Nach § 4 Absatz 3 des Wohngeldgesetzes gilt:
Familienmitglieder rechnen auch dann zum Haushalt, wenn sie vorübergehend abwesend sind. Vorübergehend abwesend sind Familienmitglieder, wenn der Familienhaushalt auch während der Abwesenheit Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen bleibt. Eine vorübergehende Abwesenheit von Familienmitgliedern wird zum Beispiel vermutet, solange sie noch für ihre Lebenshaltung überwiegend von anderen zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern unterstützt werden.
Die Folgen stehen in § 18 Nr. 3:
Ein Anspruch auf Wohngeld besteht nicht, [...]
3. für Wohnraum, der von Personen während der Zeit benutzt wird, in der sie vom Familienhaushalt vorübergehend abwesend sind (§ 4 Abs. 3)
Bei Kindern in Ausbildung wird stets geprüft, ob sie nur vorübergehend vom Elternhaushalt abwesend sind. Dann gibt es für sie nur im Elternhaushalt Wohngeld, und nicht für die Wohnung am Ausbildungsort. Das ist für die Familie meist nachteilig.
Vom Bundesverwaltungsgericht gibt es einige Entscheidungen zu dieser Frage, die in Leitsätzen hier angeführt sind:
Urteil vom 25. März 1971 - BVerwG VIII C 145.70. Weitere Quelle: ZMR 1971, 353.
Als nur »vorübergehend abwesend« von der Familienwohnung ist im Sinne des Wohngeldgesetzes ein Familienmitglied auch dann anzusehen, wenn es eine eigene Wohnung hat, wenn es diese aber nur vorübergehend nutzt und mit seiner späteren Rückkehr in die Familienwohnung zu rechnen ist.
Zur Frage, wann ein in der Ausbildung stehendes Familienmitglied als nicht mehr »vorübergehend abwesend« von der Familienwohnung anzusehen ist und einen eigenen Wohngeldanspruch geltend machen kann.
Nicht nur »vorübergehend abwesend« ist, wer in der Familienwohnung nicht seinem Alter und seinen inzwischen erworbenen Lebensgewohnheiten entsprechend dauerhaft untergebracht werden kann (S. 25).
Ein Verlobter ist nur »vorübergehend abwesend«, wenn die Heiratsabsicht nicht ernsthaft ist, was die Behörde/das Gericht zu prüfen hat (S. 25 f.).
Hat der Abwesende wegen der Ausbildung eine eigene Wohnung, hat die Behörde/das Gericht zu prüfen, ob er auch künftig getrennt vom Elternhaushalt ein selbständiges Leben führen will (S. 26).
Regelmäßig die Ferien in der elterlichen Wohnung zu verbringen kann bei ausreichendem Wohnraum gegen eine dauernde Abwesenheit sprechen, nicht jedoch regelmäßige Besuche am Wochenende (S. 26).
Für »vorübergehend abwesend« spricht wirtschaftliche Abhängigkeit des Abwesenden von der Familie, die die Bestimmung über das Verhalten ermöglicht (S. 27).
Urteil vom 16. Januar 1974 - BVerwG VIII C 117.72
Der Wohngeldanspruch des nicht bei seiner Familie wohnenden Studenten setzt voraus, daß er sich dauernd vom Familienhaushalt gelöst hat; läßt sich nicht abschließend klären, ob er nicht nur vorübergehend abwesend vom Familienhaushalt ist, so trifft ihn die materielle Beweislast (Fortführung von BVerwGE 38, 18).
Urteil vom 19. Oktober 1977 - BVerwG VIII C 20.77
§ 3 Abs. 3 und § 3 2. WoGG sind auf Verlobte, die einen gemeinsamen Hausstand führen, weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. Eine finanzielle Unterstützung, die einer der Verlobten von seinem Partner erhält, ist bei der Berechnung des Jahreseinkommens des Unterstützten als Einnahme im Sinne von § 10 Abs. 1 2. WoGG zu berücksichtigen.
Eine ausschließlich als Darlehen gewährte Ausbildungsförderung ist weder eine dem Wohngeld vergleichbare Leistung aus öffentlichen Kassen im Sinne von § 21 Satz 1 2. WoGG noch bei der Berechnung des Jahreseinkommens als Einnahme im Sinne von § 10 Abs. 1 2. WoGG zu berücksichtigen.
Sowohl ein Ausbildungsförderungsdarlehen wie auch vom Antragsteller nicht geltend gemachte Unterhaltsansprüche sind bei der Prüfung, ob die Gewährung von Wohngeld aus sozialen Gründen erforderlich ist (§ 18 Satz 1 2. WoGG), zu berücksichtigen.
Urteil vom 3. Mai 1984 - BVerwG 8 C 175.81
Ein Familienmitglied ist nicht mehr nur »vorübergehend abwesend« i. S. des § 4 Abs. 3 Satz 1 WoGG, wenn nach Lage der Dinge die Familie seine Rückkehr in den Familienhaushalt vernünftigerweise nicht mehr erwarten kann.
Für die Beantwortung der Frage, ob ein Familienmitglied als (noch) vorübergehend oder aber als (schon) auf unabsehbare Zeit abwesend anzusehen ist, haben nach außen erkennbare Entscheidungen des Abwesenden nach Wegfall des Grundes, der für das Verlassen der Familienwohnung ursächlich war, besonderes Gewicht.
Innere Bindungen an den Familienhaushalt sind kein Kriterium, ob jemand von ihm nur »vorübergehend abwesend« ist, sodass es ohne Belang ist, ob der Abwesende seine Familie finanziell unterstützt, sie in regelmäßigen Abständen besucht oder mit ihr den Urlaub verbringt. (S. 205 f.).
Ein Abwesender ist nur »vorübergehend abwesend«, wenn seine Rückkehr nicht unwahrscheinlich ist und die Familie deshalb für ihn weiterhin Wohnraum bereithält (S. 204 f.).
Hält die Familie keinen Wohnraum mehr für ihn bereit, ist er nicht mehr nur »vorübergehend abwesend« (S. 206).
Nicht mehr nur »vorübergehend abwesend« ist, wer nach Ende der Ausbildung ein auf längere Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis eingeht (S. 206).
Nicht mehr nur »vorübergehend abwesend« ist, wer trotz Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit nicht zum Familienhaushalt zurückkehrt (S. 206 f.).
Eine enge persönlich Bindung des Abwesenden, z. B. bei einer ehelichen oder eheähnlichen Partnerschaft, deutet auf einen neuen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen hin (S. 207).
Ein gemäß § 1567 Abs. 1 BGB getrennt lebender Ehegatte ist nicht mehr nur »vorübergehend abwesend« (S. 207).
Je länger die Abwesenheit dauert, je mehr spricht gegen eine nur vorübergehende Abwesenheit, besonders bei nicht absehbarem Ende der Abwesenheit (S. 207).