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Allgemeingenehmigung
zum Errichten und Betreiben bestimmter CB-Funkgeräte

Anlagen 1 und 2 zur AmtsblattVfg 242/93, veröffentlicht im Amtsblatt der Bundesministeriums für Post und Telekommunikation 21/93, Seiten 503-505, in Kraft ab 15. Oktober 1993;
geändert durch Vfg 201/1994, veröffenlicht im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation 18/94, S. 584; die Änderungen traten am 1. Oktober 1994 in Kraft.

Diese Allgemeingenehmigung trat mit Wirkung zum 1. Januar 2003 außer Kraft, die danach geltende Verfügung 41/2003 wurde durch die Verfügung 37/2005 der Bundesnetzagentur ersetzt.

Mitgeteilt durch Julian Ladisch.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Ermächtigungsgrundlage
§ 2 (1) EMV
§ 2 (2) BZT-, ZZF- und FTZ-Zulassung
§ 2 (3) CEPT-Zulassung
§ 2 (4) Sonstige ausländische Zulassungen
§ 3 (1) FM-Frequenzen und -Leistungen
§ 3 (2) AM-Frequenzen und -Leistungen
§ 3 (3) Geräte mit Leistungsgrenzen
§ 3 (4) Leistung bei integrierten Antennen
§ 3 (5) Simplex
§ 3 (6) Externe Antennen
§ 3 (6) - alte Fassung -
§ 4 (1) Ortsfest, mobil, tragbar
§ 4 (2) Keine vorgeschriebenen Nutzerkreise
§ 4 (3) Offene Sprache
§ 4 (4) Träger, Abhören, Rundfunk, Dauersendung
§ 4 (5) Verbindung mit Anlagen; Abfragestellen
§ 4 (6) Auf Schiffen
§ 4 (7) An Bord von Luftfahrzeugen
§ 4 (8) Zusatzeinrichtungen
§ 4 (9) Nachbrenner
§ 4 (10) Personenschutz
§ 4 (10) - alte Fassung -
§ 5 (1) Stören
§ 5 (2) Besichtigung der Station
§ 5 (3) Mängelbeseitung
§ 5 (4) Widerruf
§ 5 (5) Außerbetriebnahme
§ 5 (6) Änderung der Genehmigung
Hinweise (1) Elektrische und mechanische Sicherheit
Hinweise (2) Kein Schutz vor Störungen
Hinweise (3) Betrieb im Ausland
Hinweise (4) Eigenverantwortung; Kanalnutzung
Hinweise (5) Rufnamen
Hinweise (6) Arbeitskreis CB-Funk
Hinweise (6) - alte Fassung -
Anlage 2 CEPT-Länder


Allgemeingenehmigung
zum Errichten und Betreiben bestimmter CB-Funkgeräte

§ 1

Aufgrund der §§ 1 und 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen (FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I, S. 1455) wird hiermit jedermann das Errichten und Betreiben der in § 2 genannten CB-Funkgeräte unter den nachfolgenden technischen Merkmalen, betrieblichen Bestimmungen und Nebenbestimmungen genehmigt.

§ 2

(1) Die Allgemeingenehmigung gilt nur für CB-Funkgeräte, bei den die Bedingungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) vom 9. November 1992 (BGBl. I, S. 1864) für das Inverkehrbringen und Betreiben eingehalten werden und die darüber hinaus bestimmte funktechnische Anforderungen erfüllen. Zum Nachweis müssen die CB-Funkgeräte nach den folgenden Abschnitten 2, 3 oder 4 zugelassen und gekennzeichnet sein.

(2) Die Allgemeingenehmigung gilt für CB-Funkgeräte, die vom Bundesamt für Zulassungen in der Telekommunikation (BZT) (frühere Bezeichnung: Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen (ZZF)) oder vom Fernmeldetechnischen Zentralamt der Deutschen Bundespost (FTZ) eine Zulassung nach der jeweils geltenden Technischen Vorschrift für CB-Funkgeräte erhalten haben. Sie müssen ein in der Zulassungsurkunde zugewiesenes Zulassungszeichen mit einer der folgenden zusätzlichen Kennzeichnungen tragen:

CEPT PR 27 DoderK/p;
CEPT-PR27D-40oderKFFM40; (Zulassungen nur bis 1984)
PR27D-FModerKFFM; (Zulassungen nur bis 1982)
PR27. (Zulassungen nur bis 1979)

(3) Die Allgemeingenehmigung gilt im gleichen Maße für CB-Funkgeräte mit Zulassungen durch dazu autorisierte Stellen in den in Anlage 2 verzeichneten europäischen Ländern, deren Telekommunikationsverwaltungen Mitglied der europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) sind. Die Zulassung muß auf Grundlage der europäischen Norm ETS 300 135 bzw. der früheren CEPT-Empfehlung T/R 20-02 erfolgt sein. Die CB-Funkgeräte müssen ein Zulassungszeichen mit der durch die CEPT-Empfehlung T/R 20-09 vorgegebenen Kennzeichnung CEPT PR 27 X tragen. Dabei steht "X" für die Kennung des Landes, in dem die Zulassung erteilt worden ist.

(4) Während eines vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland dürfen darüber hinaus auch CB-Funkgeräte mit nachstehenden ausländischen Zulassungen und Kennzeichnungen errichtet und betrieben werden:

Zulassung inKennzeichnung
BelgienRTT/B27/4
NiederlandePTT MARC, MARC 40:2,
ÖsterreichPR27A
Großbritannien und NordirlandPR27/GB

§ 3
Technische Merkmale

(1) CB-Funkgeräte dürfen mit den Sendearten F3E/G3E (Frequenz-/Phasenmodulation) mit maximaler Senderausgangsleistung von 4 Watt auf folgenden 40 Kanälen betrieben werden:

KanalnummerBetriebsfrequenz (MHz)
126,965
226,975
326,985
427,005
527,015
627,025
727,035
827,055
927,065
1027,075
1127,085
1227,105
1327,115
1427,125
1527,135
1627,155
1727,165
1827,175
1927,185
2027,205
2127,215
2227,225
2327,255
2427,235
2527,245
2627,265
2727,275
2827,285
2927,295
3027,305
3127,315
3227,325
3327,335
3427,345
3527,355
3627,365
3727,375
3827,385
3927,395
4027,405

Entsprechend früheren technischen Vorschriften bestehen folgende Einschränkungen:

a) CB-Funkgeräte mit der Kennzeichnung PR27 dürfen ausschließlich auf den Kanälen 4 bis 15 und mit maximaler Senderausgansleistung von 0,5 Watt betrieben werden.

b) CB-Funkgeräte mit den Kennzeichnungen PR27D-FM und KFFM dürfen ausschließlich auf den Kanälen 1 bis 22 und mit maximaler Senderausgangleistung von 0,5 Watt betrieben werden.

(2) CB-Funkgeräte mit den Kennzeichnungen K/p und PR27 dürfen auch mit der Sendeart A3E (Zweiseitenbandamplitudenmodulation, ein Kanal mit analoger Information, Fernsprechen) auf folgenden 12 Kanälen betrieben werden:

KanalnummerBetriebsfrequenz (MHz)
427,005
527,015
627,025
727,035
827,055
927,065
1027,075
1127,085
1227,105
1327,115
1427,125
1527,135

Die Senderausgangsleistung bei Amplitudenmodulation ist für CB-Funkgeräte mit der Kennzeichnung K/p auf 1 Watt und bei einer Kennzeichnung PR27 auf 0,5 Watt begrenzt.

(3) Eine in der Zulassungsurkunde für ein bestimmtes Gerät ggf. angegebene geringere Senderausgangsleistung darf nicht überschritten werden.

(4) Bei Geräten mit integrierten (an- oder eingebauten) Antennen gelten die angegebenen Werte für die maximale Senderausgangsleistung für die Strahlungsleistung (ERP), bezogen auf einen Halbwellendipol.

(5) Im CB-Funk ist nur die Betriebsart Simplex (Wechselsprechen auf einer Frequenz) zulässig.

(6) Diejenigen CB-Funkgeräte, die serienmäßig mit einem Anschluß für externe Antenne ausgestattet sind, dürfen mit beliebigen, für den Frequenzbereich geeigneten Antennen betrieben werden. Die Verbindung zwischen CB-Funkgerät und Antenne muß über eine geschirmte und elektrisch angepaßte HF-Leitung erfolgen.

§ 4
Bestimmungen für den Betrieb von CB-Funkgeräten

(1) CB-Funkgeräte dürfen als ortsfeste, mobile und tragbare Landfunkstellen betrieben werden. Der ortsfeste Betrieb von CB-Funkgeräten mit den Kennzeichnungen K/p und PR27 ist jedoch unzulässig.

(2) Im CB-Funk ist eine Nachrichtenübertragung zwischen allen CB-Funkern und zwischen allen ortsfesten, mobilen und tragbaren Landfunkstellen gestattet.

(3) Eine Nachrichtenübertragung ist nur in Form offener Sprache zulässig

(4) Die Aussendung des unmodulierten Trägers, die Verwendung der Funkanlagen zum Abhören sowie rundfunkähnliche Sendungen und Dauersendungen sind nicht gestattet.

(5) Die Verbindung von CB-Funkgeräten mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen, anderen Telekommunikationseinrichtungen, Funkanlagen (z.B. Satelliten- oder Relaisfunkstellen) oder Datenverarbeitungsanlagen ist unzulässig. An ein ortsfest betriebenes CB-Funkgerät darf jedoch eine abgesetze Abfragestelle angeschlossen werden. Auch der Anschluß mehrerer Abfragestellen an ein CB-Funkgerät ist gestattet; die Bestimmungen über private Drahtfernmeldeanlagen sind zu beachten.

(6) Die Genehmigung gilt nicht für den Betrieb von CB-Funkgeräten auf Schiffen, die der Schiffssicherheitsverordnung unterliegen; hier ist eine besondere Einzelgenehmigung durch das Bundesamt für Post und Telekommunikation (BAPT) erforderlich. An Bord anderer deutscher Schiffe dürfen CB-Funkgeräte betrieben werden, jedoch nur mit Zustimmung und nach ausdrücklicher Weisung des Schiffsführers oder seines Stellvertreters. In fremden Hoheitsgebieten müssen in jedem Fall die Bestimmungen des betreffenden Landes zum Betreiben von Funkanlagen beachtet werden.

(7) An Bord eines Luftfahrzeugs dürfen CB-Funkgeräte nur betrieben werden, wenn dessen Rüstmasse maximal 200 kg beträgt. Die erforderliche Erlaubnis zum Mitführen einer Funkanlage nach § 27 des Luftverkehrsgesetzes wird damit jedoch nicht ersetzt.

(8) Es dürfen nur Zusatzeinrichtungen (z.B. Mikrofone, Feldstärkeanzeiger, Selektivrufgeber/-auswerter) an CB-Funkgeräte angeschlossen werden, die in der Zulassungsurkunde oder vergleichbaren produktbegleitenden Unterlagen angegeben sind.

(9) Die Genehmigung gilt nicht für den Betrieb eines CB-Funkgerätes in Verbindung mit einem nachgeschalteten HF-Leistungsverstärker (Nachbrenner).

(10) CB-Funkgeräte sind so zu errichten und zu betreiben, daß Personen weder gefährdet noch geschädigt werden. Der Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern gilt als gewährleistet, wenn die Regeln der DIN/VDE und die Empfehlungen der Strahlenkommission eingehalten werden. Bei Sendeanlagen mit mehr als 10 W äquivalenter Strahlungsleistung (EIRP) wird auf die Einhaltung der Amtsblattverfügungen 95/92 und 77/94 in den Amtsblättern Nr. 12/92 und Nr. 6/94 des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation hingewiesen.

§ 5
Nebenbestimmungen

(1) Telekommunikationeinrichtungen, die öffentlichen Zwecken dienen, und Funkanlagen, die auf Frequenzen außerhalb des Frequenzbereiches 26,960 MHz bis 27,410 MHz betrieben werden, dürfen durch den Betrieb von CB-Funkgeräten nicht gestört werden.

(2) Den Beauftragten des BAPT ist zu gestatten, Grundstücke, Gebäude, Räume und Fahrzeuge, in denen sich CB-Funkgeräte und ihr Zubehör befinden, zu verkehrsüblichen Zeiten zu betreten und die Geräte zu besichtigen und zu prüfen. Dabei sind alle gewünschten Auskünfte über die CB-Funkgeräte und deren Betrieb zu erteilen.

(3) CB-Funkgeräte sind in vorschriftsmäßigem Zustand zu halten; Mängel sind zu beseitigen.

(4) Diese Allgemeingenehmigung kann insgesamt oder für bestimmte Gerätetypen widerrufen werden. Bei Verstößen gegen Bedingungen und Auflagen dieser Genehmigung kann das BAPT auch einen Widerruf gegenüber einem einzelnen Betreiber erteilen.

(5) Anstelle eines Widerrufs kann das BAPT bei Störungen anderer Funkdienste oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Genehmigung die Außerbetriebnahme von CB-Funkgeräten anordnen. Dieser Anordnung ist unverzüglich Folge zu leisten. Die CB-Funkgeräte dürfen erst dann wieder betrieben werden, wenn die Bestimmungen der Genehmigung eingehalten werden und ggf. durch das BAPT erteilte besondere Auflagen erfüllt sind.

(6) Das BMPT kan die Auflagen dieser Allgemeingenehmigung jederzeit ergänzen oder ändern. Die Genehmigungsinhaber sind verpflichtet, jeder Ergänzung oder Änderung nachzukommen und ggf. alle hierbei entstehenden Kosten zu tragen.

Hinweise

(1) Diese Genehmigung hat nicht die elektrische und mechanische Sicherheit der CB-Funkgeräte einschließlich der Antennenanlage zum Gegenstand. Für die elektrische und mechanische Sicherheit gelten die einschlägigen Bestimmunge, z.B. das Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Der für den CB-Funk zugewiesene Frequenzbereich 26,960 MHz bis 27,410 MHz ist auch für eine Reihe anderer Funkanwendungen zugewiesen. Darüber hinaus wird der Teilbereich 26,957 MHz bis 27,283 MHz für Hochfrequenzgeräte für wissenschftliche, industrielle, medizinische oder ähnliche Zwecke genutzt. Im CB-Funk kann daher kein Schutz vor Störungen gewährt werden.

(3) Diese Genehmigung berechtigt zum Betreiben von CB-Funkgeräten o.g. Art nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Entsprechend der CEPT-Empfehlung T/R 20-09 haben verschiedene europäische Verwaltungen Regelungen zum freizügigen Mitführen und Betreiben von CB-Funkgeräten getroffen. So dürfen CB-Funker aus Deutschland während eines vorübergehenden Aufenthalts zugelassene CB-Funkgeräte mit der Kennzeichnung CEPT PR27 D ohne Anmeldung zur Zeit in folgenden Ländern mitführen und betreiben.

Belgien
Dänemark *)
Finnland
Frankreich
Großbritannien und Nordirland *)
Irland *)
Liechtenstein
Luxemburg *)
Monaco *)
Niederlande *)
Norwegen
Österreich *)
Schweden *)
Schweiz
Tschechische Republik
Ungarn
*) In diesen Ländern dürfen auch CB-Funkgeräte mit der Kennzeichnung PR27D-FM frei mitgeführt und betrieben werden.

(4) Für den Betrieb des CB-Funks gilt weitgehende Eigenverantwortung der CB-Funker. Dies erfordert gegenseitige Rücksichtnahme und die Einhaltung von Regeln, die sich die CB-Funker und ihre Verbände selbst gegeben haben. Dazu gehört insbesondere,

sowie bevorzugt zu nutzen und zu respektieren.

(5) Rufnamen werden im CB-Funk nicht zugeteilt. Es wird den CB-Funkern jedoch empfohlen, sich einen kurzen Rufname zuzulegen und diesen regelmäßig zu benutzen, um sich gegenüber anderen CB-Funkern zu identifizieren und damit einen schnellen und gezielten Verbindungsaufbau zu ermöglichen.

(6) Der Deutsche Bundestag hat mit Beschluß vom 15. Dezember 1982 die Bundesregierung u.a. dazu aufgefordert, "den CB-Funkern zu empfehlen, sich in einem Arbeitskreis zusammenzuschließen, damit sie künftig selbst mit dem Bundesminister für Post- und Fernmeldewesen über Regelungen des CB-Funks Gespräche führen können." Der Deutsche Arbeitskreis für CB- und Notfunk e.V. (DAKfCBNF), Postfach 10 13 09, 40004 Düsseldorf, hat nach seiner Satzung unter anderem den Zweck, diesen empfohlenen Arbeitskreis zu bilden.

Anlage 2 zur AntsblVfg 242/93

Verzeichnis der Länder, deren Telekommunikationsverwaltungen Mitglied der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) sind.

LandKennung
AlbanienAL
BelgienB
BulgarienBG
DänemarkDK
DeutschlandD
EstlandEW
FinnlandFIN (bisher: SF)
FrankreichF
GriechenlandGR
GroßbritannienGB
IrlandIRL
IslandIS
ItalienI
KroatienHR
LiechtensteinFL
LitauenLT
LuxemburgL
MaltaM
Rep. MoldauMLD
MonacoMC
NiederlandeNL
NorwegenNN
ÖsterreichA
PolenPL
PortugalP
RumänienRO
San MarinoRSM
SchwedenS
SchweizCH
SlowakeiSQ
SlowenienSLO
SpanienE
Tschechische Rep.CZ
TürkeiTR
UngarnH
VatikanstadtSCV
ZypernCY
Stand 1.9.1993


Alte Fassung der durch AmtsblVfg 201/1994 geänderten Absätze

§ 3 Absatz 6 alte Fassung

(6) CB-Funkgeräte dürfen nur an Antennen betrieben werden, die aus einem senkrecht angeordneten Strahler mit oder ohne Gegengewicht bestehen.

§ 4 Absatz 10 alte Fassung

(10) CB-Funkgeräte sind so zu errichten und zu betreiben, daß Personen weder gefährdet noch geschädigt weren. Der Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern gilt als gewährleistet, wenn die Regeln der DIN/VDE und die Empfehlugnen der Strahlenkommission eingehalten werden. Bei Sendeanlagen mit mehr als 10 Watt (EIRP) wird auf die Einhaltung der AmtsblVfg 95/1992 im Amtsbl Nr. 12/92 des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation (BMPT) hingewiesen.

Hinweise Absatz 6 alte Fassung

(6) Die Interessen der CB-Funker werden vom Deutschen Arbeitskreis für CB- und Notfunk e.V. (DAKfCBNF e.V.), Postfach 10 13 09, 40004 Düsseldorf, vertreten.