) Die Regulierungsbehörde entscheidet durch Beschlusskammern in den
Fällen des Teils 2, des § 55 Abs. 9, der §§ 61, 62 und 81;
Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt. Die Entscheidung ergeht durch
Verwaltungsakt. Die Beschlusskammern werden mit Ausnahme des Absatzes 3
nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
gebildet.
(2) Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem
Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden und zwei beisitzenden
Mitgliedern. Der oder die Vorsitzende und die beisitzenden Mitglieder
müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben
haben. Mindestens ein Mitglied der Beschlusskammer muss die Befähigung zum
Richteramt haben.
(3) In den Fällen des § 55 Abs. 9, der §§ 61, 62 und
81 entscheidet die Beschlusskammer in der Besetzung mit dem Präsidenten
als Vorsitzendem oder der Präsidentin als Vorsitzender und den beiden
Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen als beisitzende Mitglieder; Absatz
2 Satz 2 und 3 findet insoweit keine Anwendung. Die Vertretung in
Verhinderungsfällen wird in der Geschäftsordnung nach § 116
Abs. 2 geregelt. Die Entscheidung in den Fällen des § 61
Abs. 4 Nr. 2 und 4 und des § 81 erfolgt im Benehmen mit dem
Beirat.
(4) Zur Wahrung einer einheitlichen Spruchpraxis in Fällen
vergleichbarer oder zusammenhängender Sachverhalte und zur Sicherstellung
des Konsistenzgebotes nach § 27 Abs. 2 sind in der
Geschäftsordnung der Regulierungsbehörde Verfahren vorzusehen, die vor
Erlass von Entscheidungen umfassende Abstimmungs-, Auskunfts- und
Informationspflichten der jeweiligen Beschlusskammern und der Abteilungen
vorsehen. Soweit Entscheidungen der Beschlusskammern nach den §§ 18,
19, 20, 21, 24, 30, 39, 40 und 41 Abs. 1 betroffen sind, ist in der
Geschäftsordnung sicherzustellen, dass Festlegungen nach den §§ 10
und 11 durch die Präsidentenkammer erfolgen.
§ 133Sonstige Streitigkeiten
zwischen Unternehmen
(1) Ergeben sich im Zusammenhang mit Verpflichtungen aus diesem
Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Streitigkeiten zwischen Unternehmen,
die öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben oder
Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit anbieten, trifft die
Beschlusskammer, soweit dies gesetzlich nicht anders geregelt ist, auf
Antrag einer Partei nach Anhörung der Beteiligten eine verbindliche
Entscheidung. Sie hat innerhalb einer Frist von höchstens vier Monaten,
beginnend mit der Anrufung durch einen der an dem Streitfall Beteiligten,
über die Streitigkeit zu entscheiden.
(2) Bei einer Streitigkeit in einem unter dieses Gesetz fallenden
Bereich zwischen Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten, die in die
Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörde von mindestens zwei
Mitgliedstaaten fällt, kann jede Partei die Streitigkeit der betreffenden
nationalen Regulierungsbehörde vorlegen. Die Beschlusskammer trifft ihre
Entscheidung im Benehmen mit der betreffenden nationalen
Regulierungsbehörde innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen.
(3) Die §§ 126 bis 132 und 134 bis 137 gelten
entsprechend.
§ 134Einleitung,
Beteiligte
(1) Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf
Antrag ein.
(2) An dem Verfahren vor der Beschlusskammer sind beteiligt
- der Antragsteller,
- die Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die
Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit, gegen die
sich das Verfahren richtet,
- die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die
Entscheidung berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren
Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.
§ 135Anhörung, mündliche
Verhandlung
(1) Die Beschlusskammer hat den Beteiligten Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
(2) Den Personen, die von dem Verfahren berührte Wirtschaftskreise
vertreten, kann die Beschlusskammer in geeigneten Fällen Gelegenheit zur
Stellungnahme geben.
(3) Die Beschlusskammer entscheidet auf Grund öffentlicher mündlicher
Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche
Verhandlung entschieden werden. Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts
wegen ist für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit
auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung,
insbesondere der Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines wichtigen
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.
§ 136Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse
Unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen im Rahmen des
Beschlusskammerverfahrens haben alle Beteiligten diejenigen Teile zu
kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In diesem
Fall müssen sie zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus ihrer Sicht ohne
Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden
kann. Erfolgt dies nicht, kann die Beschlusskammer von ihrer Zustimmung
zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt,
die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. Hält die Beschlusskammer
die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
für unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von
Einsichtnahme an Dritte die vorlegenden Personen hören.
Unterabschnitt 2
Gerichtsverfahren
(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der
Regulierungsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Im Falle des § 132 findet ein Vorverfahren nicht
statt.
(3) Im Falle des § 132 sind die Berufung gegen ein Urteil und
die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts
ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen den Beschluss nach
§ 138 Abs. 3, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der
Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den
Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des
Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über
den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des
Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
§ 138Vorlage- und
Auskunftspflicht der Regulierungsbehörde
(1) Für die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung
elektronischer Dokumente oder die Erteilung von Auskünften (Vorlage von
Unterlagen) durch die Regulierungsbehörde ist § 99 Abs. 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. An die Stelle der obersten
Aufsichtsbehörde tritt die Regulierungsbehörde.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten entscheidet das Gericht der
Hauptsache durch Beschluss darüber, ob die Unterlagen vorzulegen sind oder
nicht vorgelegt werden dürfen. Werden durch die Vorlage von Unterlagen
nach Absatz 1 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betroffen, verpflichtet
das Gericht die Behörde zur Vorlage, soweit es für die Entscheidung darauf
ankommt, andere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und nach
Abwägung aller Umstände des Einzelfalls das Interesse an der Vorlage der
Unterlagen das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung
überwiegt.
(3) Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem das
Gericht den Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde über die
Vorlage der Unterlagen bekannt gegeben hat. Die Regulierungsbehörde hat
die Unterlagen auf Aufforderung des Gerichts vorzulegen; § 100 der
Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung. Die Mitglieder des
Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe
dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Unterlagen nicht erkennen
lassen. Gegen eine Entscheidung des Gerichts, wonach die Unterlagen
vorzulegen sind oder vorgelegt werden dürfen, ist die Beschwerde zum
Bundesverwaltungsgericht gegeben. Über die Beschwerde entscheidet der für
die Hauptsache zuständige Revisionssenat. Für das Beschwerdeverfahren
gelten die Sätze 2 und 3 sinngemäß.
(4) Sind nach der unanfechtbaren Entscheidung des Gerichts Unterlagen
nicht vorzulegen oder dürfen sie nicht vorgelegt werden, reicht das
Gericht, im Beschwerdeverfahren das Beschwerdegericht, die ihm nach Absatz
3 Satz 2 vorgelegten Unterlagen umgehend an die Regulierungsbehörde
zurück. Der Inhalt dieser Unterlagen darf der gerichtlichen Entscheidung
nicht zugrunde gelegt werden, es sei denn, alle Beteiligten haben ihr
Einverständnis erteilt.
§ 139Beteiligung der
Regulierungsbehörde bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz
ergeben, gilt § 90 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. In diesen Fällen treten an die
Stelle des Bundeskartellamtes und seines Präsidenten oder seiner
Präsidentin die Regulierungsbehörde und ihr Präsident oder ihre
Präsidentin.
Unterabschnitt 3
Internationale Aufgaben
§ 140Internationale
Aufgaben
Im Bereich der europäischen und internationalen
Telekommunikationspolitik, insbesondere bei der Mitarbeit in europäischen
und internationalen Institutionen und Organisationen, wird die
Regulierungsbehörde im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Arbeit tätig. Dies gilt nicht für Aufgaben, die die Regulierungsbehörde
auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze sowie auf Grund von
Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften in eigener Zuständigkeit
wahrnimmt.
§ 141Anerkannte
Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
die Anforderungen und das Verfahren für die Anerkennung als Anerkannte
Abrechnungsstelle für den internationalen Seefunkverkehr nach den
Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion festzulegen. In dem
Verfahren sind auch die Bedingungen für die Ablehnung oder den Widerruf
dieser Anerkennung festzulegen.
(2) Zuständige Behörde für die Anerkennung von Abrechnungsstellen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Regulierungsbehörde.
Teil 9
Abgaben
§ 142Gebühren und Auslagen
(1) Die Regulierungsbehörde erhebt für die folgenden Amtshandlungen
Gebühren und Auslagen:
- Entscheidungen über die Zuteilung eines Nutzungsrechts an Frequenzen
nach § 55,
- Entscheidungen über die Zuteilung eines Nutzungsrechts an Rufnummern
auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 66 Abs. 4,
- Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung von Anwählprogrammen über
Mehrwertdienste-Rufnummern,
- einzelfallbezogene Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und
Notifizierung von Satellitensystemen nach § 56,
- sonstige Amtshandlungen, die in einem engen Zusammenhang mit einer
Entscheidung nach den Nummern 1 bis 4 stehen,
- Maßnahmen auf Grund von Verstößen gegen dieses Gesetz oder die darauf
beruhenden Rechtsverordnungen,
- Entscheidungen über die Übertragung von Wegerechten nach § 69
und
- Tätigkeiten im Rahmen des Verfahrens für die Anerkennung als
Anerkannte Abrechnungsstelle für den internationalen Seefunkverkehr nach
§ 141.
Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme
einer in Satz 1 bezeichneten Amtshandlung
- aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt
oder
- nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung,
zurückgenommen wird.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe einschließlich der
Zahlungsweise näher zu bestimmen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen,
dass die mit den Amtshandlungen verbundenen Kosten gedeckt sind. Die
Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes gelten ergänzend. Abweichend
von Satz 2 sind die Gebühren für Entscheidungen über die Zuteilungen
nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 so festzusetzen, dass sie als Lenkungszweck
die optimale Nutzung und eine den Zielen dieses Gesetzes verpflichtete
effiziente Verwendung dieser Güter sicherstellen. Die Sätze 2 bis 4 finden
keine Anwendung, wenn Nummern oder Frequenzen von außerordentlich
wirtschaftlichem Wert im Wege wettbewerbsorientierter oder vergleichender
Auswahlverfahren vergeben werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung unter
Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Regulierungsbehörde
übertragen. Eine Rechtsverordnung nach Satz 6 einschließlich ihrer
Aufhebung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministeriums der Finanzen.
(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 kann abweichend
von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden:
- der Umfang der zu erstattenden Auslagen und
- die Gebühr in den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme einer
Zuteilung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 oder einer Übertragung von
Wegerechten nach Absatz 1 Nr. 7, sofern die Betroffenen dies zu
vertreten haben.
(4) Eine Festsetzung von Gebühren und Auslagen ist bis zum Ablauf des
vierten Kalenderjahres nach Entstehung der Schuld zulässig
(Festsetzungsverjährung). Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf
Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die
Festsetzungsfrist so lange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar
entschieden wurde. Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren und Auslagen
verjährt mit Ablauf des fünften Kalenderjahres nach der Festsetzung
(Zahlungsverjährung). Im Übrigen gilt § 20 des
Verwaltungskostengesetzes.
(5) Im Falle des Versteigerungsverfahrens nach § 61 Abs. 5
wird eine Zuteilungsgebühr nach Absatz 1 Nr. 1 nur erhoben, soweit
sie den Erlös des Versteigerungsverfahrens übersteigt.
(6) Die Wegebaulastträger können in ihrem Zuständigkeitsbereich
Regelungen erlassen, nach denen lediglich die Verwaltungskosten abdeckende
Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zustimmungsbescheiden nach
§ 68 Abs. 3 zur Nutzung öffentlicher Wege erhoben werden
können. Eine Pauschalierung ist zulässig.
§ 143Frequenznutzungsbeitrag
(1) Die Regulierungsbehörde erhebt jährliche Beiträge zur Deckung
ihrer Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von
Allgemeinzuteilungen und Nutzungsrechten im Bereich der Frequenz- und
Orbitnutzungen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden
Rechtsverordnungen. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der
Regulierungsbehörde für:
- die Planung und Fortschreibung von Frequenznutzungen einschließlich
der notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen
zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien
Frequenznutzung,
- internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung.
(2) Beitragspflichtig sind diejenigen, denen Frequenzen zugeteilt
sind. Die Anteile an den Kosten werden den einzelnen Nutzergruppen, die
sich aus der Frequenzzuweisung ergeben, so weit wie möglich
aufwandsbezogen zugeordnet. Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die
Aufteilung entsprechend der Frequenznutzung. Eine Beitragspflicht ist auch
dann gegeben, wenn eine Frequenz auf Grund sonstiger Verwaltungsakte oder
dauerhaft ohne Zuteilung genutzt wird. Dies gilt insbesondere für die bis
zum 1. August 1996 erteilten Rechte, soweit sie Festlegungen über die
Nutzung von Frequenzen enthalten.
(3) In die nach Absatz 1 abzugeltenden Kosten sind solche nicht
einzubeziehen, für die bereits eine Gebühr nach § 142 oder eine
Gebühr nach § 16 des Gesetzes über Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I
S. 170) oder Gebühren oder Beiträge nach § 10 oder § 11 des
Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom
18. September 1998 (BGBl. I S. 2882) und den auf diesen
Vorschriften beruhenden Rechtsverordnungen erhoben wird.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach
Maßgabe der vorstehenden Absätze das Nähere über den Kreis der
Beitragspflichtigen, die Beitragssätze und das Verfahren der
Beitragserhebung einschließlich der Zahlungsweise festzulegen. Der auf das
Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu
berücksichtigen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann die
Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung
der Einvernehmensregelung auf die Regulierungsbehörde übertragen.
§ 144Telekommunikationsbeitrag
(1) Für die Kosten der Regulierungsbehörde für Maßnahmen zur
Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und zur Förderung
nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation für die
Öffentlichkeit und für die Verwaltung, Kontrolle sowie Durchsetzung von
mit diesem Gesetz verbundenen Rechten und Pflichten, darauf beruhenden
Verordnungen und Nutzungsrechten, soweit sie nicht anderweitig durch
Gebühren oder Beiträge nach diesem Gesetz gedeckt sind, haben die nach
§ 6 Abs. 1 und die nach § 4 des Telekommunikationsgesetzes
vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) Verpflichteten einen
Beitrag zu entrichten. Dies umfasst auch die Kosten für die in Satz 1
genannten Aufgaben in Bezug auf die internationale Zusammenarbeit. Der auf
das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu
berücksichtigen.
(2) Die beitragsrelevanten Kosten nach Absatz 1 werden anteilig auf
die einzelnen Unternehmen nach Maßgabe ihrer Umsätze bei Tätigkeiten nach
§ 6 Abs. 1 umgelegt und von der Regulierungsbehörde als
Jahresbeitrag erhoben.
(3) Auf Grund der Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung vom
28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1936) geleistete oder nach
§ 16 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli
1996 (BGBl. I S. 1120) angerechnete Gebühren sind, soweit sie
über die für die Erteilung der Lizenz nach § 16 Abs. 1 des
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1120) und der darauf beruhenden Verordnung zu zahlenden Gebühren
für den Verwaltungsaufwand der Lizenzerteilung hinausgehen, auf den zu
erhebenden Beitrag anzurechnen. § 143 Abs. 3 gilt
entsprechend.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Nähere über die
Erhebung der Beiträge, insbesondere über den Verteilungsschlüssel und
-stichtag, die Mindestveranlagung, das Umlageverfahren einschließlich
eines geeigneten Schätzverfahrens und einer Klassifizierung hinsichtlich
der Feststellung der beitragsrelevanten Kosten nach Absatz 2, die Pflicht
zur Mitteilung der Umsätze einschließlich eines geeigneten Verfahrens mit
der Möglichkeit einer Pauschalierung sowie die Zahlungsfristen, die
Zahlungsweise und die Höhe der Säumniszuschläge zu regeln. Die
Rechtsverordnung kann auch Regelungen über die vorläufige Festsetzung des
Beitrags vorsehen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann
die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung unter
Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Regulierungsbehörde
übertragen. Eine Rechtsverordnung nach Satz 3 einschließlich ihrer
Aufhebung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministeriums der Finanzen.
§ 145Kosten von
außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren
Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach § 45
Abs. 3 Nr. 6 werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Höhe der
Gebühr für das Verfahren bestimmt sich nach Maßgabe des § 11
Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes. Auf die
Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der
Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Unterbreitet die
Streitbeilegungsstelle einen Streitbeilegungsvorschlag, entscheidet sie
über die Kosten unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach
billigem Ermessen. Die Entscheidung über die Kosten soll zusammen mit dem
Streitbeilegungsvorschlag ergehen. Jede Partei trägt die ihr durch die
Teilnahme am Verfahren entstandenen Kosten selbst. Im Übrigen finden die
§§ 8 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes entsprechende
Anwendung.
§ 146Kosten des
Vorverfahrens
Für ein Vorverfahren werden Gebühren und Auslagen erhoben. Für die
vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine
Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten
Gebühr erhoben. In den Fällen, in denen für die angefochtene Amtshandlung
der Regulierungsbehörde keine Gebühr anfällt, bestimmt sich die Gebühr
nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 des
Gerichtskostengesetzes; § 145 Satz 3 gilt entsprechend. Wird ein
Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren
Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der
Widerspruchsgebühr. Über die Kosten nach den Sätzen 2 und 4 entscheidet
die Widerspruchsstelle nach billigem Ermessen.
§ 147Mitteilung der
Regulierungsbehörde
Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einen jährlichen Überblick
über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen
Abgaben. Soweit erforderlich werden Gebühren und Beitragssätze in den
betroffenen Verordnungen für die Zukunft angepasst.
Teil 10
Straf- und Bußgeldvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
- entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört oder den
Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen
mitteilt oder
- entgegen § 90 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte
Sendeanlage
a) besitzt oder
b) herstellt, vertreibt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbringt.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
Buchstabe b fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder Geldstrafe.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- entgegen § 6 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
macht,
- entgegen § 17 Satz 2 eine Information weitergibt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 20, § 23 Abs. 3 Satz 2, § 29
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder 2,
§ 37 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 38
Abs. 4 Satz 4, § 38 Abs. 4 Satz 2, auch in
Verbindung mit § 39 Abs. 3 Satz 1 oder § 42
Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 2
Satz 2,
b) § 67 Abs. 1 Satz 4 oder § 109 Abs. 3
Satz 3,
c) § 29 Abs. 1 Satz 2, § 39 Abs. 3
Satz 2, § 65 oder § 127 Abs. 2 Nr. 1
zuwiderhandelt,
- entgegen § 22 Abs. 5 Satz 1 eine Vereinbarung nicht
oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- ohne Genehmigung nach § 30 Abs. 1 oder § 39 Abs. 1
Satz 1 ein Entgelt erhebt,
- entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder § 39
Abs. 3 Satz 4 ein Entgelt oder eine Entgeltmaßnahme nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Kenntnis gibt,
- entgegen § 47 Abs. 1 Teilnehmerdaten nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- entgegen § 50 Abs. 3 Nr. 4 eine Anzeige nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- ohne Frequenzzuteilung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 eine
Frequenz nutzt,
- ohne Übertragung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 ein deutsches
Orbit- oder Frequenznutzungsrecht ausübt,
- einer vollziehbaren Auflage nach § 60 Abs. 2 Satz 1
zuwiderhandelt,
- einer Rechtsverordnung nach § 66 Abs. 4 Satz 1 oder
einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- entgegen § 87 Abs. 1 Satz 1 oder § 110 Abs. 1
Satz 2 oder 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig macht,
- entgegen § 90 Abs. 3 für eine Sendeanlage wirbt,
- entgegen § 95 Abs. 2 oder § 96 Abs. 2 Satz 1
oder Abs. 3 Satz 1 Daten verwendet,
- entgegen § 96 Abs. 2 Satz 2 oder § 97 Abs. 3
Satz 2 Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
- entgegen § 106 Abs. 2 Satz 2 Daten oder Belege nicht
oder nicht rechtzeitig löscht,
- entgegen § 108 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,
eine Notrufmöglichkeit nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
bereitstellt,
- entgegen § 108 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 dort
genannte Daten nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- entgegen § 109 Abs. 3 Satz 2 oder 4 ein
Sicherheitskonzept nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- entgegen § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe a eine technische Einrichtung nicht vorhält oder eine
organisatorische Maßnahme nicht trifft,
- entgegen § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b
eine dort genannte Stelle nicht oder nicht rechtzeitig benennt,
- entgegen § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 einen Nachweis
nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
- entgegen § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 eine Prüfung
nicht gestattet,
- entgegen § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 die Aufstellung
oder den Betrieb eines dort genannten Gerätes nicht duldet oder den Zugang
zu einem solchen Gerät nicht gewährt,
- entgegen § 110 Abs. 5 Satz 3 einen Mangel nicht oder
nicht rechtzeitig beseitigt,
- entgegen § 110 Abs. 6 Satz 1 einen Netzabschlusspunkt
nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
bereitstellt,
- entgegen § 111 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, oder entgegen § 111 Abs. 1 Satz 3 oder 4,
Daten nicht oder nicht rechtzeitig erhebt, nicht oder nicht rechtzeitig
speichert, nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt oder nicht oder nicht
rechtzeitig löscht,
- entgegen § 111 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, Daten nicht oder nicht rechtzeitig erhebt oder nicht oder
nicht rechtzeitig übermittelt,
- entgegen § 112 Abs. 1 Satz 4 nicht gewährleistet, dass
die Regulierungsbehörde Daten aus den Kundendateien abrufen kann,
- entgegen § 112 Abs. 1 Satz 6 nicht sicherstellt, dass
ihm Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen können,
- entgegen § 113 Abs. 1 Satz 1 oder 2, § 114
Abs. 1 Satz 1 oder § 127 Abs. 1 Satz 1 eine
Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erteilt,
- entgegen § 113 Abs. 1 Satz 2, Halbsatz 2 Daten
übermittelt oder
- entgegen § 113 Abs. 1 Satz 4 Stillschweigen nicht
wahrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 4 Buchstabe a, Nr. 6, 10, 22, 27 und 31 mit einer Geldbuße
bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 16
bis 18, 26, 29 und 34 mit einer Geldbuße bis zu dreihundertausend Euro, in
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe b, Nr. 12, 13, 15, 19,
21 und 30 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro, in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 5, 7, 8, 9, 11, 20, 23 und 24 mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit
einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll
den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit
gezogen hat, übersteigen. Reichen die in Satz 1 genannten Beträge
hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Regulierungsbehörde.
Teil 11
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 150Übergangsvorschriften
(1) Die von der Regulierungsbehörde vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
getroffenen Feststellungen marktbeherrschender Stellungen sowie die daran
anknüpfenden Verpflichtungen bleiben wirksam, bis sie durch neue
Entscheidungen nach Teil 2 ersetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die
Feststellungen marktbeherrschender Stellungen lediglich Bestandteil der
Begründung eines Verwaltungsaktes sind. Satz 1 gilt entsprechend für
Verpflichtungen nach den §§ 36, 37 und 39 Alternative 2 des
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1120).
(2) Unternehmen, die auf Grund des Telekommunikationsgesetzes vom
25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) angezeigt haben, dass sie
Telekommunikationsdienstleistungen erbringen oder Lizenznehmer sind, sind
unbeschadet der Verpflichtung nach § 144 Abs. 1 Satz 1
nicht meldepflichtig nach § 6.
(3) Bestehende Frequenz- und Nummernzuteilungen sowie Wegerechte, die
im Rahmen des § 8 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli
1996 (BGBl. I S. 1120) erteilt wurden, bleiben wirksam. Das
Gleiche gilt auch für vorher erworbene Rechte, die eine Frequenznutzung
gewähren.
(4) Soweit Frequenznutzungs- und Lizenzrechte auf Märkten vergeben
sind, für die auf Wettbewerb oder Vergleich beruhende Auswahlverfahren
durchgeführt wurden, gelten die damit erteilten Rechte und eingegangenen
Verpflichtungen fort. Dies gilt insbesondere auch für die im Zeitpunkt der
Erteilung der Mobilfunklizenzen geltende Verpflichtung, Diensteanbieter
zuzulassen.
(5) Bis zum 30. Juni 2008 wird § 21 Abs. 2 Nr. 3
mit der Maßgabe angewendet, dass Anschlüsse nur in Verbindung mit
Verbindungsleistungen zur Verfügung gestellt werden müssen.
(6) § 48 Abs. 2 Nr. 2 gilt für Geräte, die ab dem
1. Januar 2005 in Verkehr gebracht werden.
(7) Bis zum Erlass eines Frequenznutzungsplanes nach § 54
erfolgt die Frequenzzuteilung nach Maßgabe der Bestimmungen des geltenden
Frequenzbereichszuweisungsplanes.
(8) Auf Verleihungen nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über
Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989
(BGBl. I S. 1455) und auf Lizenzen oder Frequenzen, die nach den
§§ 10 ,11 und 47 Abs. 5 des Telekommunikationsgesetzes vom
25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) zugeteilt wurden, findet
§ 62 Abs. 1 bis 3 für den in diesen Lizenzen und Frequenzen
festgelegten Geltungszeitraum keine Anwendung.
(9) Beabsichtigt die Deutsche Telekom AG die in § 78 Abs. 2
genannten Universaldienstleistungen nicht in vollem Umfang oder zu
schlechteren als in diesem Gesetz genannten Bedingungen anzubieten, hat
sie dieses der Regulierungsbehörde ein Jahr vor Wirksamwerden
anzuzeigen.
(10) An die Stelle der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 2
tritt bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Verordnung die
Telekommunikations-Überwachungsverordnung vom 22. Januar 2002
(BGBl. I S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 328 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304).
(11) An die Stelle der Technischen Richtlinie nach § 110
Abs. 3 tritt bis zur Herausgabe einer entsprechenden Richtlinie die
auf der Grundlage des § 11 der
Telekommunikations-Überwachungsverordnung erlassene Technische Richtlinie
in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 110 gültigen
Fassung.
(12) Für Vertragsverhältnisse, die am Tag des Inkrafttretens dieser
Vorschrift bereits bestehen, hat der nach § 112 Abs. 1
Verpflichtete Daten, über die er auf Grund zurückliegender Datenerhebungen
verfügt, unverzüglich in die Kundendatei nach § 112 Abs. 1 zu
übernehmen. Für Verträge, die nach Inkrafttreten des § 112
geschlossen werden, sind die Daten, soweit sie infolge der bisherigen
Dateistruktur noch nicht in die Kundendatei eingestellt werden können,
unverzüglich nach Anpassung der Kundendatei einzustellen. An die Stelle
der Technischen Richtlinie nach § 112 Abs. 3 Satz 3 tritt
bis zur Herausgabe einer entsprechenden Richtlinie die von der
Regulierungsbehörde auf der Grundlage des § 90 Abs. 2 und 6 des
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1120) bekannt gegebene Schnittstellenbeschreibung in der zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 112 gültigen Fassung.
(13) Die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen eine gerichtliche
Entscheidung richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn die
gerichtliche Entscheidung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet
oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist.
(14) Auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellte Anträge nach
§ 99 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sind die bisherigen
Vorschriften anwendbar.
§ 151Änderung anderer
Rechtsvorschriften
(1) Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. April 1987 (BGBl. I S. 1047, 1319), zuletzt geändert
durch Artikel 4 Abs. 22 des Gesetzes vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:
In § 100b
Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 88 des
Telekommunikationsgesetzes“ durch die Angabe „§ 110 des
Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.
(2) Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 6 des
Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt
geändert:
- In § 2 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 88
des Telekommunikationsgesetzes“ durch die Angabe „§ 110
des Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.
- § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Entschädigung
Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die
Leistungen nach § 2 Abs. 1 eine Entschädigung zu gewähren, deren
Umfang sich bei Maßnahmen zur
a) Überwachung der Post nach § 17a des Gesetzes über die
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und
b) Überwachung der Telekommunikation nach der Rechtsverordnung nach
§ 110 Abs. 9
bemisst.“
(3) § 17a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 1 zweiter und
dritter Halbsatz sowie Abs. 6 des Gesetzes über die Entschädigung von
Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch
Artikel 1 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I
S. 981) geändert worden ist, tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 außer Kraft.
§ 152Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der
Verkündung in Kraft. §§ 43a und 43b, 96 Abs. 1 Nr. 9a bis
9 f in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und § 97
Abs. 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996
(BGBl. I S. 1120), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 73 des
Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden
ist, in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung finden
bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 66 Abs. 4 dieses
Gesetzes weiter Anwendung. Für § 43b Abs. 2 gilt dies mit der
Maßgabe, dass ab dem 1. August 2004 die Preisansagepflicht nicht mehr
auf Anrufe aus dem Festnetz beschränkt ist.
(2) Das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1120), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 73 des Gesetzes
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das
Fernsehsignalübertragungs-Gesetz vom 14. November 1997 (BGBl. I
S. 2710), zuletzt geändert durch Artikel 222 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), die
Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung vom 1. Oktober 1996
(BGBl. I S. 1492), die Netzzugangsverordnung vom
23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1568), die
Telekommunikations-Universaldienstleistungsverordnung vom 30. Januar
1997 (BGBl. I S. 141), § 4 der
Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 11. Dezember 1997
(BGBl. I S. 2910), die zuletzt durch die Verordnung vom
20. August 2002 (BGBl. I S. 3365) geändert worden ist, die
Telekommunikations-Datenschutzverordnung vom 18. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1740), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
9. August 2003 (BGBl. I S. 1590), die
Frequenzzuteilungsverordnung vom 26. April 2001 (BGBl. I
S. 829) und die Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung 2002 vom
9. September 2002 (BGBl. I S. 3542) treten am Tag nach der
Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft.